Analyse 32

Analyse eines Gerichtsgutachtens

welches von

Prof. Dr. Dr. Knut A. Grötz
Burgstrasse 2-4
65183 Wiesbaden

verfasst wurde.

Datum des Gutachtens: 12.07.2024
Datum der 1. Analyse-Version: 05.08.2024
Datum der 2. Analyse-Version: 17.09.2024
Datum der 3. Analyse-Version:  --
Datum der finalen Analyse-Version: 11.12.2024

Verfahren: AZ 44 0 4087/17 LG Landshut

1. Vorbemerkungen zum Beweisbeschluss sowie zu verschiedenen Formulierungen des Gutachters

An zahlreichen Stellen des Beweisbeschlusses ist deutlich erkennbar, dass das Gericht im Sinne einer Vorverurteilung davon auszugehen scheint, dass die Implantate falsch gesetzt wurden, was aber gar nicht zutrifft. Ferner geht es von "Behandlungsfehlern" schon in der Fragestellung aus, was ebenfalls nicht zutrifft.

Konsensus-Empfehlungen betreffend die Methode der Osseointegration in Deutschland werden in ganz unterschiedlicher Form von verschiedenen Organisationen (Organisationen, die staatlich nicht anerkannt und wissenschaftlich wie zivil niemals von fachlicher Seite her überprüft wurden) herausgegeben. In jedem der Konsensusdokumente der "Osseointegrierer-Sekte" gelten andere Regeln, weswegen man heute davon ausgeht, dass in der herkömmlichen Implantologie überhaupt kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab vorliegt. Genau zeigt sich auch immer wieder in Gutachten: Prof. Grötz meint offenbar, dass im Bereich der Implantologie jedweder Unsinn in Gutachten geschrieben werden kann, es gäbe dort keine Regeln. Das ist ein schwerer Irrtum.

Für die neuere Methode der Implantologie (die hier zur Anwendung kam) sind ganz andere Behandlungsprinzipien und Denkkonzepte anwendbar, die bis ins Detail weltweit definiert sind. Die beiden Behandlungsmethoden sind schon vom Ansatz her nicht vergleichbar. Die (aktuell) 9 IF® Konsensusdokumente (das erste Dokument dieser Art wurde 1999 publiziert und seither regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht) in zunehmendem Umfang dargelegt sind. Diese Konsensusdokumente definieren den Behandlungsstandard für das Fachgebiet der oralen Osseofixation weltweit:

Fundstelle: https://www.implantfoundation.org/de/if-konsensuspapiere

2. Vorbemerkungen zu den Literaturangaben des Gutachtens

Der Gutachter unterbreitet in seinem "Gutachten" eine gute Handvoll von falschen Aussagen und Annahmen, und er wiederholt diese falschen Aussagen (gleich einem Priester), wobei er offenbar hofft, dass die Adressaten des Gutachtens den Unsinn irgendwann glauben. Auf diese Weise füllt er gesamt 79 Seiten des Gutachtens auf.

Literaturangaben

Der Gutachter listet am Ende seines Gutachtens zehn Literaturstellen auf, die bei genauer Analyse gar nichts mit dem hier gegenständlichen Behandlungsverfahren zu tun haben. Keine einzelne Literaturstelle ist verwertbar oder anwendbar. Dem Gutachter ist offenbar gar nicht aufgefallen, welche Behandlungstechnologie hier Gegenstand des Gutachtens sein sollte. Sodann listet der Gutachter vier Leitlinien auf, die jedoch gar nicht anwendbar sind:

  • Die Leitlinie für den zahnlosen Oberkiefer betrifft nur osseointegrierende Implantate, d.h. eine alte oder veraltete Methode.
  • Die Leitlinie zur 3D-Röntgendiagnistik ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es vorliegend keine Fragestellungen gab, für die diese Leitlinie angewendet werden könnte.
  • Die Leitlinie zur Periimplantitis ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es bei den hier angewendeten Implantaten keine Periimplantitis gibt, diese Erscheinung tritt schlichtweg nicht auf. Literatur hierzu:
    • Dobrinin O., Lazarov A, Konstantinovic V.K., et al. Immediate-functional loading concept with one-piece implants (BECES/BECES N /KOS/ BOI) in the mandible and maxilla- a multi-center retrospective clinical study. J. Evolution Med. Dent. Sci. 2019;8(05):306-315, DOI: 10.14260/jemds/2019/67
    • Pałka Ł, Lazarov A. Immediately loaded bicortical implants inserted in fresh extraction and healed sites in patients with and without a history of periodontal disease. Ann Maxillofac Surg 2019;9:371-8.
    • Lazarov A. Immediate functional loading: Results for the concept of the Strategic Implant®. Ann Maxillofac Surg 2019;9:78-88.
    • Gosai H., Anchilla Sonal, Kiran Patel, Utsav Bhatt, Phillip Chaudhari, Nisha Grag. Versatility of Basal Cortical Screw Implants with Immediate Functional Loading  J. Maxillofac. Oral. Surg. 2021, https://doi.org/10.1007/s12663-021-01638-6
  • Die Leitlinie betreffend odontogene Infektionen ist ebenfalls nicht anwendbar, weil Infektionen von Zähnen in diesem Fall gar nicht aufgetreten sind.

Ferner unterbreitet der Gutachter weitere willkürlich gewählte Publikationen, von denen sich keine einzige mit dem hier diskutierten Themenkomplex befasst oder darauf anwendbar ist.

Dies alles erstaunt, weil solche Fehler einem Wissenschaftler "Prof. Dr. Dr. med." nicht unterlaufen sollten:

  • Der Beitrag von Prof. Lambrecht betr. Blutungen ist nicht anwendbar, weil er
    1. nach der Behandlung des Klägers erschien, er konnte also nicht berücksichtigt werden, und weil er sich
    2. nur mit Penetrationen der lingualen Kortikalis im Interforaminal-Bereich befasst. Eine solche (an dieser Stelle) vorgenommene Perforation wurde vom Widerkläger aber gar nicht durchgeführt. Gefäße, die zu solchen Blutungen führen, kommen im hinteren Unterkiefer nicht vor, d.h. die Blutungsgefahr besteht nur im vorderen Unterkiefer. Das Dokument wurde also suggestiv in das Gutachten eingebracht, es geht an der Realität des Patientenfalles vorbei und wurde auch nie (korrekt) im Gutachten zitiert.
  • Das gleiche gilt für die Fallbeschreibung einer Blutung nach Mittelgesichtsfraktur, die hier gar nicht vorlag.
  • Beschreibungen von Blutungen von atypisch verlaufenden Arterien spielen vorliegend auch keine Rolle, weil der Verlauf von Arterien nach dem Stand der Technik niemals präoperativ (im Rahmen von der Einsetzung von Dentalimplantaten) analysiert wird. Diese Diagnostik stellt also nicht den Stand der Technik dar. Solche Blutungen aus atypisch verlaufenden Gefäßen sind somit eher schicksalshaft.
  • Auch die Therapiekonzepte bei (intraoperativen und postoperativen) Blutungen sowie über einseitiges Nasenbluten spielen hier keine Rolle für das Gutachten, weil solche Blutungen gar nicht auftraten. Sie treten regelmäßig nicht auf, sofern die IF® Methoden, die in der Corticobasal® Implantologie gelten, korrekt angewendet werden. Dies war hier der Fall.
  • Implantate zur Ausführung der modernen Methode der Implantologie werden nur an speziell ausgebildete und auch regelmäßig nachgeschulte Implantologen abgegeben. Sie sind für diese Behandlungen speziell geschult. Die geradezu grotesken "Argumente" des Gutachter Prof. Grötz zeigen, wie dringend notwendig solche (außer-universitären!) Schulungen sind. Die schiere, geradezu unfassbare Unwissenheit des Gutachters Dr. Grötz belegt, wie wichtig eine solche Vertriebseinschränkung und die Verpflichtung zur Schulung und Nachschulung der Anwender zum Schutze der Patienten tatsächlich ist.

Fazit

Das von Prof. Grötz angefertigte und hier untersuchte Gutachten ist gar kein wissenschaftliches Gutachten (auch wenn es von einem "Prof. Dr. Dr." angefertigt wurde). Dies schon deswegen, weil der Gutachter sich nicht auf anwendbare und sinnvolle Literaturangaben berufen kann. Es handelt sich eher um einen verwirrten, unnötig in die Länge gezogenen Aufsatz eines Professors,

  • der sich mit der Materie des Gutachtens in keiner Weise auskennt und der
  • absolut keine Erfahrungen mit dem Prozessgegenstand hat.

So etwas sollte in der Bundesrepublik Deutschland nicht passieren.

Analyse des Gutachtens

Zur "persönlichen Untersuchung" des Gutachters ist anzumerken, dass anlässlich dieser Untersuchung keine aktuelle panoramische Übersichtsaufnahme und kein CT zum Zeitpunkt der Begutachtung angefertigt wurden. Der Gutachter wertet stattdessen eine veraltete DVT Aufnahme aus dem Jahre 2019 aus. Nur eine neue Aufnahme hätte es ermöglicht, die aktuelle Situation (im Juli 2024) mit der Situation von vor fünf bis sechs Jahren zu vergleichen und insbesondere auch fundierte Aussagen über die Erhaltbarkeit von Implantaten zu machen.

Die Erstellung einer solchen aktuellen panoramischen Aufnahme, besser noch eines aktuellen DVT oder CBCT, wäre aber für die Begutachtung zwingend erforderlich gewesen. So eine Aufnahme nicht anzufertigen stellt einen völlig unverständlichen gutachterlichen Kunstfehler dar.

Es kann auch nicht eingewendet werden, dass die Strahlenbelastung zu hoch gewesen wäre, denn bei Anfertigung von modernen OPG-Aufnahmen fallen kaum Strahlen an und ohnehin sind solche Kontrollaufnahmen alle ein bis drei Jahre bei Implantatpatienten notwendig. Kostengesichtspunkte können angesichts des doch erheblichen Gutachterhonorars ebenfalls keine Rolle spielen, da eine solche Aufnahme in erster Linie Strom (für weniger als 10 Cent) verbraucht!

Chat GPT schreibt auf die Frage: "Wie alt dürfen zahnärztliche Röntgenaufnahmen und Panoramaaufnahmen sein, um gerade noch eine Diagnose zu ermöglichen?" die folgende, absolut korrekte Antwort (05.08.2024, 16:53 Uhr):

"Die Frage, wie alt zahnärztliche Röntgenaufnahmen und Panoramaaufnahmen sein dürfen, um eine Diagnose zu ermöglichen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Gesundheitszustand des Patienten, die spezifische Fragestellung und die klinische Situation. Es gibt jedoch einige allgemeine Richtlinien:

  1. Routinekontrollen: Für regelmäßige Kontrollen bei Patienten ohne spezifische Beschwerden oder Risikofaktoren werden Röntgenaufnahmen normalerweise alle ein bis zwei Jahre empfohlen. Ältere Aufnahmen können oft noch nützlich sein, um langfristige Veränderungen zu beurteilen.
  2. Spezifische Probleme: Wenn ein Patient akute Beschwerden hat oder bestimmte Zahnprobleme, wie zum Beispiel Karies, Parodontitis oder Wurzelkanalinfektionen, vermutet werden, sollten aktuellere Aufnahmen verwendet werden. In solchen Fällen sollten Röntgenaufnahmen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein, um eine genaue Diagnose zu ermöglichen.
  3. Chirurgische Planung: Für die Planung von chirurgischen Eingriffen, wie zum Beispiel Weisheitszahnentfernungen oder Implantationen, sollten aktuelle Röntgenbilder vorliegen. Diese sollten nicht älter als sechs Monate sein, da sich die anatomischen Strukturen und die Zahnstellung schnell ändern können.
  4. Langzeitbeobachtung: Bei der Beobachtung von langfristigen Entwicklungen, wie z.B. der Kieferentwicklung bei Kindern oder der Überwachung von chronischen Erkrankungen, können auch ältere Aufnahmen nützlich sein. Hierbei sind jedoch aktuelle Aufnahmen zur Ergänzung wichtig, um den Verlauf genau beurteilen zu können."

Wenn es um eine Begutachtung geht, ist nach gängiger Gutachter-Ausbildung (z.B. nach der Lehrmeinung der BLZK Bayern) ein Röntgenbild notwendig, welches nicht älter als zwölf Monate sein sollte, ggf. auch höchstens maximal sechs Monate. Der Gutachter Prof. Grötz hat also die Regeln der ordentlichen Begutachtung (in schier unglaublicher Weise) verletzt.

Damit steht fest, dass der Gutachter es vorsätzlich unterlassen hat, sich angemessene Diagnoseunterlagen zu beschaffen, bevor er sein Gutachten verfasst hat. Dies ist kunstfehlerhaft.

Dieser Vorgang deutet auch darauf hin, dass eventuell gar keine persönliche Untersuchung des Patienten vorgenommen wurde, sondern dass die fotografisch erstellten Bilder von anderen Personen und Institutionen in das Gutachten eingeführt wurden.

Ferner fällt auf, dass der Gutachter immer wieder von einem "streitgegenständlichen" Implantatsystem schreibt. Nach dem Verständnis des Analyseteams ist das Implantationsverfahren an sich hier gar nicht streitgegenständlich. Es handelt sich um ein in Deutschland seit ca. 2007 gerichtlich immer wieder anerkanntes schulmedizinisches Verfahren, welches sich zwar diametral von den sog. "osseointegrierten Implantaten" unterscheidet, ansonsten jedoch auch mit metallischen Implantatkörpern arbeitet. Die Ausbildung eines Implantologen in der veralteten Methode der Osseointegration reicht allerdings nicht aus, um ein modernes Implantat, welches nach der Methode der Osseofixation funktioniert (arbeitet), bedienen zu können. Genau deswegen hat der Hersteller des Implantatsystems für die Abgabe und die Anwendung ein Ausbildungserfordernis als Bedingung festgesetzt. Diese notwendige Ausbildung als Anwender hat der Gutachter Dr. Grötz nie erhalten. Eine Autorisation als Gutachter des Verfahrens fehlt ihm ebenfalls, zudem hat er keine eigenen Erfahrungen mit dem Behandlungsverfahren.

Der Gutachter selbst wäre also mangels der notwendigen gesetzlich geforderten Zusatzausbildung gar nicht legal dazu in der Lage, sich auf dem Gebiet der BR Deutschland diese Medizinprodukte und das Zubehör zur eigenen Anwendung zu besorgen. Wieso er dennoch sogar (falsche) Gutachten schreibt, das entzieht sich dem Verständnis des Analyseteams.

Der Gutachter argumentiert mit angeblichen Statistiken über die Anwendungshäufigkeit von osseofixierten Dentalimplantaten, die hier nicht nachuntersucht werden können und die auch nichts zu Sache tun.

Sicher ist hingegen, dass es weltweit mindestens 25 Implantathersteller gibt (davon alleine fünf in der Schweiz), die sich mit der Produktion von osseofixierten Dentalimplantaten befassen und deren Produkteabsatz wird (nach einer Zusammenschau deren Angaben) mit jährlich rund fünf Mio. Implantaten veranschlagt. Dies bedeutet (nur zum Vergleich), dass diese Implantate weltweit weitaus häufiger in den Verkehr gebracht werden als die Implantate des (angeblichen) Weltmarktführers "Straumann AG" (Schweiz). Damit erübrigt sich auch die Diskussion um eine angebliche "Aussenseitermethode", die der Gutachter grundlos eröffnet hat. Das, was der Gutachter abschätzig als Aussenseitermethode bezeichnet, ist an vielen Orten der Welt längst zum Mainstream geworden. Der Gutachter Dr. Grötz ist dieser praktische und wissenschaftliche Paradigmenwechsel offenbar völlig entgangen.

