Analyse 8

Stellungnahme vom 30.9.2006 zu Lasten von Prof. N.* und zu Gunsten von den Dr. W. K.*

Betreffend den Autor: Prof. Dr. Dr. Fischer-Brandies, München, Deutschland

Die Publikation der Analyse des Gutachtens von Prof. Fischer-Brandies erfolgt im Sinne einer Warnung an Patienten, die eventuell dazu verleitet werden könnten, in anderen Gutachten den Ausführungen des Professors zu folgen und sich alsdann unnötigerweise operieren zu lassen. Da der Redaktion dieser Website immer mehr solcher falschen Gutachten bekannt werden, besteht Anlass zu einer öffentlichen Warnung. Es steht zu vermuten, dass der Professor in erster Linie Drittinteressen vertritt (eventuell auch eigene Interessen) und nicht die Interessen der Begutachteten und zu falschen Behandlungen verleiteten Patienten.

«Gutachterliche Stellungnahme vom 30.9.2006 zu Lasten von Prof. R.S. und zu Gunsten von den Dr. W. K.
(Schutzfunktion für befreundeten, unter Anklage stehenden Behandler)»
* Name der Redaktion bekannt

Hinweis: Der Gutachter erlaubt die Publikation seines Gutachtens unter Hinweis auf § 1,2,11,15 UrhG vom 9.9.1965, BGBL 1 S 1273 nicht, weswegen hier nur die Analyse des Gutachtens publiziert werden kann.

Verfahrensunterlagen 2008

Ergebnis der Analyse

Nr. Prüfkriterien Ja / Nein / nicht anwendbar (n. a.)
1 Gutachten im echten Kern-Fachgebiet des Gutachters? Nein
2 Streitige Sachverhalte neutral dargestellt? n. a.
3 Reine Rechtsfragen unbeachtet gelassen? n. a.
4 Fremde Methoden aus Methodensicht gewürdigt? Nein
5 Tatsachen richtig dargestellt?
Nämlich:
  • zahlreiche unzutreffende Risikoabwägung
  • unzutreffende Literaturauswertung
  • Irreführung des Gerichts (z.B.: oszillierende Sägen spielen bei der crestalen Implantologie keine Rolle und können somit nicht zum Vergleich herangezogen werden. Würde man auch oszillierende Sägen in die Risikoabwägung mit einbeziehen, so müsste man damit herbeigeführte iatrogene Kieferbrüche ebenfalls abwägen und das Risiko und die Invasiviät von Knochenaufbaumassnahmen auch mit einbeziehen)
Nein
6 Berücksichtigung der Originaldokumentation? Ja
7 Bewertung von einseitigen Behauptungen? n.a.
8 Frei von bezahlter Tätigkeit für/Abhängigkeit von einer der Prozessparteien oder einem Konkurrenten der Prozessparteien Nein
9 Werden Angaben zur Rücksichtnahmen und Abhängigkeiten gemacht? Nein
10 Literaturangaben ausreichend angegeben? Nein
11 Kriterien der klinischen Beurteilung korrekt (sofern diese zulässig ist) Nein
12 Bezahlung des Gutachtens aus unabhängiger Quelle? Nein
13 Liegt Systemkenntnis vor? Nein
14 Selbst durchgeführte Operationen oder Behandlungen? Nein
15 Bereits qualifizierte Gutachten zur Methode ausgeführt? Nein
16 Gutachten stimmt mit der eigenen Lehraussage überein? n. a. - der Gutachter lehrt nicht
17 Gutachten stimmt mit anderen Lehraussagen  überein? Ja
18 Frei von Drittmittelbezügen aus dem Bereich der direkten Mitbewerber? Nein
19 Steht nicht in Beziehung zum Nachbehandler oder war selber Nachbehandler Nein

Skala der ethischen Vertretbarkeit*

                                     

* weisse Felder = nicht anwendbar / grüne Felder = unbedenklich / rote Felder = bedenklich

Detailanalyse

Die folgenden Aussagen müssen als falsch bewertet werden:

S. 2

F.-B. kritisiert, dass angeblich die Aussage von Prof. Sch., dass nämlich ohnehin mit einem Implantatverlust von ca. 10% zu rechnen sei, unzutreffend ist, und dass hier zwischen den unterschiedlichen Regionen unterschieden werden muss. Hierzu wird festgestellt, dass es wohl möglich ist, nach Regionen zu unterscheiden, dass aber die pauschale Aussage über ca. 10% Implantatverlust im Allgemeinen mindestens zutreffend sei. Unzutreffend ist ferner, dass keine Daten zu basalen Implantaten vorliegen. Daten finden sich unter anderem im Infocenter auf www.strategic-implant.com.

S. 3

Völlig falsch ist die Abwägung zwischen Blatt- und Schraubenimplantaten. Der Gutachter stellt zwar richtig dar, dass die Osteotomie für Schraubenimplantate leichter herzustellen ist als diejenige für Blattimplantate (wobei der geübte Blattimplantologe mit der Osteotomie sicher auch keine Schwierigkeiten hätte), der Gutachter unterschlägt jedoch, dass sehr häufig (nach Buser in bis zu 80% der Fälle) Knochenaufbaumassnahmen nötig sind. Sobald aber Knochen transplantiert oder aufgebaut werden muss, ist es vorbei mit der minimalinvasiven Implantologie und die Eingriffe/Behandlungen werden zeitraubend, teuer, invasiv und schwer prognostizierbar. Dies hätte dem Gutachter bekannt sein müssen.

Hinsichtlich der Risikoabwägung unterschlägt der Gutachter wiederum, dass der an Schraubenimplantaten feststellbare vertikale Knochenabbau über die Jahre zu erheblichen Knochenverlusten führt. Gerade solche Fälle eignen sich für die Zweitversorgung mit basalen Implantaten hervorragend, da vertikaler Knochen bei diesen Implantaten kaum benötigt wird. Nach Scortecci können mit Hilfe von basalen Implantaten 99% der Bevölkerung erfolgreich und OHNE Knochenaufbau versorgt werden. Somit werden bis zu 80% der Patienten solche Knochenaufbauten durch basale Implantate erspart.

S. 4

Dem Gutachter ist offenbar nicht bekannt, dass

  • die Osteotomie für basale Implantate auch mit ultraschallbetriebenen Instrumenten durchgeführt werden kann.
  • Bisher wurde noch keine einzige Verletzung mit Cuttern für basale Implantate in der Literatur beschrieben

Der Gutachter fabuliert also über Risiken bei einem Verfahren, welches er selber nie angewendet hat und er spekuliert über Risiken, die in der Literatur nie beschrieben worden sind.

Der Gutachter konstatiert, dass das "knöcherne Trauma bei basalen Implantaten höher sei". Hierzu ist anzumerken, dass der menschliche Organismus durch die Möglichkeit der Geflechtknochenbildung den schlitzförmigen Osteotomiebereich unverzüglich schliesst und dass es dadurch,- histologisch belegt-, zu einer wesentlich besseren Einheilung des Implantats kommt. Dies im Vergleich zu herkömmlich eingesetzten Schraubenimplantaten.

Was darüber hinaus der Gutachter mit "Trauma" gemeint haben kann, bleibt unklar.

S. 5

Selbst dem Laien ist klar, dass die Ausführungen des Gutachters zur Schablonentechnik unrichtig sind. Zum einen gibt es zweidimensionale Schablonen, die die Planung ermöglichen, zum anderen gibt es auch individuell,- nach Computertomografien hergestellte Schablonen mit der Möglichkeit der dreidimensionalen, intra-operativen Positionierung der Implantate. Wie auch bei Schraubenimplantaten führen die Schablonen den Knochenfräser, nur dass die Schablonen für basale Implantate eben horizontal geführt werden. Wieso der Gutachter solche offensichtlich falschen Aussagen trifft, ist schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar. Dass er sich das überhaupt traut, nachdem dem Gericht ja die Originalschablonen vorlagen (was er allerdings nicht wissen konnte), ist schon beachtlich.