An dieser Stelle können auch sogleich die mutmaßlichen Motive des Professors zur Erstellung eines falschen Gutachtens erörtert werden: Er und seine Kollegen von der Truppe der "Kieferchirurgen" müssen einen abgrundtiefen persönlichen Hass gegen die Methode hegen, weil diese Methode die Implantologie wieder zurück in die Hände der Zahnärzte gibt. Denn diese Methode vermeidet Knochenaufbauten (die meistens von Kieferchirurgen für die Zahnärzte vorgenommen werden) und erlaubt eine Behandlung in drei Tagen abzuschließen. Auch hieran haben Kieferchirurgen kein Interesse, weil sie mangels prothetischer Ausbildung die implantatgetragenen Brücken oft gar nicht anfertigen können, und zumindest nicht in der gebotenen Zeitspanne von drei Tagen.

Das Gericht fragt sodann an, ob der Widerkläger (der Behandler) über die Methode des Knochenaufbaus (Sinuslift) und über alternative Methoden aufgeklärt hat. Hierzu ist zu sagen, dass der Kläger sich ausdrücklich und telefonisch für sich selber und für seine Ehefrau nach einer Behandlung erkundigte und dass er hierbei ausführlich aufgeklärt wurde. Dies geht aus der Patientenkarte hervor. Er hatte sich jedoch offensichtlich schon vor seinem Anruf dazu entschieden, dass er genau mit der gleichen Methode (der kortikalen und basalen Implantologie) versorgt werden wollte, nach der er im rechten Unterkiefer bereits von Jahren in der Praxis des Dr. M. versorgt wurde. Er wurde vom Beklagten darüber informiert, dass die exakt gleichen Implantate nicht mehr verfügbar sind, dass jedoch jetzt neuartige schraubbare kortikale und basale Implantate erhältlich wären, die nach den gleichen Prinzipien funktionieren. Sodann verabredete er für sich und seine Ehefrau einen Behandlungstermin beim Kläger. Insofern ist festzuhalten, dass der Kläger sich bereits vorentschieden hatte, da er um die Vorzüge des Behandlungsverfahrens wusste.

Ferner ist folgendes festzuhalten: Ausweislich der bereits 2016 publizierten wissenschaftlichen Ergebnisse von Guo-Hao Lin, Factors Influencing Dental Implant Survival & Success: A Retrospective Study, A dissertation submitted in partial fulfillment of the requirements for the degree of Master of Science (Periodontics) University of Michigan, 2016, ist bei Verwendung einer Mischung von herkömmlichen Implantaten mit folgenden Langzeitergebnissen zu rechnen (hier nach 6.15 Jahren. +- 3.8 Jahren):

Tab. 1: Die hier gezeigten Zahlen belegen, dass angesichts der schweren Schäden, die der alternativen Methode der Osseointegration anhaften (z.B. die Periimplantitis und die Periimplant-Mukositis) nach rund sechs Jahren nur bei rund 30% der Patienten noch von einer gesunden Situation im Munde berichtet werden konnte (at patient level), während nur 22.36% aller beobachteten Implantatbereiche (at implant level) als gesund gelten konnten. Nachuntersucht wurden durch Guo-Hao Lin 200 Patienten mit insgesamt 550 Implantaten. Die Publikation stammt aus dem Jahre 2016.

Somit war es also im Jahre 2018, als der Kläger behandelt wurde, in keiner Weise indiziert, über das so schlecht funktionierende / abschneidende Behandlungsverfahren der sog. „Osseointegration“ überhaupt noch aufzuklären.

Zum Vergleich: In einer 2024 auf dem IF® Teacherkongress in Antalya in der Türkei publizierten (danach in Zlatibor in Serbien, Indore in Indien und München in Deutschland wiederholt und damit "in der Fachwelt bekannt") prospektiven multi-center Studie über Corticobasal® Implantate wurden 17.089 Implantate (!) in 1680 zirkulären Brücken im Ober- bzw. Unterkiefer nachuntersucht und über die Behandlungsverläufe berichtet, und zwar nach einer Liegezeit von bis zu zwölf Jahren (6.8 +- 3.9 Jahre). Folgende Ergebnisse wurden berichtet:

Tab. 2: Für die beim Kläger verwendeten Corticobasal® Implantate zeigte sich in dieser umfangreichen Langzeitstudie (mutmaßlich der größten Implantatstudie, die jemals unternommen und publiziert wurde) dass 94,57% der BIPS (Bone-Implant-Prosthetic Systems) zum Untersuchungszeitraum gesunde Verhältnisse zeigten.

Wenn eine so erfolgreiche Methode für die Behandlung zur Verfügung steht (94.57% klinischer Erfolg zum Untersuchungszeitpunkt), dann besteht keine Veranlassung mehr, überhaupt noch über die ältere Methode der Osseointegration (klinisch gesunde Verhältnisse nur zwischen 22.57% und 30.5%) aufzuklären, da ein verständiger Patient diese alte Methode angesichts der schlechten Ergebnisse und der sonstigen massiven Nachteile (häufig Notwendigkeit des Knochenaufbaus (der wäre beim Kläger auch notwendig gewesen), monatelange unbelastete Einheilzeiten, hohe Kosten, mittelfristig Auftreten von Periimplantitis mit nachfolgenden schweren Schmerzen und Eiterungen bis zur Entfernung oder bis zum entzündungsbedingtem "Verlust" der Implantate) niemals wählen würde!

Zu den Angaben des Gutachters ist anzumerken: Der Gutachter behauptet, dass der Kläger nur weiche Speisen zu sich nehmen kann und Schmerzen beim Kauen hat. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf die Abbildungen Nr. 6, 7 und 8 des Gutachtens vom 12.07.2024.

Zum Vergleich der vorgenannten Abbildungen mit der postoperativen Situation verweise ich auf die nachfolgenden Abbildungen, die am 26.10.2018 erstellt wurden. Auf den Abbildungen, die das Behandlungsergebnis von 2018 zeigen, ist eine regelrechte Form des Zahnbogens erkennbar. Es bestand eine regelrechte Gruppenführung und keine Eckzahnführung.

Auf Abbildung 8 des Gutachtens ist deutlich eine (bei dieser Methode unzulässige) Eckzahnführung zu erkennen, die sogar zur erkennbaren Auslenkung der Brücke mit Verbreiterung des Spaltes erkennbar ist. Diese Eckzahnführung ergab sich mutmaßlich durch eine Kombination

  • von starker Abrasion (Abrieb) der Brückenzähne auf den drei implantatgetragenen Brücken, womit die Behauptung des Klägers, dass er nicht kauen könnte, automatisch widerlegt ist). Der Kläger muss in den letzten Jahren massiv gekaut haben, und nur deswegen kam es zur Abrasion der Zähne. Gleichzeitig versäumte der Kläger aber alle Kontrollen, weswegen die (bei dieser Methode unzulässige) Eckzahnführung auftrat
  • sowie durch die unkontrollierte Elongation der unteren Front- und Eckzähne (gut erkennbar auf den Aufnahmen des Gutachters)
  • sowie durch ein mutmaßlich aufgetretenes, pathologisches anteriores Kaumuster, bedingt durch die abrasive Bissabsenkung und die Elongation (das Herauswachsen) der unteren Frontzähne.

Die Schäden, insbesondere die Fraktur der Brücke im Oberkiefer, wurde mutmaßlich durch die starke Auslenkung der Brücke durch die eingetretene Eckzahnführung ausgelöst. Durch das Unterlassen der Kontrollen war dem Behandler die Möglichkeit genommen worden, hier korrigierend einzugreifen. Es muss hier gleich erwähnt werden, dass der beklagte Behandler alle Kontrollen und korrigierenden Maßnahmen (mit Ausnahme der Zahnreinigungen) während des Gewährleistungszeitraumes von vier Jahren kostenfrei erbringt bzw. erbracht hätte, sofern der Kläger sich regelmäßig zu den Kontrollen begeben (und seine Rechnung bezahlt hätte) hätte. Es ist für den Beklagten unverständlich, warum der Kläger hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Abb. 1 der Stellungnahme zum Gutachten vom 12.07.2024. Diese Aufnahme zeigt die frisch eingegliederte Brücke im Oberkiefer nach der Zementierung. Die Aufnahme kann verglichen werden mit den Aufnahmen 6, 7 und 8 des Gutachtens vom 12.07.2024. Man erkennt erhebliche Differenzen hinsichtlich der Bisshöhe, der Zahnabrasion und der sagittalen und transversalen Spalten zwischen Brücke und der Schleimhaut des Oberkiefers.

Abb. 2 der Stellungnahme zum Gutachten vom 12.07.2024: intraorale Aufnahme des Gebisses des Klägers zum Zeitpunkt der Zementierung.

Dass die Oberkiefer-Brücke gebrochen war, hatte einer der Nachbehandler bereits im Mai des Jahres 2020 festgestellt. Der Kläger hat seine patientenseitige Verpflichtung, sich beim Auftreten von Problemen zu melden und fachgerechte Nachbehandlungen in Anspruch zu nehmen, verletzt.

Auf die Frage, welche Gewichtsmenge ein erwachsener Mann mit 80 kg Gewicht täglich zu sich nimmt, teilte Chat GPT am 05.08.2024 das Folgende mit:

"Das Gewicht der Nahrung, die ein Mensch täglich zu sich nimmt, variiert je nach individuellen Essgewohnheiten, Ernährungsgewohnheiten und der Energiedichte der konsumierten Lebensmittel. Eine grobe Schätzung kann jedoch basierend auf der Kalorienzufuhr gemacht werden.

Eine allgemeine Faustregel ist, dass die durchschnittliche tägliche Nahrungsaufnahme (einschließlich aller Mahlzeiten und Snacks) für einen Erwachsenen etwa 2 bis 3 kg betragen kann. Diese Menge beinhaltet sowohl feste Nahrung als auch Flüssigkeiten, die als Nahrung betrachtet werden (wie Milch, Säfte, Suppen, etc.).

Wichtig ist zu beachten, dass dies nur eine durchschnittliche Schätzung ist. Faktoren wie die Art der Nahrung (z.B. hoher Wassergehalt in Obst und Gemüse im Vergleich zu trockeneren Lebensmitteln wie Brot oder Nüssen), die Ernährungsweise (z.B. eine kalorienreiche oder kalorienarme Diät) und persönliche Vorlieben spielen eine wesentliche Rolle bei der Bestimmung der genauen Menge an konsumierter Nahrung."

Selbst wenn wir nur von einer zu kauenden Nahrungsaufnahme von z.B. 1.8 kg ausgehen, so hat der Kläger seit dem 22.10.2018 bis zum 05.08.2024 (gesamt 2109 Tage) 3.8 Tonnen Nahrung zerkleinert und aufgenommen. Wie wahrscheinlich ist es, dass der Kläger hierbei an 2109 Tagen Schmerzen hatte, ohne dass er auf die Idee kam, seine Situation durch eine kostenfreie Behandlung in Gewährleistung zu verbessern? Würde ein normaler Mensch sich so verhalten? Wenn nein, welcher der sonstigen Aussagen des Klägers kann überhaupt noch Glauben geschenkt werden?

Der Vergleich der fotografischen Aufnahmen aus Oktober 2018 und vom Juli 2024 zeigt deutlich, wie stark die Zähne in diesem Zeitraum abradiert (heruntergekaut) wurden. Dies ist gut an der Frontzahnstufe im Ober- und Unterkiefer zu erkennen, Abb. 6 zum Vergleich. Mutmaßlich gingen in beiden Kiefern zusammen 3 bis 4 mm vertikale Höhe verloren. Dadurch entstand eine unzulässige Eckzahnführung. Hätte der Kläger auch nur eine einzige Routinekontrolle durchführen lassen in den fast sechs Jahren, dann wäre die Bisshöhe durch das Aufbringen von Composite erhöht worden, was maßgeblich dazu beigetragen hätte, die Frakturgefahr für die Oberkiefer-Brücke zu vermindern oder zu beseitigen.

Die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Behandler und dem Kläger (Einverständniserklärung)

Auszug aus der Einwilligungserklärung des Klägers, unterzeichnet am 22.10.2018:

"Ich wurde darüber informiert, dass es gelegentlich vorkommt, dass Implantate nicht einheilen und ersetzt werden müssen. Gelegentlich kommt es im Zusammenhang von Implantatbehandlungen zu Infektionen, die dann behandelt werden müssen. Ferner kann es vorkommen, dass durch die normale Heilung / Formveränderung des Knochens um die Implantate herum (auch ohne das Vorliegen einer eigentlichen Entzündung / Peri-Implantitis) dazu kommen kann, dass Implantate bzw. die Verbindungsstellen zur Prothetik im Ergebnis an einer ungünstigen Position zu liegen kommen können. Sie können dann sichtbar werden. Nachfolgend kann es erforderlich sein, eines oder mehrere Implantate neu zu positionieren, oder die Brücke zu verlängern, oder andere Maßnahmen zu treffen, um die Ästhetik zu verbessern (sofern dies überhaupt nötig ist bzw. vom Patienten für nötig erachtet wird.)"

Der Kläger wusste auch, dass er sich bei Problemen sofort zu melden hatte, er unterschrieb auch die folgende, übliche Vereinbarung:

"Ich weiß, dass ich meine Behandler unverzüglich darauf hinweisen muss, wenn sich bei meiner Mundsituation Veränderungen erheben, insbesondere, wenn Schmerzen, Schwellungen, Bissveränderungen, Lageveränderungen des Unterkiefers, Beweglichkeit von Brücken oder Implantaten, veränderte Kontaktpunkte zwischen den Zähnen / Brücken, Defekte an den Brücken oder an anderen Zähnen ergeben sollten. Ich muss ebenfalls sofort mitteilen, wenn Behandlungen an anderen Stellen des Kiefers in anderen Praxen durchgeführt wurden, da nur so sichergestellt werden kann, dass diese Behandlungen nicht das implantologische Behandlungsergebnis beeinträchtigen. Ich weiß, dass Verzögerungen bei den Korrekturen zu Nachteilen bei der Implantatbehandlung führen können."

Soweit sich also Nachteile durch die Faktur der Oberkiefer-Brücke ergeben haben (wovon auszugehen ist), so sind diese Nachteile durch das Verhalten des Klägers entstanden, der sich ganz offensichtlich geweigert hatte, eine fachgerechte Nachbehandlung während nunmehr fünf Jahren durchführen zu lassen. Er war nicht an seiner Mundgesundheit interessiert, vielmehr vermutete er offenbar, dass er eventuell durch negative Blogs gegen den Behandler gesundwerden könne.

Jedenfalls wurde eine (kostenfreie) Nachbehandlung durch den Behandler angeboten, so lange der Kläger mit dem Behandler in Kontakt stand.

Hinsichtlich der Gewährleistung wurde folgendes in der Einwilligungserklärung vermerkt:

"Mir wurde mitgeteilt, dass der / die Behandler in der Praxis es für ihre selbstverständliche Pflicht halten, verloren gegangene Implantate innerhalb einer selbst gesetzten Frist von vier Jahren kostenfrei zu ersetzen und die Prothetik ebenfalls kostenfrei anzupassen. Dies, sofern ich die vorgesehenen Routinekontrollen einhalte und die empfohlenen Nachbehandlungen (auch solche in anderen Regionen meiner Kiefer und (evtl.) nicht mit Implantaten im Zusammenhang stehend, die ich eventuell selber zu bezahlen habe) auch wirklich fachgerecht durchführen lasse. Eine Kostenübernahme für (Nach-)Behandlungen bei anderen Praxen ist damit nicht verbunden und es werden auch keine Reisekosten etc. erstattet. Dies bedeutet nicht, dass die Behandler eine Erfolgsgarantie für die Behandlung geben, und ich weiß, dass Garantien bei medizinischen Behandlungen nicht möglich sind."

Der Kläger hat weder die vereinbarten Kontrollen regelmäßig durchgeführt noch Gewährleistungsansprüche (z.B. wegen der gebrochenen Oberkieferbrücke) zeitgerecht bzw. überhaupt geltend gemacht. Der Beklagte hat von der Fraktur erst im Juli 2024 erfahren, nachdem der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits fünf (!) aufeinanderfolgende Jahreskontrollen versäumt hatte.

Weitere Beurteilung der Bilder des Gutachtens vom 12.07.2024

  1. Die Aufnahmen 3, 4, 5, 7 und 8 zeigen massive Plaqueansammlungen an den eingegliederten Brücken. Dies weist darauf hin, dass der Kläger kein adäquates Reinigungsverhalten zeigt. Wer so ungepflegt (an leicht zugänglichen Stellen) zu einem Gutachtenstermin geht, dem kann an seiner Zahngesundheit nichts liegen.
  2. Die Abbildung Nr. 11 zeigt den klinischen Situs um ein laterales basales Implantat, welches der Kläger (vor geschätzt zwölf Jahren) andernorts hatte eingliedern lassen und welches er unbedingt behalten wollte, als die Neuversorgung des Unterkiefer recht (und links) anstand.

Falsche und unangebrachte Risiko-Abwägungen des Gutachters auf den Seiten 29ff

Alle bekannten Dentalimplantate ragen grundsätzlich aus dem Knochen heraus, sie durchdringen sodann die darüber liegenden Weichteile und sie gelangen in den Mundraum, wo dann prothetischen Werkstücke daran befestigt werden. Der Mundraum gilt als ein unsteriles Operations- und Behandlungsgebiet.

Bei bikortikal verankerten Implantaten ist es zusätzlich so, dass die Implantate auch in die 2. (oder 3.) Kortikalis eindringen und diese im Regelfall auch durchdringen. Nur so kann volle Belastungsstabilität gegen Extrusion und Intrusion (wie sie beim Kauvorgang bei zirkulären Brücken vorkommt) erzeugt werden. Die Durchdringung der Gegen-Kortikalis und im Regelfall auch der Gegen-Mukosa ist wichtiger Bestandteil der Therapie. Es gibt überhaupt keine Gründe warum das, was mit allen Implantaten in der crestalen (1.) Kortikalis gemacht wird, nicht auch bei der 2. / 3. Kortikalis möglich und fachgerecht sein soll.

Der Gutachter schreibt auf Seite 22 ganz unten: "... ist die bei dem hier streitgegenständlichen Implantat-System konzeptionell verfolgte "bikortikale" Implantatverankerung gutachterlich nicht als behandlungsfehlerhaft zu beurteilen. Sie verletzt nicht grundsätzlich den gesetzten medizinischen Standard."

Hierzu ist festzuhalten: der "gesetzte medizinische Standard" wird jedenfalls für osseofixierte Implantate (die der Gutachter "bikortikale" Implantate nennt) in den ganz oben genannten weltweit geltenden 9 Konsensusdokumenten der International Implant Foundation IF® abgebildet. Dort wird im Detail beschrieben, wie chirurgisch richtig vorgegangen wird.

Der Gutachter erkennt also einerseits an, dass die "bikortikale Implantation" korrekt ist, korrekt ist sie aber nur, wenn sie dann so durchgeführt werde, wie es die Konsensusdokumente vorschreiben. Was diese Methoden anbetrifft, so werden vom Gutachter die Methoden plötzlich als "behandlungsfehlerhaft" beurteilt. Beides zugleich kann logischer Weise nicht zutreffen.

Sodann geht der Gutachter (ab Seite 23) auf Komplikationsrisiken ein, die sich allerdings beim Kläger nicht realisiert hatten, so lange die Implantate stabil waren: die Gründe für die Destabilisierung sind durch den Kläger mindestens insoweit zu verantworten, als dieser beim Auftreten vom Komplikationen (Bruch der prothetischen Rekonstruktion) eben nicht beim Behandler vorstellig wurde, um diesen zu bitten, das Problem zu beheben. Wenn ein Patient mehr als vier Jahre mit einer gebrochenen Brücke im Munde herumläuft (obgleich ihm die volle Gewährleistung zugestanden hätte), und er stattdessen lieber öffentlich Blogs gegen den Behandler schreibt, dann kann nicht mehr von normalem und akzeptablem Patientenverhalten gesprochen werden. Die Fraktur einer Brücke ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch mangelnde Nachsorge, mangelnde Bisshebung und mangelnde Compliance des Patienten entstanden. Eventuell handelt es sich auch um ein Problem, welches auf die zahntechnische Herstellung zurückzuführen ist. Denkbar ist aber durchaus auch, dass der Patient selber, dem durchaus nachgesagt werden kann, dass er über ein destruktives Persönlichkeitsbild zeigt, auch schlichtweg eine mechanische Selbstzerstörung vorgenommen hat. Wie auch die mangelnde Reinigung der fotografischen Abbildungen des Gutachters zeigen, ist der Patient in keiner Weise an seiner Zahngesundheit interessiert, er pflegt die Brücken sehr mangelhaft und dies selbst an gut zugänglichen (und daher leicht fotografierbaren) Stellen.

Nachfolgend wird auf die einzelnen, vom Behandler korrekt angewandten Methoden der Implantateinsetzung eingegangen.

Methode 8, 8a

Es gibt sehr viel und eindeutige Fachliteratur, die genau das Gegenteil dessen aufzeigt, was der Gutachter vorträgt. Erwähnt werden hier nur wenige fundierte Stellen, die aber ausreichen, um darzulegen, welchen Unsinn der Gutachter schreibt:

Influence of exposing dental implants into the sinus cavity on survival and complications rate: a systematic review. Ragucci GM, Elnayef B, Suárez-López Del Amo F, Wang HL, Hernández-Alfaro F, Gargallo-Albiol J.Int J Implant Dent. 2019 Feb 5;5(1):6. doi: 10.1186/s40729-019-0157-7.

Ragucci et al zeigten 2019 in einer Literaturübersicht, dass kein klinischer Unterschied zwischen Implantaten besteht, die 4 oder 8 mm weit in die Kieferhöhle hineinragen. Es kommt also nicht zu vermehrten Entzündungen und auch nicht zu vermehrten Implantatverlusten.

Ein 2022 publiziertes Konsensusdokument zeigt ebenfalls, dass die Perforation von Implantaten in die Kieferhöhle hinein von Fachleuten aller damit befasster Fachgebiete (Kieferchirurgen, Oralchirurgen Implantologen, Hals-Nasen-Ohrenärzte) als unproblematisch (d.h. lege artis) beurteilt wird:

Radiographic protrusion of dental implants in the maxillary sinus and nasal fossae: A multidisciplinary consensus utilising the modified Delphi method.
Testori T, Clauser T, Saibene AM, Artzi Z, Avila-Ortiz G, Chan HL, Chiapasco M, Craig JR, Felisati G, Friedland B, Gianni AB, Jensen OT, Lechien J, Lozada J, Misch CM, Nemcovsky C, Peacock Z, Pignataro L, Pikos MA, Pistilli R, Rasperini G, Scarfe W, Simion M, Stacchi C, Taschieri S, Trimarchi M, Urban I, Valentini P, Vinci R, Wallace SS, Zuffetti F, Del Fabbro M, Francetti L, Wang HL.Int J Oral Implantol (Berl). 2022 Sep 9;15(3):265-275.

Leitsatz hieraus: "According to the participants, osseointegrated implants protruding radiographically into the maxillary sinus or nasal fossae require as much monitoring and maintenance as implants fully covered by bone. In the event of symptoms of sinusitis, collaboration between implant providers and otolaryngologists is required. Implant removal should be considered only after pharmacological and surgical management of sinusitis have failed."

In Deutsch: "Den Teilnehmern zufolge erfordern osseointegrierte Implantate, die röntgenologisch in die Kieferhöhle oder die Nasenhöhle hineinragen, ebenso viel Überwachung und Wartung wie Implantate, die vollständig von Knochen bedeckt sind. Bei Symptomen einer Sinusitis ist eine Zusammenarbeit zwischen Implantatanbietern und HNO-Ärzten erforderlich. Eine Implantatentfernung sollte erst dann in Betracht gezogen werden, wenn die medikamentöse und chirurgische Behandlung der Sinusitis fehlgeschlagen ist."

Eine Sinusitis lag ohnehin beim Patienten über all die Jahre nicht vor. Die Spekulationen und die falschen Ausführungen des Gutachters gehen daher an der klinischen Realität und der Literaturlage vorbei.

Dass bei angeblich so mobilen Oberkiefer-Implantaten (laut Gutachter Prof. Grötz) keine Sinusitis aufgetreten ist, das kann so nicht stimmen. Entweder waren die Implantate kaum mobil und v.a. nicht vertikal mobil, oder der Patient müsste seit 2020 eine chronische Sinusitis haben, die nicht abklingt, so lange die schuldigen Implantate nicht entfernt sind. Würden die Aussagen des Gutachters zur Mobilität der Implantate stimmen, dann hätte diese Mobilität bereits seit langem erkennbare Folgen gehabt. Diese Folgen wurden aber nicht vom Gutachter beobachtet. Hätte eine Sinusitis vorgelegen, dann hätte vermutlich selbst der sehr nachlässig arbeitende Prof. Grötz eine CT-Aufnahme gemacht.

Betreffend die angebliche Komplikationshäufigkeit (Seite 30) ist abermals folgendes festzustellen: Dentalimplantate durchdringen die Schleimhaut und das Periost auf der Mundseite des Oberkiefers und des Unterkiefers, ohne dass die zu übermäßigen Blutungen führt. Blutungen, die über das hinausgehen, was bei Zahnentfernungen ohnehin zu erwarten ist, wurden nie beschrieben. Dass durch Nasenbluten, welches durch eine Mikro-Verletzung von Gefäßen entsteht, die vorübergehende Verlegung von Luft- und Nasenwegen vorgekommen sein kann, ist bekannt. Da sich dieses angebliche (in der gesamten Fachliteratur zur Corticobasal® Implantaten nie erwähnte) Risiko ohnehin nicht verwirklich hat, muss im Rahmen des Gutachtens wie auch bei der Gutachtenserörterung hierauf nicht eingegangen werden.

Die beim Patienten in die Nasenhöhle hineinragenden Spitzen der Implantate sind so klein, dass sie nicht einmal 1/100stel des Luftwegs der Nase verlegen, weswegen klar ist, dass die angebliche "Behinderung der Nasenatmung" vom Patienten frei erfunden wurde. Hinzu kommt, dass die schmalste Stelle des Luftdurchflusses in die Nase die äußere Nasenöffnung darstellt, wohingegen der Naseninnenraum wesentlich mehr Querschnittvolumen aufweist, denn genau dort befinden sich die Implantatspitzen.

Dem Gutachter hätte es oblegen, den Luftdurchfluss durch die rechte und linke Nase beim Kläger zu messen und mit Standartwerten zu vergleichen. Ohne solche objektiven Befunde kann zur Frage der Verlegung der Luftwege gar keine Aussage gemacht werden.

Angebliche "behandlungsfehlerhafte Implantatpositionierung"

Im Gegensatz zur vom Gutachter betriebenen konventionellen 2-Phasen-Implantologie liegen der Anwendung der Corticobasal® Implantologie (Methode der Osseofixation) ganz andere Grundsätze der Behandlung zugrunde, die der Gutachter ganz offensichtlich nicht kannte. Der Gutachter ist somit kein Fachmann für das angewendete Behandlungsverfahren, ihm fehlt das notwendige Wissen (wie wir aufzeigen werden), und außerdem fehlt es ihm an der notwendigen eigenen Erfahrung mit dem Behandlungsverfahren. Gemäß der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - III ZB 98/18, ist der Gutachter Dr. Grötz daher von vorne herein ungeeignet gewesen.

Die Positionierung der Implantate beim hier verwendeten Verfahren richten sich nach den Festlegungen des 6. Konsensusdokument der International Implant Foundation IF® (München), die weltweit den Behandlungsstandard für dieses Verfahren dokumentieren.

Die Normierung des Behandlungsverfahrens hatte ca. 2014 begonnen und durch die IF® wurde eine Erstversion des Konsensusdokuments in 2019 publiziert, in 2021 wurde der Konsensus sodann den aktuellen Erkenntnissen angepasst.

Im Konsensusdokument, welches jedes denkbare Detail der Implantatverankerung beinhaltet, werden lege artis Behandlungsmethoden beschrieben. Angewendet wurden beim Kläger die folgenden IF® Methoden:

  • Regio 34, 44: IF® Methode 3
  • Regio 35, 45: IF® Methode 14
  • Regio 36, 37: IF® Methode 5a
  • Regio Tuberopterygoid rechts: IF® Methode 10a
  • Regio Tuberopterygoid links: 2 x IF® Methode 10b
  • Regio Nasenboden beidseits: IF® Methode 7a
  • Regio 14 und 26: IF® Methode 8a
  • Regio 24: IF® Methode 11

Alle Implantate wurden methodengerecht eingebracht. Hierzu im Einzelnen weitere Ausführungen.

Methode 5a

Zur Verankerung in der lingualen Kortikalis des distalen Unterkiefers vermerkt das 6. Konsensusdokument der IF® das Folgende:

"The apical thread of the implant must be completely anchored in the lingual cortex and will partially protrude beyond it. The implant tip and possibly parts of the thread are thus in the space of the floor of the mouth."

Auf Deutsch: "Das apikale Gewinde muss vollständig in der Kortikalis verankert sein, und es wird teilweise aus der Kortikalis herausstehen. Die Implantatspitze und möglicherweise Teile des Gewindes werden in den Raum des Mundbodens ragen."

Die gegenteilige Aussage des Gutachters ist somit fachlich falsch. Das Konsensusdokument zeigt entsprechende Abbildungen im Sinne von Beispielen. Alle diese Abbildungen zeigen, dass die gutachterlichen Aussagen diametral falsch sind, und dass sie betreffend der Implantatperforation in den Mundboden auf keinen Fall haltbar sind. Im distalen Unterkiefer treten die vom Gutachter beschriebenen Blutungen nicht auf, wenn beim Einsetzen von Implantaten nach der IF® Methode 5a sachgerecht vorgegangen wird.

Obwohl der Gutachter einige Literaturstellen an sein Gutachten anfügt, betrifft keine dieser Literaturstellen das Fachgebiet der oralen Osseofixation bzw. die IF® Methode 5a. Somit sind seine Aussagen frei erfunden, es fehlt an jeglicher wissenschaftlichen Begründung des Gutachtensinhaltes.

Abb. 3: Im 6. Konsensusdokument finden sich sodann eine instruktive Abbildung über die räumlichen Verhältnisse auf der lingualen Seite des distalen Unterkiefers, IF® Methode 5a. Diese Abbildung zeigt an einem Patientenfall, dass drei solche Implantate unter dem lingualen Unterschnitt in den Bereich des Mundbodens hineinragen.

Methode 8 / 8a / 8b

Das erwähnte Konsensusdokument beschreibt die Vorgehensweise wie folgt:

"Der kortikale Boden der Kieferhöhle sowie die Schneidersche Membran werden vom Bohrer bei mittlerer Geschwindigkeit (2.000 - 10.000 U/min) vollständig durchdrungen. Das Implantat wird so ausgewählt und positioniert, dass sich etwa die Hälfte des apikalen Gewindes des Implantats innerhalb der kortikalen Begrenzung der Kieferhöhle befindet (d. h. cranial der 2. Kortikalis), während die andere Hälfte des apikalen Gewindes des Implantats in der Spongiosa zwischen der 1. und 2. Kortikalis zu liegen kommt."

Und bei Methode 8b:
"Verwendung eines intra-sinusalen Septums zur multikortikalen Verankerung eines Corticobasal® Implantats, inkl. das Eindringen von Teilen des Implantatgewindes in den knöchernen Boden der Kieferhöhle, Abb. 8b. Die Schneidersche Membran kann dabei penetriert werden."

Methode 10

Tuberopterygoid-Implantat: Die Aussage des Gutachters, dass die Penetration eines Implantats in den Ansatzbereich der M. pterygoideus lateralis falsch bzw. kunstfehlerhaft ist, kann nicht nachvollzogen werden. Die gutachterliche Aussage ist falsch und es gibt keinerlei wissenschaftliche Literatur, die die frei erfundene These des Gutachters stützen würde.

Im genannten Muskelansatzbereich gibt es weder Gefäße noch können dort Nerven geschädigt werden.

Dies belegt die fachlich richtige Auskunft von Chat-GPT zu dieser Frage (Antwort vom 05.08.2024, 09:14 Uhr):

"Tuberopterygoid implants are indeed typically placed in such a way that they penetrate through the bone of the pterygoid plate. This positioning allows the implants to reach the attachment area of the lateral pterygoid muscle. It is a normal and intentional aspect of the correct placement of these implants. When properly positioned, the protrusion into the lateral pterygoid muscle's attachment area does not generally cause any problems or discomfort.

However, if an implant were to protrude into the medial pterygoid muscle, this could result in pain and discomfort for the patient. Such a situation would require correction to reposition the implant, ensuring it does not interfere with the medial pterygoid muscle, which plays a crucial role in mastication and movement of the jaw.

Thus, the correct placement of a tuberopterygoid implant involves careful planning to avoid the medial pterygoid muscle while recognizing that it will typically involve the implant protruding into the area associated with the lateral pterygoid muscle. This placement, when done correctly, is stable and functional without causing issues."

Auf Deutsch: "Tuberopterygoid-Implantate werden in der Tat typischerweise so eingesetzt, dass sie den Knochen der Pterygoidplatte durchdringen. Diese Positionierung ermöglicht es den Implantaten, den Ansatzbereich des Musculus pterygoideus lateralis zu erreichen. Dies ist ein normaler und beabsichtigter Aspekt der korrekten Platzierung dieser Implantate. Bei richtiger Positionierung verursacht das Vorstehen in den Ansatzbereich des Musculus pterygoideus lateralis im Allgemeinen keine Probleme oder Beschwerden.

Wenn ein Implantat jedoch in den Musculus pterygoideus medialis hineinragt, kann dies zu Schmerzen und Beschwerden für den Patienten führen. In einer solchen Situation wäre eine Korrektur erforderlich, um das Implantat neu zu positionieren und sicherzustellen, dass es den Musculus pterygoideus medialis nicht beeinträchtigt, der eine entscheidende Rolle beim Kauen und der Bewegung des Kiefers spielt.

Die korrekte Platzierung eines Tuberopterygoid-Implantats erfordert daher eine sorgfältige Planung, um den Musculus pterygoideus medialis zu vermeiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Implantat in der Regel in den Bereich hineinragt, der mit dem Musculus pterygoideus lateralis verbunden ist. Bei korrekter Ausführung ist diese Platzierung stabil und funktionsfähig, ohne Probleme zu verursachen."

Da die vom Widerkläger gesetzten Implantate im Ansatzbereich des M. pterygoideus lateralis enden (und eben nicht im M. pterygoideus medialis), ist die Implantatplatzierung völlig korrekt und nicht mit Problemen oder Risiken verbunden.

Dass der Gutachter eine unakzeptable These vertritt, belegt auch das 6. Konsensusdokument der International Implant Foundation IF® und zwar betreffend die folgenden detailliert beschriebenen Einsetzmethode 10a:

"Platzierung des apikalen Gewindes der Implantate in den Kortikalis der Pterygoidplatte des Keilbeins: Die Platzierung kann entweder direkt in die Pterygoidplatte des Keilbeins oder durch den Tuber der Maxilla und/oder durch die Kieferhöhle erfolgen6.

In seiner optimalen Endposition dringt die Spitze des Implantats in den lateralen Pterygoidmuskel ein (zwischen den beiden Flügeln des Pterygoidfortsatzes), wodurch eine sichere Verankerung (gegen Extrusion und Intrusion), ggf. bei gleichzeitiger Kompression des Zielknochens, erreicht wird. Für diese Methode werden Corticobasal® Implantate oder Implantate mit Kompressionsgewinde-Anteilen angewendet, Abb. 10. Das Implantat durchläuft die Fusionszone des Os maxillare mit dem Processus Pterygoideus und erreicht dahinter den Ansatzbereich des M. pterygoideus lateralis (zwischen den Flügeln des Pterygoidfortsatzes). Bei dieser Endlage ist eine Verletzung der Arteria maxillaris völlig ausgeschlossen."

Warum es mit Nachteilen behaftet oder gar falsch sein soll, wenn sich Teile von bikortikal verankerten Implantate im Rahmen der Verankerung in der 2. und 3. Kortikalis im Bereich der Nase, der Kieferhöhle oder des lateralen Pterygoideus-Muskel befinden sollen, erschließt sich nicht. Die unfachmännischen Thesen des Gutachters kann dieser nicht durch Fachliteratur stützen, seine Behauptungen sind schlichtweg absurd.

Fakt ist, dass der komplette hier diskutierte Muskel zur Beseitigung des Zähneknirschens vom Processus pterygoideus chirurgisch abgetrennt werden kann, ohne dass dadurch Nachteile entstehen. Worin also ein Nachteil bestehen soll, wenn eine kleine Schraube in den Muskelansatz der M. pterygoideus lateralis geschraubt wird, das ist schlichtweg unerklärlich!

Der Gutachter ist (klar erkennbar) überhaupt kein Fachmann auf dem Gebiet, über welches er gutachtet, und erzählt Märchen, die im krassen Gegensatz zu der wissenschaftlichen und klinischen Realität stehen.

Es handelt sich um einen schweren gutachterlichen Kunstfehler, wenn eine gedankliche Auseinandersetzung mit einem für die Behandlungsmethode gar nicht geltenden Facharztstandard erfolgt. Der Gutachter hängt Vorstellungen nach, die für einen echten Fachmann in keiner Weise nachvollziehbar sind. Die Aussagen des Gutachters sind nicht einmal für die von ihm mutmaßlich angewandten veralteten 2-Phasen Implantate anwendbar.

Der Gutachter hat sich mit dem geltenden Facharztstandard (d.h. mit den frei einsehbaren 9 Konsensusdokumenten der International Implant Foundation IF®) für die Corticobasal® Implantate nicht wirklich auseinandergesetzt. Diese Dokumente definieren den aktuellen Facharztstandard. Alleine in der Missachtung der Vorgaben dieser Dokumente ist ein schwerwiegender und grundsätzlicher Fehler des Gutachters zu erkennen.

Es wiegt in diesem Zusammenhang besonders schwer, dass der Gutachter ein direkter Mitbewerber des Beklagten ist und dass er eine konkurrierende Methode anwendet: er bevorzugt die Methode des Knochenaufbaus in Kombination mit dem Einsetzen der älteren, aus Sicht vieler Implantologen heute obsoleten Methode der Osseointegration. Der Grund, warum der Gutachter sich so positioniert und verhält, ist einfach zu erklären: Der Gutachter ist als Kieferchirurg auf die regelmäßige Zuweisung von Patienten aus der Zahnärzteschaft angewiesen. Für diese Patienten nimmt der Gutachter dann den Knochenaufbau und die Implantateinsetzung vor. Nach der erfolgreichen Knocheneinheilung und der Implantateinheilung werden die Patienten dann an den überweisenden Zahnarzt zurückgeschickt. In der täglichen Praxis bezahlen die Kieferchirurgen pro Patient und / oder pro Implantat eine Prämie an die überweisenden Zahnärzte, nur um den Fall überwiesen zu bekommen. Solche Cash-back Vereinbarungen sind in der Medizinerschaft und in den Krankenhäusern seit langem gang und gäbe.

Bei der Methode des Beklagten ist es hingegen so, dass jeglicher Knochenaufbau entfällt (dieser Zusatzschritt ist also heutzutage nie und bei niemandem noch notwendig), weswegen der Gutachter allerhöchstes Interesse daran hat, die moderne Methode zu behindern und als "schlecht" und "risikobehaftet" darzustellen. Genau dieser Vorgang läuft hier vor Gericht ab.

Ein ähnliches Verhalten zeigen auch andere Kieferchirurgen, was am Beispiel des Herrn Prof. Fischer-Brandies belegt werden kann: Fischer-Brandies ist auf dieser Website insgesamt sieben Mal erwähnt, wobei jedes Mal seine falschen Gutachten entlarvt wurden. Er entschied sich in einem Fall sogar zum strafrechtlichen Vorgehen gegen die IF®, was aber misslang. Die Inhalte der Analyse der International Implant Foundation IF® waren und sind korrekt. Seither beschränkt er sich darauf, mit falschen Privatgutachten zu versuchen, möglichst viele Patienten mental zu Klagepatienten umzuformen (und so sich selber und seiner Profession generell zu helfen).

Soweit der Gutachter Prof. Grötz durch seine Ausführungen auf den Seite 23 bis 25 mitteilen möchte, dass die Gefahr einer Blutung aus der Arteria maxillaris bei der Einbringung von Tuberopterygoid-Implantaten besteht, so sei auf folgende Fakten verwiesen:

Abb. 4: Die Einbringung von ein bis drei Tuberopterygoid-Implantaten erfolgt in die sog. Fusionszone zwischen der hinteren Maxilla und dem Processus pterygoideus. Die Höhe dieser Zone beträgt rund 2 cm. Darüber verbleibt meistens mehr als 1.5 cm bis zur Arteria maxillaris, womit von der 1. Kortikalis im distalen Oberkiefer bis zur Arteria maxillaris rund 4.5 cm vertikale Höhe zur Verfügung stehen. Die längste bislang durch den Widerkläger dort jemals eingebrachte Schraube hatte eine Länge von 35 mm (3.5 cm). Zu bedenken ist, dass die Schraube unter einem Winkel von rund 30 bis 40 Grad eingebracht wird, weswegen selbst diese lange Schraube eine vertikale Höhe von nur rund 29 mm besitzt. Unter diesen Bedingungen ist es technisch unmöglich, die A. maxillaris zu erreichen. Dies ist nicht einmal dann denkbar, wenn die Schraube die laterale Flügelwand durchdringen würde. Über ein faktisch unmöglich auftretendes "Risiko" muss jedoch nicht aufgeklärt werden, eben weil es dieses Risiko nicht gibt.

Die gleiche Unmöglichkeit betrifft auch die Verletzung der im seitlichen und distalen Oberkiefer verlaufenden Nerven:

  • Nerven, die früher die Zähne versorgt haben (diese Nerven sind auf der Zeichnung Seite 25 des Gutachtens abgebildet), sind ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen, weil die Zähne bereits alle entfernt waren bzw. entfernt werden, wonach die kleinen Nervenendungen verkümmern.
  • Nerven, die die Wangenschleimhaut versorgen, verlassen den Bereich des Oberkiefers rund 4 bis 6 cm über dem distalen Kieferkamm. Sie können unmöglich von Implantaten erreicht werden, die weniger als 40 mm lang sind.

Die Implantation im Bereich der Tuberopterygoid-Region ist heute hervorragend dokumentiert und es wird laufend weltweit über die Ergebnisse und die Entwicklungen wissenschaftlich berichtet. Die nachfolgenden drei Bilder stammen aus dem IF® Vortrag von Prof. Yan Vares, Lviv / Ukraine, maxillo-facialer Chirurg, Vorstand der maxillo-facialen Abteilung der Universitätsklinik zu Lviv:

Slide 1: Übersicht über gefundene Publikationen seit 1992 betreffend Tuberopterygoid-Implantate

Slide 2: Klientel bei einer Studie, die Prof. Vares kürzlich (2023) mit Kollegen publizierte.

Slide 3: Studienergebnisse der Studie von Prof. Vares.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass Tuberopterygoid-Implantate sichere und effiziente Therapiemittel sind, die eine sichere Implantat-Abstützung der festsitzenden Prothetik im Oberkiefer ermöglichen.

Und hinsichtlich der vorgeblichen Entstehung von Infektionen (gemeint ist wohl im Bereich des Ansatzes der M. pterygoideus lateralis) findet sich im Literaturgut der Corticobasal® Implantologie keine einzige Literaturstelle, bei der so ein Fall beschrieben wurde. Der Gutachter neigt anscheinend zu wilden Spekulationen. Auf die Frage: "Welches sind die häufigsten Ursachen für retromaxilläre Abszesse?" antwortete Chat GPT das folgende:

"Retromaxilläre Abszesse sind Eiteransammlungen im Bereich hinter dem Oberkiefer. Sie können durch verschiedene Ursachen hervorgerufen werden, die oft auf Infektionen zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen gehören:

  1. Dentale Infektionen: Infektionen der Zähne, insbesondere der oberen Backenzähne, können sich in den retromaxillären Raum ausbreiten. Eine Zahnwurzelentzündung oder ein infizierter Weisheitszahn kann einen Abszess verursachen.
  2. Tonsillitis (Mandelentzündung): Eine Infektion der Mandeln kann sich in benachbarte Gewebe ausbreiten und einen Abszess im retromaxillären Raum verursachen.
  3. Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung): Eine Entzündung der Nasennebenhöhlen, besonders der Kieferhöhlen, kann sich ausbreiten und zu einem retromaxillären Abszess führen.
  4. Trauma: Verletzungen im Mund- oder Kieferbereich, zum Beispiel durch einen Unfall oder chirurgische Eingriffe, können eine Infektion verursachen, die sich zu einem Abszess entwickelt.
  5. Infektionen der Speicheldrüsen: Infektionen der Speicheldrüsen, wie z. B. der Ohrspeicheldrüse (Parotis), können sich auf das umliegende Gewebe ausbreiten und Abszesse bilden.
  6. Systemische Infektionen: In seltenen Fällen können systemische Infektionen, wie Tuberkulose oder andere spezifische bakterielle Infektionen, die Ursache für retromaxilläre Abszesse sein."

Implantateinbringungen sind hier nicht erwähnt.

Der Beklagte hat bis heute rund 70.000 Implantationen im Kieferbereich selber vorgenommen und dabei geschätzt knapp 6.000 Tuberopterygoid-Implantate fachgerecht eingebracht, wobei nicht eine einzige retromaxilläre Infektion vorgekommen ist. (Berechnung wie folgt: 50:50 Implantationen im Oberkiefer, d.h. 35.000 Implantate im Oberkiefer, entspricht bei rund zwölf Implantaten je Kiefer durchschnittlich 2916 behandelten Oberkiefern mit je mindestens zwei Tuberopterygoid-Schrauben, d.h. mindestens 5.833 dieser Implantate wurden gesetzt in 25 Jahren. Zahlreiche Fälle wurden mit zwei Tuberopterygoid-Schrauben je Seite versorgt).

Auch auf den weltweit stattfindenden Kongressen für diese moderne Implantat-Technologie wurde nie über retromaxilläre Abszesse berichtet. Die am 05.08.2024 vom Analyseteam durchgeführte Literatur-Recherche in Pubmed ergab exakt Null Treffer:

Search Query Results Time
#11 Search: retro-maxillary&infection&implant&placement 0 15:14:28
#10 Search: retro-maxillary&infection&implant&placement - Schema: all 0 15:14:28
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#3 Search: retromaxillary abscess implant 0 15:13:26

Fazit: Die vom Gutachter beschriebenen vorgeblichen schrecklichen Ereignisse sind also noch nie in der gesamten Weltliteratur im Zusammenhang mit einem Corticobasal® Implantat oder mit irgendwelchen Implantaten überhaupt beschrieben worden. Der Gutachter erzählt also aus dem Märchenbuch.

Die Erwähnung der Möglichkeit der Verletzung der Arteria palatina kann nur milde belächelt werden. Dieses Gefäß ist außerordentlich klein und Blutungen aus dem Kanal sind selbst für den chirurgischen Anfänger leicht zu beherrschen: der einfachste Weg, die Blutung zu stillen, ist, das Implantat direkt dort einzubringen, wo es blutet, denn damit ist der Blutungskanal verschlossen und das Problem ist gelöst. Dass dies dem Gutachter nicht bekannt ist, lässt darauf schließen, dass er wirklich überhaupt keine klinische Ahnung und keine Erfahrung hat (weswegen er auch ausreichend Zeit hat um 79-seitige falsche „Gutachten“ zu schreiben!)

Ferner spekuliert der Gutachter (Seite 27 des Gutachtens), was beim Durchdringen der gegenüberliegenden Kortikalis und der Weichteile so alles passieren kann. Hierzu ist anzumerken, dass Blutungen aus der Nase alltäglich vorkommen können und dass sie von alleine aufhören. Dies hängt damit zusammen, dass die Gefäße dort klein und relativ drucklos sind. Gleiches gilt noch viel mehr für die Gefäße in der Kieferhöhle. Nach der Einbringung von Implantaten in die Kieferhöhle kommt es zu Einblutungen in die Kieferhöhle, wonach sich die Kieferhöhle während der nächsten Tage von selber entleert. Dies kann eine aktuelle Blutung simulieren und Patienten verunsichern. Deswegen werden die Patienten vorsorglich über die zu erwartenden Ereignisse informiert.

Mechanische Reibung am Weichgewebe ist bei fest integrierten oder osseofixierten Implantaten nicht möglich, aber sie kann bei Lockerung von Implantaten auftreten. Der Vorteil der Durchdringung der 2. Kortikalis ist, dass solche Lockerungen (wenn sie auftreten) glücklicherweise zu leichten Schmerzen führen, die normalerweise die Patienten dazu bewegen, sich zur Kontrolle beim Implantologen einzufinden. Dieser wird sogleich Schritte unternehmen, um das Problem (z.B. die Lockerung) zu beheben. Warum der Kläger so eine qualifizierte Kontrolle mehr als fünf Jahre unterlassen hat, ist nicht erklärlich.

Alle die erwähnten „Ereignisse“ sind in der Gebrauchsanweisung für das hier verwendete Implantatsystem nicht als Kontraindikation aufgelistet. Wenn der Gutachter hier also den Begriff „Kontraindikation“ benutzt (z.B. Seiten 27 und 28), so gebraucht er einen gar nicht anwendbaren und nichtzutreffenden Begriff.

Das Penetrieren von Weichgewebe mit dem Implantat ist (wie oben schon erwähnt) bei jeder dentalen Implantation unvermeidlich. Moderne Implantate für die bikortikale Verankerung sind aus diesem Grund allseitig hochglanzpoliert, damit es nicht zu Entzündungen kommen kann. Die vom Gutachter spekulativ erwähnten Infektionen kommen bei stabilen Implantaten nie vor, ebenso wenig bildet sich Periimplantitis bei diesen Implantaten nie. Literatur hierzu:

  1. Dobrinin O., Lazarov A, Konstantinovic V.K., et al. Immediate-functional loading concept with one-piece implants (BECES/BECES N /KOS/ BOI) in the mandible and maxilla- a multi-center retrospective clinical study. J. Evolution Med. Dent. Sci. 2019;8(05):306-315, DOI: 10.14260/jemds/2019/67
  2. Pałka Ł, Lazarov A. Immediately loaded bicortical implants inserted in fresh extraction and healed sites in patients with and without a history of periodontal disease. Ann Maxillofac Surg 2019;9:371-8
  3. Lazarov A. Immediate functional loading: Results for the concept of the Strategic Implant®. Ann Maxillofac Surg 2019;9:78-88
  4. Gosai H., Anchilla Sonal, Kiran Patel, Utsav Bhatt, Phillip Chaudhari, Nisha Grag. Versatility of Basal Cortical Screw Implants with Immediate Functional Loading  J. Maxillofac. Oral. Surg. 2021, https://doi.org/10.1007/s12663-021-01638-6

Zusammenfassung dieser Literaturstellen: Obgleich große Mengen von Implantaten nachuntersucht wurden wurde Periimplantitis nie nachgewiesen.

Infektionen, die vor der Operation im Kieferhöhlenbereich vorliegen, sowie eine kleine Menge in die Kieferhöhle während der Operation eindringendes Blut (ca. 12 ml je Seite) entleeren sich über das natürliche Ostium von alleine.

Wie bereits oben erwähnt ist das Eindringen in Weichgewebe kein "Fehler" und auch kein "Versehen", vielmehr wird bei dieser Behandlungsmethode methodengerecht und somit absichtlich so vorgegangen. Bedauerlicher Weise hat sich der Gutachter mit dieser Methode der oralen Osseofixation in keiner Weise auseinandergesetzt, er verfügt weder über Wissen noch über eigene Erfahrungen, weswegen er zu falschen und unhaltbaren Ergebnissen kommt.

Der Gutachter gibt aus seinem Briefpapier an, dass er maxillo-facialer Chirurg sei, was wir also zu glauben haben. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass "bikortikale Verankerung" bei allen den Knochen im Gesichtsbereich betreffenden Operationen benutzt wird, d.h. auch der Gutachter selber nimmt regelmäßig berufsmäßig und fortwährend genau solche Verschraubungen vor, wie er sie hier als "Fehler" bezeichnet.

Die Aussagen des Gutachters erinnern an die "Warnungen" der englischen Postkutscher nach der Einführung der Eisenbahn: "Wer mit der Eisenbahn schneller als 25 km/h fährt, der wird seine Seele verlieren, die bei dieser Geschwindigkeit nicht mehr mitkommt." So versuchten die Postkutscher die frühen Bahnreisenden von der Bahnreise abzuhalten und ihre Methode des Reisens mit der Postkutsche vorteilhaft darzustellen.

Der Gutachter schreibt auf Seite 30, 2. Absatz, dass eine bewusste Positionierung bei allen Standard-Protokollen ausgeschlossen ist. Dies betrifft eventuell Standard-Protokolle aus dem Gebiet der alten Methode der Osseointegration, die moderne implantologische Methode der Osseofixation lehrt genau das Gegenteil, siehe 4. Konsensus Dokument der IF®.

Auf Seite 32 diskutiert der Gutachter die Nutzen-Risiko Relation bei bikortikaler Verankerung. Dies war hier aber gar nicht zu diskutieren, weil der Patient sich nach eingehender Beratung dazu entschlossen hatte, seine im rechten Unterkiefer bereits seit Jahren bestehende Therapie mit kortikalen Implantaten fortzusetzen und nicht Implantate zu verlangen, die nach der schwer veralteten Methode der Osseointegration verarbeitet werden. Wie weiter oben bereits erwähnt ist und mit wissenschaftlichen Methoden bewiesen wurde, finden sich bei den Implantaten, die für diese Methode konzipiert wurden, nach langer Liegezeit nur noch zwischen 22.6% und 30.5% gesunde Verhältnisse um die Implantate herum. Damit ist die Anwendung dieser veralteten Methode spätestens seit 2016 eigentlich nicht mehr diskutabel. Wer bis heute noch mit dieser Methode arbeitet, der benötigt eine zuverlässige und leistungsfähige Haftpflichtversicherung und oder leidenswillige Patienten. Über all dies scheint der Gutachter Prof. Grötz zu verfügen.

Hinsichtlich des Hineinragens von Implantaten in die Nasenhaupthöhle und in die Kieferhöhle hatten Ragucci et all (bereits oben zitiert) in einer Literaturstudie nachgewiesen, dass es keine Rolle spielt, ob Implantate 4 oder 8 mm in diese Höhlen hineinragen, ohnehin erzeugen diese Implantate keine Probleme. Zu bedenken ist, dass die Gewindehöhe bei Corticobasal® Implantaten lediglich 5.5 mm beträgt, wovon mindestens 1.5 mm in der 2. Kortikalis zu liegen kommen. Würde ein Implantat mehr als ca. 4 bis 5 mm in die Nasenhöhle hineinragen, so wäre das Implantat nicht stabil Ausweislich aller Aufnahmen, die 2019 mit dem DVT gemacht wurden, sind die Implantate mit dem Gewindebereich schlüssig in der 2. Kortikalis verankert, weswegen die Aussagen des Gutachters auf Seite 33 zu diesem Thema nicht sachgerecht, sondern frei erdacht sind.

Es gibt zu diesem Themenkomplex auch zahlreiche prospektive und retrospektive Studien, die sich auf die Methode der oralen Osseofixation im Zusammenhang mit den Kieferhöhlen und der Nasenhöhle beziehen, die dem Gutachter offenbar nicht bekannt waren, denn sie sind in der Literaturliste des Gutachters nicht enthalten. Der Gutachter zitiert (erstaunlicher Weise) überhaupt keine Literatur, die sich auf die hier angewendete Behandlungsmethode bezieht. Dies, obgleich Hunderte von solchen einschlägigen wissenschaftlichen Literaturstellen existieren:

  1. Lazarov A. A Prospective Cohort Study of Maxillary Sinus Complications in Relation to Treatments with Strategic Implants® Penetrating into the Sinus. Ann. Maxillofacial Surg. 2020;10(2): 1-5. doi: 10.4103/ams.ams_85_20
  2. ⁠Awadalkreem F, Ahmad AG, Ihde S, et al. Effects of corticobasal implant protrusion inside the nasal and maxillary sinus. Ann Maxillofac Surg 2020;10(1):114–121. DOI: 10.4103/ams.ams_42_20
  3. Ahmad AG, Awadalkreem F, Osman M, Palka L. Does the Protrusion of Corticobasal Implants in the Maxillary Sinuses Affect Sinus Health? A Retrospective Study. J Contemp Dent Pract. 2023 Jun 1;24(6):357-363. doi: 10.5005/jp-journals-10024-3521

Blutungen aus der Nasenscheidewand oder aus der Schleimhaut der Nasenmuschel (siehe Seite 35 oder 36) können sich intraoperativ ereignen, jedoch sind solche Blutungen später (mittel- oder langfristig) nicht zu erwarten oder beschrieben worden. Beim Kläger sind sie jedenfalls nicht aufgetreten.

Die nachfolgende Behandlung eines Patienten nach Mykomukosis-Befall zeigt die Verankerung von zygomatischen Implantaten im Oberkiefer rechts und links und die Verankerung eines Glabella-Implantats, welches der Länge nach ca. 6 cm durch die gesamte Nase verläuft: all dies sind völlig korrekte Anwendungen der Methode der Osseofixation und der Patient kann damit auch problemlos atmen.

Abb. 5: zwei Tuberopterygoid-Implantate, vier zygomatische Implantate und ein Glabella-Implantat stabilisieren die Oberkiefer-Brücke bei komplett fehlendem Oberkiefer (!). Es handelt sich ausschließlich um osseofixierte (Corticobasal® Implantate).

Abb. 6: Dieses zygomatische Implantat durchdringt frei die Kieferhöhle und erreicht völlig komplikationsfrei die Weichteile des Mittelgesichts unter dem Auge und seine Zielkortikalis.

Zusammenfassend kann nun folgendes zu all den Mitteilungen des Gutachters ausgesagt werden: Keines der angeblichen Risiken (Nervschädigung oder Blutung oder Reizung hinter der 2. Kortikalis) hat sich verwirklicht, weswegen es vorliegend keine Rolle spielt, welchen Umfang die Aufklärung des Klägers hatte.

"Gibt es Unterschiede zwischen dem Algorithmus von osseointegrierenden und Corticobasal® Implantaten?" (Frage an Chat GPT am 06.08.2024 um 13:13 Uhr)

"Ja, es gibt wesentliche Unterschiede zwischen den Algorithmen für osseointegrierende und corticobasale Implantate, die sich auf ihre Verankerungsprinzipien, chirurgischen Techniken und Nachsorgemaßnahmen beziehen. Hier sind die Hauptunterschiede:

  • Implantationsprinzip
    • Osseointegrierende Implantate
      • Prinzip: Diese Implantate sind auf die Integration in den spongiösen Knochen angewiesen. Die Osseointegration ist der Prozess, bei dem das Implantat durch Knochenwachstum direkt mit dem Knochengewebe verbunden wird.
      • Bildgebung: Detaillierte 3D-Bildgebung (wie CT-Scans) wird häufig vor der Implantation verwendet, um die Knochenstruktur präzise zu bewerten und die genaue Position der Implantate zu planen.
    • Corticobasale Implantate
      • Prinzip: Diese Implantate verankern sich primär in der kortikalen Schicht des Kieferknochens, insbesondere in der zweiten kortikalen Schicht, die eine hohe Stabilität bietet. Die Implantate können auch durch Weichteile oder Hohlräume verlaufen und in einer dritten Kortikalis verankert werden, um zusätzliche Stabilität zu erreichen.
      • Bildgebung: Primär werden panoramische Röntgenaufnahmen verwendet. CT-Scans kommen vor allem postoperativ zur Überprüfung der Implantatverankerung zum Einsatz.
  • Chirurgische Technik
    • Osseointegrierende Implantate
      • Implantatplatzierung: Die Implantate werden in den spongiösen Knochen eingebracht. Die Stabilität des Implantats basiert auf der Osseointegration, was bedeutet, dass eine Einheilzeit notwendig ist, bevor der Zahnersatz belastet werden kann.
      • Behandlungsschritte: Oft ist eine mehrstufige Behandlung erforderlich, einschließlich einer Einheilphase, bevor der endgültige Zahnersatz angebracht wird.
    • Corticobasale Implantate
      • Implantatplatzierung: Die Implantate werden direkt in der kortikalen Schicht verankert, wodurch sie sofortige Stabilität bieten. Es ist möglich, dass die Implantate durch Weichteile oder Hohlräume verlaufen und in einer dritten Kortikalis verankert werden, wenn dies die Stabilität verbessert.
      • Behandlungsschritte: Sofortbelastung ist möglich, und der Zahnersatz kann unmittelbar oder kurz nach der Implantation angebracht werden. Der Zahnersatz dient auch als Schiene zur Stabilisierung der Implantate.
  • Prothetische Versorgung
    • Osseointegrierende Implantate
      • Belastung: Die Belastung des Implantats erfolgt erst nach der vollständigen Osseointegration, was mehrere Monate dauern kann.
      • Zahnersatz: Der endgültige Zahnersatz wird nach der Einheilphase aufgebracht.
    • Corticobasale Implantate
      • Belastung: Dank der stabilen Verankerung in der kortikalen Schicht können diese Implantate sofort belastet werden. Der Zahnersatz wird in der Regel sofort oder kurz nach der Implantation angebracht.
      • Zahnersatz: Der Zahnersatz wird direkt nach der Implantation befestigt und dient zur Stabilisierung der Implantate.
  • Nachsorge und Wartung
    • Osseointegrierende Implantate
      • Nachsorge: Regelmäßige Kontrollen zur Überwachung der Osseointegration und Anpassung des Zahnersatzes. Die Einheilzeit kann mehrere Monate betragen, und die Nachsorge konzentriert sich auf die Überprüfung des Fortschritts der Integration.
    • Corticobasale Implantate
      • Nachsorge: Regelmäßige Kontrollen beginnen nach 1-3 Monaten und erfolgen dann alle 9-12 Monate. Die Nachsorge umfasst die Anpassung der Kauflächen und die Überprüfung der Implantatstabilität. Frühkontakte und Fehlbelastungen werden korrigiert.
  • Patientenauswahl
    • Osseointegrierende Implantate
      • Patientenauswahl: Strengere Kriterien für Knochenqualität und -quantität. Patienten mit unzureichendem Knochenangebot benötigen möglicherweise Knochenaufbauverfahren.
    • Corticobasale Implantate
      • Patientenauswahl: Flexibler, da sie auch bei begrenztem Knochenangebot eingesetzt werden können. Die Methode kann jedoch bei Patienten mit intravenösen Bisphosphonaten vermieden werden.

Diese Unterschiede reflektieren die unterschiedlichen Prinzipien der Verankerung und Behandlung bei osseointegrierenden und corticobasalen Implantaten, was sich auf die Vorgehensweise in Planung, Durchführung und Nachsorge auswirkt."

Den vorstehenden Chat GPT Auszügen ist nichts hinzuzufügen. Es steht somit fest, dass es den vom Gutachter erwähnten allgemeingültigen "Standard-Algorithmus enossaler Implantate" (Seite 37, Ende des 1. Absatzes) nicht gibt.

Es kann einen allgemeingültigen Algorithmus in der oralen Implantologie gar nicht geben, wenn es zwei völlig unterschiedliche Methoden (Technologien) der oralen Implantologie gibt.

Seite 38: Die Aussagen des Gutachters zu den distalen Implantaten im Unterkiefer sind also nichtzutreffend:

  • Richtig ist, dass beim Vorliegen einer Lockerung solche Implantate ausgetauscht werden müssen / sollten.
  • Die Implantate werden jedoch wegen der Lockerung entfernt und nicht wegen der Tatsache, dass sie in den Mundboden hineinragen. Wie weiter oben bereits gezeigt wurde, stellt die IF® Methode 5a mit Perforation des Implantats in den Mundboden eine lege-artis Behandlung im Bereich der Corticobasal® Implantate dar.
  • Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der Beklagte eine Verantwortung für die Lockerung der Implantate zu übernehmen hat.

Ist die angebliche "behandlungsfehlerhafte Implantatpositionierung" in irgendeiner Weise (auch nur im Entferntesten denkbar) für das beurteilte Behandlungsergebnis verantwortlich?

Nein: aus der Implantatplazierung ergeben sich keine Nachteile für den Patienten. Die Methoden der oralen Osseofixation wurden vom Behandler korrekt angewendet.

Stellungnahme zum Bericht von Dr. K. aus M. vom 15.02.2019: Ohne dass das DVT, welches vorgeblich bei dieser Untersuchung gemacht wurde, jemals dem Beklagten oder dem Gericht vorlag, kann bereits Folgendes ausgesagt werden: das Implantat 24 scheint bis zum heutigen Tage in Situ zu sein, es ist also mutmaßlich funktionstüchtig. Damit steht fest, dass es nicht falsch positioniert sein kann. Es ist möglich, dass es in die Nasenhöhle hineinragt, was aber selbstverständlich keine fehlerhafte Positionierung darstellt, sondern der korrekte Regelfall ist. Vielmehr ist die Verankerung dieses (und anderer) Implantate im Nasenboden ein wesentlicher (entscheidender) Aspekt der Therapie, da nur dort resorptionsstabiler Knochen vorliegt, der so ein Implantat bis zum Lebensende halten wird.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Brücke im III. Quadranten (unten links) schon sehr früh aus unklarer Ursache leicht mobil war. Da dies nicht behoben wurde (der Beklagte entzog sich der Therapie und versäumte zudem alle Kontrollen in den letzten fast sechs Jahren), lockerten sich mutmaßlich alle an dieser Brücke hängenden Implantate. Man spricht in Fachkreisen von einer „sich ausbreitenden Überlast“, von der am Ende alle beteiligten Implantate erfasst werden. Der Vorgang ist im 7. Konsensusdokument zu osseofixierten oralen Implantaten beschrieben (dort Punkt 8).

Im Laufe der Zeit wurde sodann auch das leicht in den Mundboden hineinragende Implantat im Unterkiefer (mutmaßlich vertikal) mobil, was durch die Reibung am Periost Schmerzen verursachte. Warum der Kläger sich jahrelang mit dieser Situation abfand und nicht die ihm zustehende Gewährleistung und die kostenfreien Kontrollen wahrnahm, das erschließt sich wohl niemandem.

Diese Analyse befasst sich nicht mit den Aussagen des Gutachters zur Abrechnungsthematik.

Auf Seite 69 des Gutachtens findet sich die Frage, ob (nur) drei Zähne gezogen, aber dennoch zehn abgerechnet wurden. Hierzu schreibt der Gutachter: "Ja, es trifft zu, dass lediglich drei Zähne entfernt wurden, aber über die Gebührenziffer GOZ 3000 zehn Zahnentfernungen abgerechnet wurden." Diese Aussage ist falsch, was leicht der Überprüfung durch das Gericht zugänglich ist:

Auf dem präoperativen Röntgenbild vom 22.10.2018 (ebenso wie auf dem Röntgenbild des Herrn Dr. M. vom 22.03.2018) finden sich folgende Zähne, die nach der OP auf dem postoperativen Röntgenbild fehlen, Seite 14 des Gutachtens: 16, 13, 11, 21, 22, 23, 24, 35, 36 und 48. Diese zehn Zähne wurden durch den Beklagten entfernt. Verblieben sind demnach (wohl bis heute) nur die Zähne 43 bis 33. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Gutachter hinsichtlich der entfernten Zähne nicht einmal bis zehn zählen kann und wie er auf die frei erfundene Zahl von nur drei entfernten Zähnen kommt! Dass der Gutachter sich mit der Methode nicht auskennt, ist schlimm genug, aber wenn er nun auch noch, ganz offenkundig, nicht einmal zehn Zähne vom Röntgenbild abzählen kann, dann kann seinem Gutachten insgesamt wohl keinerlei Richtigkeit zugemessen werden.

Der Beklagte hatte dem Kläger im Rahmen der Aufklärung mehrfach nahegelegt, auch im Unterkiefer alle Zähne zu entfernen, u.a., weil

  • diese Zähne nicht stabil sind und auch nicht stabil sein werden, sie werden sich bewegen (diese Prognose hat sich, wie man heute sieht, als richtig herausgestellt)
  • diese Zähne früher oder später Schmerzen verursachen und Karies oder Parodontitis entwickeln werden (diese Prognose hat sich ebenfalls als richtig herausgestellt)
  • bei Entfernung aller Zähne eine strategisch günstigere Implantatposition erreicht werden kann und die Überlebenswahrscheinlichkeit der Implantate und der Suprakonstruktion besser sein würde als bei Segmentversorgungen (auch diese Prognose des Beklagten hat sich als richtig herausgestellt).

Der Kläger hatte die vom Beklagten vorgeschlagene viel sicherere und auch zukunftssicherere Behandlungsvariante abgelehnt. Ein anderes Familienmitglied des Klägers folgte dem Rat des Behandlers und ließ diese sicherere Variante (zeitgleich und in der gleichen Praxis) durchführen, und dieses Familienmitglied hat damit offenbar bis heute keine Probleme.

Bei der gesamthaften Durchsicht des Gutachtens fällt auf, dass der Gutachter gebetsmühlenartig mehr als 20 Mal seine unhaltbaren Thesen widerholt, gemäß derer z.B. die Durchdringung der 2. Kortikalis der Kieferknochen (im Oberkiefer wie im Unterkiefer) nicht lege Artis sei, und dass z.B. das Erreichen des Ansatzbereiches des M. pterygoideus lateralis ebenfalls ein Behandlungsfehler sei. Auch wenn er diese Thesen 50 Mal wiederholt, so werden sie dennoch nicht wahrer! Der Gutachter erzählt Märchen und hat dafür keinerlei wissenschaftliche Beweise. Zudem ist er kein Fachmann auf dem hier in Frage stehenden Gebiet.

Um es deutlich zu sagen: weder

  1. in Kieferhöhle noch
  2. in der Nasenhöhle noch
  3. im lingualen Mundbodenbereich
  4. noch zwischen den Flügeln des Pterygoidknochens

befinden sich irgendwelche "gefährdete Strukturen", die irgendeine "Abwägung" vom Behandler und vom Patienten verlangen.

Die vom Gutachter zitierte Literaturstelle "J. T. Lambrecht: Linguale Perforation des Unterkiefers. Eine lebensbedrohliche Komplikation: - Prävention und Krisenmanagement" ist für die hier in Frage stehende Behandlung nicht von Bedeutung, da sie

  1. erst NACH der Behandlung des Klägers publiziert wurde (im November 2018), und da sie
  2. eine Verletzung der arteriellen Anastomose der Arteriae sublingualis betrifft (d.h. die Anastomose von zwei Arterien), die sich aber im distalen Unterkiefer (also im hier in Frage stehenden Operationsgebiet) gar nicht befinden (!), und daher im Operationsgebiet gar nicht verletzt werden kann / konnte. Die Arterien-Anastomose befindet sich stets im Frontzahnbereich und in der Eckzahnregion, d.h. im Bereich der Zähne 3-3 im Unterkiefer.
  3. Der Gutachter "vergisst" ferner (wohlweislich) zu erwähnen, dass die von ihm (und J. T. Lambrecht) beschriebene Komplikationen bislang ausschließlich bei der Verwendung von 2-Phasen (osseointegrierten) Implantaten aufgetreten und beschrieben wurden, noch nie bei den hier verwendeten Corticobasal® Implantaten. Dies deswegen, weil die osseointegrierten Implantate höhere Nenndurchmesser aufweisen und weil der Bohrstollen für diese Implantate komplett (der Länge nach) aufgebohrt werden muss. Bei Corticobasal® Implantaten sind jedoch keine Bohrungen auf die volle Implantatlänge nötig oder vorgesehen, Bohrungen, bei der die linguale Kortikalis im Bereich Eckzahn bis Eckzahn im Unterkiefer verletzt werden könnte. D.h. die Bohrtechnik ist auf Risikominimierung standardisiert für diese Corticobasal® Implantate, weswegen die Verletzung der Arterienanastomose, um die es hier geht, nie vorkommen kann und (soweit bekannt) auch nie vorgekommen ist.

Folgendes kommt hinzu: Der Gutachter fantasiert sich hier eine "Komplikation" herbei, die im distalen Unterkiefer (d.h. in der Region, in der die streitgegenständlichen Implantate (bis heute) inseriert sind, schlichtweg sowieso nicht auftreten kann.

De facto ist diese Komplikation (deswegen) auch nicht beim Kläger aufgetreten, weswegen jegliche Diskussion hierüber (auch im Hinblick auf die Aufklärung, die Blutungsrisiken wurden durchaus erwähnt) entfallen kann. Um es kurz und knapp zu sagen: Arterien, in deren Nähe nicht chirurgisch hantiert wird, die bluten nie! Der Gutachter fantasiert abermals.

Auf Seite 21 geht der Gutachter auf die Frage der Lockerungsursachen der Implantate ein.

Anstatt wild zu spekulieren, hätte ein echter Fachgutachter die Frage sehr einfach und klar beantwortet: nachdem die Oberkiefer-Brücke gebrochen war (und das war bereits ca. vier Jahren vor der Begutachtung, war die sogenannte "Cross-Arch-Stabilisierung" im Oberkiefer verloren gegangen (weil eben keine Rundbrücke mehr vorlag, sondern zwei Teilbrüchen). Ein Teil der Brücke lockerte sich danach erwartungsgemäß durch die Überlastung der Implantate und aufgrund der fehlenden Lastverteilung auf alle Implantate. Sodann, aufgrund der Fehlbelastung vom Oberkiefer her, wurden auch die Implantate und Zähne im Unterkiefer nicht mehr wie vorgesehen belastet und die Brücke im III. Quadranten lockerte sich immer mehr. Diese Lockerung führte dann logischer Weise zu Schmerzen. In Fachkreisen spricht man von einer sich ausbreitenden Überlast (eine sog. "propagierende Überlast"). Lockerungen im Oberkiefer führen regelmäßig und mit etwas Verzögerung zu Problemen im Unterkiefer.

Die Frage nach der erfolgten Einheilung stellt sich gar nicht, weil Corticobasal® Implantate sowieso nie eine unbelastete Einheilung erfordern, sie werden innerhalb von 72 Stunden belastet bzw. durch die Brücke geschient.

All dies bezeichnet der Gutachter richtiger Weise (auf Seite 43, 2. Absatz) als nicht behandlungsfehlerhaft, da dies durch eine (wie er sagt) schicksalshafte Verkettung von Ursachen ausgelöst sein kann.

Dem muss allerdings insofern (= teilweise) widersprochen werden, weil das einzige "schicksalshafte Ereignis" der Bruch der Oberkieferbrücke im Mai 2020 war, alle weiteren Ereignisse und Nachteile haben sich nicht schicksalshaft ergeben, sondern weil der Kläger sich penetrant weigerte, die fachgerechte Behandlung geschehen zu lassen. Folgeschäden traten auf, weil der Defekt nicht korrigiert wurde. Zum Vergleich: Wer mit dem platten Reifen oder einer gebrochenen Achse noch vier Jahre weiterfährt, der muss mit Schäden am gesamten Fahrzeug und speziell am Fahrgestell rechnen. Das ist ja nicht schwer zu verstehen.

Dass der Kläger selber nicht bemerkte, dass die Brücke gebrochen war, ist nicht glaubhaft, denn er suchte am 11.05.2020 (Anlage K20 im SS vom 22.10.2021) Dr. R. auf, der die Fraktur der Brücke dokumentierte und den Kläger auch über die Diagnose informierte.

Es trifft zwar zu, dass sich diese Fraktur in der Corona-Zeit ereignete, allerdings war der Behandler auch in der Corona-Zeit erreichbar, der Kläger hätte das weitere Prozedere mit ihm besprechen können und Behandlungstermine vereinbaren müssen. Er tat es aber nicht, und zwar vermutlich, weil er es sich zum Hobby gemacht hatte, gegen den Behandler zu bloggen. Das ist allerdings das alleinige Problem des Klägers.

Er kannte an sich zwei solche für die Methode qualifizierten Behandler und zwar Dr. M. aus O., und Dr. M. aus der Nähe von S. (letzterer hatte seine Erstbehandlung im Unterkiefer links durchgeführt). Mutmaßlich lehnten jedoch alle Behandler schlussendlich den Kläger als Patienten ab, weil niemand logischerweise Lust hatte, einen Patienten zu behandeln, der ohne Grund öffentlich gegen einen behandelnden Arzt bloggt. Niemand wollte das nächste Opfer des Klägers sein. Zudem wollte ihn sicher auch niemand kostenfrei behandeln. Hieraus ergaben sich dann eben die weiteren Probleme und Begrenzungen der Handlungsfreiheit für den Kläger, die ihm lebenslang bleiben werden, zumal der Patient bis heute sogar im deutschsprachigen Raum bekannt ist für widerliches Vorgehen und für sein Bloggen gegen behandelnde Mediziner. Der Tag wird kommen, an dem ihn niemand mehr behandelt. Niemand braucht solche Patienten.

Auf den Vorschlag der Weiterbehandlung trotz Rechtsstreit ging der Kläger nicht ein. Ein Jahr später brach dann mutmaßlich aufgrund des einseitigen Kauens und der mangelnden Bereitschaft, zur kostenfreien(!) Weiterbehandlung zu erscheinen, die Brücke im einseitig rechts überlasteten Oberkiefer.

Auf den Seiten 44 und 45 beantwortet der Gutachter die Frage nach der drohenden Periimplantitis wie folgt:

"Ja, die festsitzende Brücke im Oberkiefer führt aufgrund der wulstigen Gestaltung zu einer erschwerten Mundhygiene und riskiert damit eine Entzündung der gesamten Implantate (Periimplantitis)"

Hierzu ist zu sagen, dass die Frage des Gerichts bereits suggeriert, dass die Brücke (zu wulstig) sei:

  1. Wie die Abbildung 1 mehr als eindeutig zeigt, ist die Brücke im Oberkiefer in keiner Weise wulstig. Vielmehr ist die Brücke so breit, wie die Seitenzähne nun einmal sind, und die Form der Frontzähne stimmt auch in etwa mit der Form der Zähne und des fehlenden Kieferanteils überein.
  2. Abbildung 3 und 4 zeigen die Oberkiefer-Brücke von der Seite und man erkennt deutlich, dass zwischen der Brücke und dem Kieferkamm bzw. dem Zahnfleisch ein transversaler bzw. sagittaler Spalt entstanden ist. Dieser Spalt ermöglicht problemlos die Reinigung mit Interdentalbürstchen, diese Form der Reinigung ist dem Kläger erklärt und demonstriert worden.
  3. Soweit Implantate auf den Bildern erkennbar sind, so erscheinen diese hochglanzpoliert. Von einer Entzündung ist absolut nichts zu erkennen.
  4. Der Gutachter hat es in fehlerhafter Weise unterlassen, im Rahmen der Untersuchung eine neue Röntgenaufnahme zu erstellen. Auf dieser Röntgenaufnahme wäre mit Sicherheit das Fehlen einer Periimplantitis zu erkennen gewesen. Denn: es ist aus der einschlägigen Fachliteratur bekannt, dass bei den hier verwendeten Implantaten nie eine Periimplantitis auftritt, weswegen diese Implantate wesentlich besser zum Einsatz im bakterienverseuchten Mundraum geeignet sind, als die rauen 2-phasigen Implantate. Literatur hierzu wurde weiter oben bereits aufgelistet.

Die Aussage des "Gutachters" auf Seite 45 oben ist somit abermals diametral falsch.

Auch bei sogenannten "Nichtputzern" (wie dem Kläger), der es ja nicht einmal schafft, die gut zugänglichen Brückenteile zu reinigen(!), tritt bei dem hier angewendeten Verfahren keine Periimplantitis auf. Dies nicht einmal dann, wenn er die Brückenbasis gar nicht reinigt. Beim Kläger hätte diese Erscheinung (Periimplantitis) innerhalb der letzten sechs Jahre längst auftreten müssen und sie wäre auch auf einer Panorama-Übersichtsaufnahme leicht zu diagnostizieren gewesen. Da aber der Gutachter die Erstellung einer solchen Aufnahme kunstfehlerhafter Weise unterließ, oder da er (eventuell) diese Aufnahme anfertigte, sie aber wohlweislich (nämlich um die Entlarvung seiner wirren Negativtheorien nicht zu riskieren) nicht zum Bestandteil des Gutachtens machte, konnte er weiterhin seine Märchen von der angeblich drohenden Periimplantitis doch noch zu Papier bringen.

Der Beklagte toleriert dieses Vorgehen nicht und er muss es auch nicht tolerieren. Das Gutachten des Prof. Grötz ist schon wegen des Mangels an aktuellen Daten nicht für die Seite des Beklagten nachvollziehbar. Es wurden die minimalen Behandlungs- und Diagnosestandards nicht eingehalten: Wenn schon keine Panorama-Übersichtsaufnahme erstellt wurde (was einen schweren gutachterlichen Kunstfehler darstellt), dann hätte der Gutachter zwingend das Vorhandensein von Taschen über die Sondierung der Taschentiefe und zugleich über die Feststellung der Blutungsneigung durchführen müssen. Es handelt sich hierbei um international anerkannte Standardtests, die jedem Behandler oder Gutachter geläufig sein müssen. All dies hat der Gutachter vollständig unterlassen, was nur zeigt, dass der Gutachter in jeder Hinsicht fachlich ungeeignet ist.

Seite 45: dass die Mundhygiene erschwert ist, wird bestritten. Was die "Symptome" des Gutachters anbetrifft, so handelt es sich gar nicht um "Symptome".

Symptome sind (gemäß Thesaurus Wörterbuch):

  • subjektive Hinweise auf eine Krankheit oder körperliche Störung, im weitesten Sinne: etwas, das auf eine körperliche Störung hinweist:
    • eine offensichtliche Reaktion einer Pflanze auf einen Krankheitserreger
    • etwas, das auf die Existenz von etwas Anderem hinweist, z.B. Symptome einer inneren Unruhe
    • ein leichter Hinweis: SPUR

Wenn also ungeputzte Zahnoberflächen sichtbar sind, dann ist das ein Hinweis auf mangelhafte Zahnpflege und nicht auf erschwerte Mundhygiene. Dass die Brücke breiter ist als der Kieferkamm ist durch den unvermeidlichen Knochenabbau über die Jahre bedingt.  Der Kieferkamm baut such bekanntlich auch unter herausnehmbaren Prothesen ab und um, und sodann (deswegen) werden Prothesen ja auch unterfüttert. Dabei wird wieder eine Kongruenz zwischen der Prothesenbasis und der oralen Mukosa herbeigeführt. Genau so eine Unterfütterung kann auch direkt im Munde für solche Brücken auf Implantaten durchgeführt werden. Die Tatsache, dass Rötungen der Schleimhaut vorliegen, weist auf nichts Anderes hin als auf das selektiv mangelhafte Putzverhalten des Klägers in zahlreichen Bereichen.

Soweit der Gutachter meint, dass die Brücken zu wulstig erstellt wurden (was der Kläger selber nie monierte), so sei darauf hingewiesen, dass es jederzeit möglich ist, "zu viel" Composite-Anteile im Munde zu reduzieren und anschließend zu polieren. Jeder Zahnarzt hat alle Instrumente dafür vorrätig.

Seite 46:

  1. Es trifft nicht zu, dass nicht gelockerte Brückenareale oder gar alle Implantate entfernt werden müssen. Hinsichtlich der Prüfung von  Indikationen zur Implantatentfernung bei basalen Implantaten ist das 1. IF® Konsensusdokument anzuwenden, besonders die Punkte 14, 15 und 16 des Dokuments. Der Gutachter konnte sich zur Frage der Notwendigkeit der Implantatentfernung gar nicht äußern, da er die notwendigen Röntgenuntersuchungen während der Untersuchung des Klägers pflichtwidrig nicht durchgeführt hat. Sein Gutachten ist schon deswegen völlig unbrauchbar und auf die Frage der Implantatentfernungen kann keine Antwort gegeben werden, wenn diese Untersuchung fehlt. Das Gutachten ist auch deswegen unbrauchbar, weil die Grundannahmen des Gutachters, der sich noch nie mit der Materie bzw. dem hier interessierenden Fachgebiet befasst hatte, schlichtweg falsch sind.
  2. Falsch ist auch die Annahme des Gutachters, dass lockere Implantate sich nicht festigen werden. Diese Annahme mag zutreffen auf osseointegrierte Implantate, jedoch nicht auf osseofixierte Implantate. Das oben erwähnte Konsensusdokument macht zur Frage der Notwendigkeit der Implantatentfernung folgende Angaben:

    "Punkt 15: Es gibt keine Indikation zur (sofortigen) Entfernung des Implantats, wenn eine oder mehrere der folgenden Beobachtungen gemacht werden können:
    • Eine schwarze Linie zwischen dem Implantat und dem umgebenden Knochen wirkt sich nur auf die vertikale Implantatoberfläche (und nicht auf die Gewinde oder die Grundplatte) bei Basalimplantaten aus. Schwellungen und / oder Abszesse sind in der vestibulären, lingualen oder palatinalen Schleimhaut vorhanden
    • Das Implantat ist beim Kauen schmerzhaft, aber es gibt keinen scharf definierten schwarzen Bereich um die Basalscheibe oder das apikale Gewinde
    • beim Vorhandensein eines kraterförmigen Knochenverlusts um laterale Basalimplantate, solange die Basalscheiben nicht betroffen sind
    • Nur Teile des Knochens um die basale Platte zeigen im Röntgenbild eine Schwärzung; d. h. die Platte bzw. der Ring ist immer noch in Kontakt mit Knochen, selbst wenn dessen Mineralisierung abgenommen hat und / oder an einigen Stellen überhaupt nicht auf dem Röntgenbild sichtbar ist
    • Nur der Knochen um die krestalen Scheiben ist radiologisch von der Demineralisierung betroffen
    • Nur Teile des Knochens um die basale Platte zeigen im Röntgenbild eine Schwärzung; d. h. die Platte bzw. der Ring ist immer noch in Kontakt mit Knochen, selbst wenn dessen Mineralisierung abgenommen hat und / oder an einigen Stellen überhaupt nicht auf dem Röntgenbild sichtbar ist
    • Nur der Knochen um die krestalen Scheiben ist radiologisch von der Demineralisierung betroffen
    • Es gibt nur seitliche Beweglichkeit. (Der Grund für diese Bewegung kann sein: mangelnde Integration vertikaler Implantatabschnitte; Elastizität der langen und dünnen Implantatachse oder im Bereich der zweiten oder dritten Kortikalis)
    • Schraubbare Basalimplantate drehen sich im Knochen"

Aus dem vorgenannten Konsensusdokument ergibt sich, dass die Erstellung einer aktuellen Röntgenaufnahme zur korrekten Diagnostik zwingend notwendig gewesen wäre. Einem Gerichtsgutachter darf die Unterlassung dieser Untersuchung daher keinesfalls unterlaufen, es handelt sich, wie schon erwähnt wurde, um einen schweren gutachterlichen Kunstfehler.

Hier hat sich das bewahrheitet, was der Beklagte nach der Gutachterwahl und vor der Untersuchung des Klägers bereits prognostiziert hatte: Wenn er selber (als der einzige Fachmann) nicht bei der Untersuchung dabei sein kann und wichtige Hinweise geben kann, dann wird das Gutachten unbrauchbar sein. Genau dies ist nun eingetreten. Bekanntlich hat das Gericht die Anwesenheit des Widerklägers bei der (vorgeblichen) Untersuchung in zwei Instanzen abgelehnt.

Seite 47: Hier beschreibt der Gutachter wieder unrichtig, dass Implantate fehlerhaft gesetzt wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird dies abermals bestritten und auf die vorstehenden Beweise verwiesen. Der Gutachter hat kein einziges der IF® Konsensusdokumente überhaupt angewendet, die bekanntlich den Behandlungs- und Diagnosestandard definieren.

Mutmaßlich kannte der Gutachter den Behandlungsstandard auf dem Gebiet der Osseofixation gar nicht und verfügte nicht über eigene Erfahrungen mit der Methode. Er erfüllte daher von vorne herein nicht die Kriterien, die der BGH an Fachgutachter stellt (BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - III ZB 98/18). Der BGH stellte in dieser Entscheidung folgendes klar: "Die erforderliche Sachkunde ärztlicher Sachverständiger bedinge regelmäßig die Bestellung von Ärzten, die die streitige Behandlungsmaßnahme auch selbst durchführten…". Dies ist hier nicht der Fall, was dem Gericht eventuell nicht klar war. Das Gericht mag davon ausgegangen sein, dass alle Implantate gleich sind – freilich ist das schon deswegen nicht der Fall, weil es zwei ganz unterschiedliche "Implantologien" gibt, die praktisch nichts gemeinsam haben. Dies ergibt sich schon auch daraus, dass heute die (dafür zuständigen) Zahnärztekammern in Deutschland zwei grundsätzlich unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte vergeben, und zwar den (alten) Tätigkeitsschwerpunkt der "Implantologie" und den (neuen) Tätigkeitsschwerpunkt der "Corticobasal Implantologie in Sofortbelastung". Damit steht fest, dass es sich hierbei faktisch um zwei ganz unterschiedliche Fachimplantologie-Bereiche handelt.

Dass gelockerte Implantate (grundsätzlich) zu entfernen sind, so wie es der Gutachter auf Seite 48 oben darstellt, ist wie oben erläutert nichtzutreffend. Da "fehlerhafte Positionierungen" von Implantaten ebenfalls nicht vorliegen, sind die Antworten des Gutachters auf den Seiten 48, 49 und 50 nicht korrekt.

Soweit vertikale Lockerungen an einzelnen Implantaten diagnostiziert werden, so müssen diese Implantate entfernt werden. Die Diagnose zur Implantatentfernung kann also (ohne die Brücken auf den Implantaten) röntgenologisch erfolgen, mit den Brücken auf den Implantaten hätte der Gutachter eine eingehende röntgenologische Diagnostik durchführen müssen und das hat er bekanntlich kunstfehlerhaft unterlassen. Die vom unwissenden Gutachter durchgeführte und als Diagnose bezeichnete "Filmdokumentation" ist in keinem einschlägigen Konsensusdokument beschrieben und sie ist daher diagnostisch, klinisch und wissenschaftlich wertlos. Vertikale Lockerungen von Implantaten hat der Gutachter aber nicht dokumentiert.

Soweit der Gutachter behaupten will, dass das von ihm verwendete Verfahren der Osseointegration weniger schadensanfällig sei als die Methode der Osseofixation, so irrt er:

In diesem Zusammenhang wird zunächst auf die Ergebnisse, die in Abb. 1 dieser Analyse gezeigt werden, hingewiesen. Es gibt eine Reihe von Studien, die zum gleichen (schlechten) Ergebnis für der osseointegrierten Implantate kommen:

In einem systematischen Review von 57 Studien wurde festgestellt, dass die Häufigkeit des Auftretens von herkömmlichen Implantaten (berechnet auf Implant-Level) mit der Zeit von 1.1% auf 85.0% ansteigt (Dreyer, H.; Grischke, J.; Tiede, C.; Eberhard, J.; Schweitzer, A.; Toikkanen, S.E.; Glöckner, S.; Krause, G.; Stiesch, M. Epidemiology and Risk Factors of Peri-Implantitis: A Systematic Review. J. Periodontal Res. 2018, 53, 657–681.), wobei bis zum dritten Jahr nach der Insertion 0.4% der Implantate betroffen sind, jedoch 43.9% nach fünf Jahren. Der Kläger ist aktuell knapp fünf Jahre versorgt und man vermag jedenfalls auf den Bildern des Gutachters nirgendwo Periimplantitis zu erkennen (!).

Die methodologische Heterogenität bei der Berichterstattung über periimplantäre biologische Komplikationen in verschiedenen Studien, die die Versuche zur Schätzung der tatsächlichen Prävalenz der Periimplantitis einschränkte, unterstreicht die Notwendigkeit der Entwicklung einer spezifischen Falldefinition für die Klassifizierung und Dokumentation parodontaler und periimplantärer Erkrankungen (2017), wie von Cosgarea et al. (Cosgarea, R.; Sculean, A.; Shibli, J.A.; Salvi, G.E. Prevalence of Peri-Implant Diseases—A Critical Review on the Current Evidence. Braz. Oral Res. 2019, 33, e063) und Scarano et al. (Scarano A, Khater AGA, Gehrke SA, Serra P, Francesco I, Di Carmine M, Tari SR, Leo L, Lorusso F. Current Status of Peri-Implant Diseases: A Clinical Review for Evidence-Based Decision Making. J Funct Biomater. 2023 Apr 10;14(4):210. doi: 10.3390/jfb14040210.) festgestellt.

Weitere schwere biomechanische und technische Komplikationen wurden berichtet in der Literatur betreffend osseointegrierende Implantate

  • Papaspyridakos P, Chen CJ, Chuang SK, Weber HP, Gallucci GO. A systematic review of biologic and technical complications with fixed implant rehabilitations for edentulous patients. Int J Oral Maxillofac Implants. 2012 Jan-Feb;27(1):102-10. PMID: 22299086,
  • und Bardis D, Agop-Forna D, Pelekanos S, Chele N, Dascălu C, Török R, Török B, Cristea I, Bardi PM, Forna N. Assessment of Various Risk Factors for Biological and Mechanical/Technical Complications in Fixed Implant Prosthetic Therapy: A Retrospective Study. Diagnostics. 2023; 13(14):2341. https://doi.org/10.3390/diagnostics13142341), 

wobei eine Häufigkeit von 44.41% (Papaspyridakos et al.), folgende Problem mit einschloss: Schraubenfrakturen (2 bis 45%), Absplittern von Verblendungsmaterial (33.3% nach fünf Jahren und 66.6% nach zehn Jahren, Bardis D et al.). Wäre der Kläger also im Jahre 2018 mit herkömmlichen Implantaten versorgt worden, so wäre die Komplikationshäufigkeit (nur betreffend technische Komplikationen) für diese, vom Gutachter offenbar bevorzugte, Variante aktuell bei rund 33%. Diese Zahlen decken sich recht genau mit den erschreckenden Daten von Guo-Hao Lin, 2016, siehe Abb. 1 und Abb. 2 dieser Stellungnahme.

Zusammenfassend kann der Kläger heilfroh sein, dass er sich 2018 nicht mit Implantaten versorgen ließ, die nach der Methode der Osseointegration funktionieren.

  1. Der Gutachter ist in keiner Weise dazu in der Lage, sich (außer über Literaturzitate) zur prothetischen und statistischen Fragen der Langzeitbeobachtung zu äußern. Hierzu ist festzuhalten, dass er von zahnärztlichen Zuweisern Patienten bekommt, die er chirurgisch behandelt. Nach der Einheilung der alten Implantate (von ihm gesetzt in Methode der Osseointegration) überweist er die Patienten zurück an den zahnärztlichen Behandler, der anschließend die prothetische Versorgung vornimmt. Der Gutachter sieht diese Patienten normalerweise nie mehr, außer er würde beim gleichen Patienten weitere Implantate zu setzen haben. Dem Gutachter fehlen daher fast jegliche Langzeit-Erfahrungen mit den Resultaten seiner eigenen Arbeit. Die Langzeit-Resultate seiner Arbeit sind allenfalls seinen Zuweisern bekannt. Der Gutachter ist weder im beruflichen Alltag noch in der Theorie mit prothetischen Fragestellungen, Periimplantitis, sowie biologischen oder technischen Komplikationen befasst. Er ist somit ungeeignet, überhaupt auf Fragen der Nachsorge und der Implantaterhaltung einzugehen. Dass der Gutachter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie eine (universitäre oder strukturierte) Ausbildung zum "Implantologen" erhalten hat, wurde bereits erwähnt.
  2. Die Tatsache, dass der Gutachter die Periimplantitis fortwährend in seinem Gutachten erwähnt (ohne offenbar zu wissen, dass es Periimplantitis bei Corticobasal® Implantaten nachweislich nicht gibt), legt nahe, dass diese Periimplantitis im Fachgebiet der konventionellen Implantologie ein echtes Problem darstellt. Dem kann nur zugestimmt werden.

Seite 51 unten, zur Frage des Facharztstandards:

Der Gutachter behauptet fortwährend und unbeirrt, dass seine Methode der Behandlung den Facharztstandard darstelle und dass die Behandlung des Beklagten nicht regelrecht sei. Dem muss insofern widersprochen werden, da, wie bereits erwähnt, zwei völlig separate Standard-Algorithmen für corticobasale und osseointegrierende Implantate bestehen. Es gibt somit zwei getrennte Facharzt-Standards.

Die "Konsensuskonferenz Implantologie (BDIZ, EDI, BDO)" befasst sich generell nicht mit dem hier zu beurteilenden Behandlungsverfahren und diesen Implantaten. Es fehlt bei diesen Verbänden an Fachleuten. Auch die Leitlinien der AWMF befassen sich nicht damit. Alle vom Gutachter genannten "Leitlinien" sind also unbeachtlich und nicht anwendbar.

Seite 51:

Da der größte Teil der Oberkiefer-Brücke fest ist, können alle die damit verbundenen Implantate belassen werden. Alle Implantate wurden sachgerecht eingebracht. Soweit die Implantate unter dem kleinen, offenbar wackeligen Brückensegment (alle) vertikal mobil sind, müssen sie entfernt und ersetzt werden. Hierfür ist der Beklagte nicht (mehr) gewährleistungspflichtig, weil der Kläger alle notwendigen Kontrolltermine versäumt hat.

Der Gutachter hat eine absolut lachhafte Vorstellung von den realen Verhältnissen im Bereich der Tuberopterygoidregion: im Ansatzbereich des Muskels pterygoideus lateralis befinden sich weder nennenswerte Gefäße noch nennenswerte Nerven. Dieser gesamte Muskel ist faktisch ziemlich nutzlos und kann sogar entfernt werden, wenn dies hilfreich erscheint (bei Knirschern wird das so gemacht). Dass die "Muskelansätze" des M. pterygoideus lateralis ontogenetisch nicht zum Muskel, sondern zum Knochen gehören (Weiner S, Wagner H.D.
The Material Bone: Structure-Mechanical Function
Annu. Rev. Mater. Sci 1998. 28:271-98), scheint dem Gutachter nicht bekannt zu sein. Warum also Implantate (nach Aussagen des Gutachters) nicht in Muskelansätzen verankert werden sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Die Verankerung von Implantaten in der lingualen Kortikalis des Mundbodens und im Nasenboden (mit Penetration des Knochens) sowie im Bereich der Kieferhöhle ist auch im Bereich der konventionellen Implantatherapie der Stand der Technik. Das wird jeden Tag rund um die Welt so gemacht: All-on-4® bei reduziertem Knochenangebot im Oberkiefer, Implantologie Journal 4 | 2015, Dr. Bernd Quantius M.Sc., Dr. Ana Ferro, Prof. Dr. Paulo Malo, siehe Abbildungen 3 bis 9 und Legenden dazu.

Geradezu grotesk ist es, wenn der Gutachter schreibt, dass die kaudale / linguale Penetration des Mundbodens nicht fachgerecht ist, und wenn er gleichzeitig dieses Vorgehen selber auf Konferenzen und in der Universität lehrt:

Abb. 7: Abbildung einer Seite aus dem Vortrag von Prof. Grötz. Deutlich erkennbar ist, dass mehrere Fixationsschrauben unten aus dem Unterkiefer herausragen. Genau diese Vorgehensweise hat der Gutachter Prof. Grötz in seinem Gutachten als nicht korrekt bezeichnet! Das ist ein unglaublicher Vorgang.

Noch viel unglaublicher ist das Folgende: wie die Abbildung zeigt, hat (offenbar) Prof. Grötz selber ein Knochentransplantat auf den atrophierten Unterkiefer geschraubt, er hat dafür scharf schneidende Kortikalschrauben verwendet. Für diese Art von Implantaten war also genug Platz vorhanden. Das heißt aber im Umkehrschluss, dass Prof. Grötz statt der hier sechs gesetzten Kortikalschrauben einfach nur noch mindestens zwei solche Schrauben mehr hätte setzen müssen, um in Sofortbelastung (Fertigstellung innerhalb von nur drei Tagen!) den Unterkiefer mit einer festen Brücke versorgen zu können.

Der entscheidende und kritische Punkt ist die Frage der Aufklärung des Patienten durch den Professor: hätte der Professor und Gutachter dem Patienten, bevor er die Knochentransplantation von der Hüfte vorgenommen hat, dem Patienten korrekt erklärt, dass all dieser Knochenaufbau und die Knochentransplantation von der Hüfte gar nicht notwendig sind (und so war es ja augenscheinlich, es wurden ja sechs Implantate gesetzt!), dann hätte der Patient niemals in dieser extrem teure und risikoreiche Knochentransplantation eingewilligt. Es muss also ein massives Aufklärungsdefizit vorgelegen haben, wenn der Patient freiwillig so einer Mammutoperation zustimmt. Ein vollständig aufgeklärter Patient hätte nie für diese OP (mutmaßlich ausgeführt von Prof. Grötz) unterschrieben.

Hier stellt sich nicht nur die Frage nach der Strafbarkeit des Behandlers, es stellt sich auch die Frage nach der Befangenheit des Professors. Denn wenn der Professor regelmäßig solche Transplantationen durchführt, ohne korrekt und vollständig aufzuklären, dann hat er noch viel mehr Grund, die moderne Methode der Osseofixation zu verdammen. Dies schon deswegen, um nicht heute oder morgen für die unnötigen und riskanten Knochentransplantationen von früher behandelten Patienten in Anspruch genommen zu werden. Dies wegen der Behandlungsplanung selber und auch wegen der mangelhaften Aufklärung über alternative Behandlung.

Um dies beispielhaft zu verdeutlichen sei hier folgender Fall dargestellt:

Ein 60-jähriger Patient mit moderater Knochenatrophie kommt zu Prof. Grötz und fragt nach Implantaten. Der Professor wird nun in etwa das Folgende erklären:

  1. "Sie haben zu wenig Knochen für Implantate." (was so allgemein ausgesagt schon falsch ist, denn der Patient hat lediglich für die vom Professor favorisierten Implantate zu wenig Knochen. Für moderne Implantate ist mehr als genug Knochen vorhanden.)
  2. "Glücklicherweise sind Sie bei mir gelandet, denn ich kann "Knochenaufbau" sehr gut, ich bin ja Kieferchirurg."
  3. "Wir machen also zunächst den Knochenaufbau nach der Methode A, B oder C und dann warten wir, bis der Knochen angewachsen ist, das dauert ca. sechs bis acht Monate. Dann werden die Implantate eingesetzt und wir warten auf die Integration, sagen wir mal vier bis sechs Monate. Dann wird an den Implantaten prothetisch gearbeitet und nach 12 bis 18 Monaten sollte dann alles fertig sein."
  4. "Die Kosten betragen 40.000 bis 70.000 Euro pro Kiefer und Sie sind rund eine Woche bei uns im Krankenhaus." 

    Soweit so gut, viele Patienten werden damit einverstanden sein, denn sie glauben an das, was der Professor sagt. Korrekterweise müsste Prof. Grötz aber dann noch Folgendes sagen und zwar schon seit vielen Jahren:
     
  5. "Es gibt allerdings eine alternative Methode, da werden moderne, sogenannte Corticobasal® Implantate verwendet. Dafür braucht niemand einen Knochenaufbau (auch Sie nicht), die ganze Behandlung dauert drei bis vier Tage, dann haben Sie feste Zähne im Mund. Die Kosten betragen ca. 20.000 bis 25.000 Euro. Ich selber mache diese Methode zwar nicht, ich habe das nicht gelernt, aber es gibt viele Patienten, denen das schon geholfen hat. Es gibt hervorragende Langzeitstudien und Sie müssten sich selber mal umhören, wer das hier in der Nähe kann. Es gibt eine fast weltweit arbeitende Klinikgruppe "Simpladent", die machen das wohl regelmäßig so."

Nach dieser Aussage unter 5. würden wohl exakt NULL Patienten das Vorgehen des Professors wie unter 1.-4. beschrieben noch durchführen lassen. Nur "operationsgeile" und zugleich sehr wohlhabende Personen würden das mit sich machen lassen.

Wenn Prof. Grötz (und viele andere seiner Kollegen Kieferchirurgen) also heute immer noch Implantatpatienten mit Knochenaufbau behandeln, dann mutmaßlich nur wegen unvollständiger (fehlender) Aufklärung über moderne Alternativen. Der Facharztstandart ändert sich eben, wenn moderne Methoden verfügbar sind, die wissenschaftlich nachgewiesen sind[1]. Der Stand der Technik entwickelt sich in solchen Fällen weiter und Methoden, die früher noch verwendet wurden, entsprechen dann quasi über Nacht nicht mehr dem Stand der Technik.

Berücksichtigt man das Vorgenannte, dann wird klar, wieso Prof. Grötz solch unhaltbare Aussagen in seinem Gutachten zusammenkonstruiert: er handelt in purem Selbstschutz. Denn würde es ihm nicht gelingen, das moderne Behandlungsverfahren ohne Knochenaufbau erfolgreich vom Markt zu verbannen, dann käme er selber zunehmend in Kalamitäten und sein Geschäftsmodell (und das gleiche Geschäftsmodell haben viele andere Kieferchirurgen in Deutschland auch) würde früher oder später scheitern. Die nach der "Methode Prof. Grötz" behandelten Patienten würden sich nachträglich wehren.

Und schließlich, Seite 56: Der Gutachter erzählt schon wieder "Mist", wenn er schreibt, dass es nicht zu Lageveränderungen zwischen dem Knochen und integrierten / fixierten Implantaten kommen kann. Richtig ist zwar, dass sich das integrierte Implantat selbst nicht verschieben kann, sobald die Brücke darauf fixiert ist. Lageveränderungen des Knochens in toto oder in Teilen finden dennoch statt.

Beispiel: der knöcherne Boden der Kieferhöhle gilt als nicht stabile Kortikalis, bei der sich das Niveau des Knochens verändern kann. Dies auch dann, wenn bereits Implantate eingebracht und in Funktion sind.

Beispiel 1:

Abb. 8a: Nach Operation

Abb. 8b: Monate oder Jahre später

Abb. 8a und 8b: Aufgrund der durch die Implantate in den Knochen übertragenden funktionellen Stimulation kam es zum Knochenwachstum im Bereich der Kieferhöhle, die Kieferhöhle hat sich also selbst verkleinert, ohne dass es eine Lagerveränderung beim Implantat gegeben hat. Sobald dabei das Implantat den Kontakt zum kortikalen Knochen verloren hat, kann es locker werden. Damit sich hieraus keine Komplikationen ergeben, werden von Anfang an mehr Implantate gesetzt als unbedingt notwendig sind. Diese grössere Implantatmenge je Kiefer erzeugt deswegen kein Problem, weil Periimplantitis bei diesen Implantaten nie auftritt. Sollten einzelne Implantate den Kontakt zur Kortikalis verlieren (weil sich die Kortikalis räumlich verlagert), dann werden sie unter der Brücke entfernt. Beim hier gezeigten Patientenfall war dies mutmasslich nicht der Fall, alles war soweit in Ordnung.

Beispiel 2:

Abb. 9a: Postoperative Aufnahme eines Implantats im Nasenboden

Abb. 9b: Kontrollaufnahme des gleichen Implantatsitus 23 Monate später zeigt ein allseitiges Knochenwachstum (siehe die Messungen) und Zunahme der Mineralisation. Dieses Implantat ist lege artis im Nasenboden verankert. Dieses Implantat ist komplett fest. Deutlich wird, dass es bei Anwendung von Corticobasal® Implantaten eher zum Knochenaufbau kommt, wenn die Kaukräfte zunehmen.

Beispiel 3

Folgende räumliche Veränderungen können zusätzlich jederzeit auftreten, sie sind geradezu und bei jedem Patienten zu erwarten:

Abb. 10: Links: guter Zusammenbiss von zwei implantatgetragenen prothetischen Arbeiten nach Eingliederung.

Mitte: Verlust von Okklusions- und Mastikationskontakt durch Knochenatrophie. Die Implantatsegmente rutschen dadurch nach cranial bzw. nach kaudal.

Rechts: Liegen nur oben Implantate vor, so atrophiert der Oberkieferknochen, und die dagegen beißenden Zähne des Unterkiefer elongieren nach, sie bleiben also funktionell im Kontakt.

Abb. 11a und 11b: der Sachverhalt wird durch das vorstehende klinische Beispiel verdeutlicht. Es besteht keinerlei Okklusionskontakt mehr zwischen den implantatgetragenen Zahnbereichen auf der linken Seite des Patienten (diese Abbildungen stammen nicht von dem hier diskutierten Patientenfall).

Abb. 11a

Abb. 11b

Die Aussagen des Gutachters Prof. Grötz betreffend die räumliche Stabilität von osseointegrierten Implantaten sind also schlichtweg kindlich-naiv (oder universitär-naiv).

Abschließend wird hier noch die aktuelle Literaturstelle von Maria Belen, J. Galarze und Fabricio Lafebre, aus: Research, Society and Development erwähnt, ISSN 2525-3409, S. 1-17, die zu folgenden abschließenden Aussagen kommt:

"In conclusion, BOI dental Implants are a valuable option to restore oral health and improve the quality of life of patients, who have unfavourable conditions. These procedures are safe and have a high success rate. In addition, it eliminates all the inconvenience of conventional implantology, however economic barriers may affect its availability for certain groups of people."

Auf Deutsch: "Zusammenfassend lässt sich sagen, dass BOI-Zahnimplantate eine wertvolle Option zur Wiederherstellung der Mundgesundheit und zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten mit ungünstigen Bedingungen sind. Diese Verfahren sind sicher und weisen eine hohe Erfolgsquote auf. Darüber hinaus werden alle Unannehmlichkeiten der konventionellen Implantologie eliminiert, allerdings können wirtschaftliche Barrieren ihre Verfügbarkeit für bestimmte Personengruppen beeinträchtigen."

Auf die mutmaßliche Motivlage des Gutachters wurde oben bereits eingegangen. Schon unter Berücksichtigung dieser Aussagen ist der Gutachter befangen und ungeeignet.

Wer ein so falsches Gutachten schreibt, der muss Motive dafür haben – diese Motive sind bekannt. Klar ist auch, dass es insgesamt (für den Gutachter) um seine eigene Existenz geht, wenn sich die Methode der Osseofixation (die moderne und einfache orale Implantologie) weiter am Markt durchsetzt. Der Gutachter nutzt also seine Macht aus, um dies möglichst zu verhindern und Neuanwender davon abzuhalten, diese Methode anzuwenden.

“Wenn Wissenschaft nicht in Frage gestellt werden kann, ist sie keine Wissenschaft mehr. Es ist Propaganda.” Aaron Rodgers


1 Huber G., Sipic O., Ihde S. Zahnimplantate in parodontal betroffenen Knochenbereichen. Dental Tribune 7/2021, 12f