Betreffend die falsche Gutachtenserstellung durch MR. Dr. Alois Lugstein, MSc. Facharzt f. MKG – Chirurgie, ZMK Gerichtlich beeideter Sachverständiger Mayburgerplatz 4 5204 Strasswalchen, Österreich
Im Fall der Klägerin X.X., AZ 17 Cg 11/20i, Landgericht Innsbruck.
Das vorgenannte Gutachten, welches unter dem Datum des 20.01.2021 um 12:49 Uhr bei der Justiz hinterlegt wurde, ist in unzähligen Punkten diametral falsch (nicht korrekt), so dass eine Zählung der falschen Aussagen gar nicht mehr möglich ist.
Vorab anzumerken ist, dass der Gutachter Dr. Lugstein zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens schon lange nicht mehr zahnärztlich tätig war und dass er als Kieferchirurg jedenfalls im Rahmen seiner universitären Ausbildung nie eine implantologische Ausbildung erhalten hat. Er wurde also nicht einmal in der veralteten Methode der Osseointegration ausgebildet, von der modernen Methode der oralen Osseofixation zur Befestigung von Zahnersatz hatte er (wie diese Analyse zeigen wird) überhaupt keine Ahnung.
Als Kieferchirurg ist Dr. Lugstein nicht dazu in der Lage, Zahnersatz zu begutachten, noch zumal wenn der Zahnersatz zum Untersuchungszeitpunkt gar nicht mehr vorhanden ist.
Ferner muss vorausgeschickt werden, dass nach den damals geltenden Gesetzen der Republik Österreich alle Nachbehandler, vor allem aber Dr. Katauczek vom AKH Wien, nicht in das Behandlungsverfahren der kortikalen & basalen Implantate eingewiesen waren (d.h. dass alle Behandler nicht über die vorgeschriebene Autorisierung verfügten, die nach den damals in Österreich geltenden Gesetzen notwendig war, um legal mit diesen Medizinprodukte umzugehen) und dass diese Mediziner die Behandlung nach den Gesetzen der Republik Österreich hätten ablehnen müssen (das damals gültige MedProduktegesetz Par. 80 & 110).
Alle zahnärztlichen Nachbehandler hatten sich also schon deswegen mutmaßlich strafbar gemacht, weil sie eingriffen, ohne die notwendigen Kenntnisse (die notwendige Einweisung) zu besitzen. So kam es dann zum Totalschaden bei der Patientin, der sich wie folgt darstellt:
ohne medizinische Begründung (Indikation) wurden bei der Patientin alle Implantate im Oberkiefer entfernt
um die Explantation im Oberkiefer durchzuführen wurde die Klägerin (nach den Akten) drei Mal in Narkose versetzt, was schlichtweg unnötig war
ebenso wurden die beiden zirkulären Brücken im Oberkiefer immer wieder mit provisorischen Zementen eingesetzt, wodurch die notwendige Schienung der Implantate nicht gegeben war, was zur Lockerung von Implantaten im Oberkiefer führte
Die Nachbehandler hatten aber insofern "Glück", weil Dr. Alois Lugstein als Gutachter bestimmt wurde. Denn von Dr. Alois Lugstein ist bekannt, dass er grundsätzlich die Behandler in staatlichen Einrichtungen vor Strafe und Verfolgung schützt, wohingegen die niedergelassenen Praktiker nach seinen Aussagen "Freiwild" sind. Schon aufgrund dieser "inneren Haltung" war Dr. Lugstein also zu keiner Zeit als Gutachter geeignet, er hatte sich selber befangen gemacht und er gab dies auch öffentlich zu (Fundstelle: Analyse 27 auf dieser Website).
Wenn ein Gutachter so einseitig und parteiisch gutachtet, dann macht er sich effektiv zum Richter, und genau das ist unzulässig und auch nicht seine Aufgabe. Es ist nicht seine Aufgabe und es liegt nicht im öffentlichen Interesse, wenn Fehlbehandlungen und Straftaten durch öffentliche Bedienstete der Republik Österreich oder der Stadt Wien verdeckt und geschützt werden.
Wie im 1. Konsensusdokument der International Implant Foundation (welches in diesem Punkt auf den CE-Zulassungsunterlagen des Medizinproduktes beruht) ausgeführt wird, brauchen "Anwender" des Produkts eine gültige Autorisation, die nur nach produktspezifischer Schulung und zeitlich begrenzt ausgestellt wird. Weder die Nachbehandler im AKH Wien noch der Gutachter Dr. Lugstein hatten jemals eine Autorisation erworben, die sie zur Anwendung der Produkte befähigt hätten. Ebenso hatte der Gutachter Dr. Alois Lugstein nie die Voraussetzungen erfüllt die ihn zur Begutachtung befähigt hätten (dieser Konsensus war zu den Zeitpunkten der Behandlung und der Begutachtung gültig.)
Grundsätzlich falsch ist, dass der Gutachter lediglich die Patientin (Klägerin) befragt hat und nicht den Beklagten, weswegen die einseitigen (und oft falschen) Aussagen der Patientin unwidersprochen Eingang in den Prozess gefunden haben und gegenteilige Aussagen nicht angehört wurden.
Es ist mehr als ungewöhnlich und aus meiner Sicht sogar rechtswidrig, wenn ein Gutachter auf sechs Gutachtens-Seiten einseitig subjektive Aussagen der Klägerin ungeprüft niederschreibt und jegliche Gegenprüfung der Aussagen mit dem, was aktenkundig ist oder was der Prozessgegner mitzuteilen hat, unterlässt. Das Gericht wird Aussagen des Gutachters bekanntlich stets einen höheren Stellenwert einräumen als in einer Parteiaussage, weswegen solche einseitigen Befragungen eine Verletzung der Pflicht zur Waffengleichheit vor Gericht darstellt.
Die mangelnde Einvernahme des Beklagten stellt in dieser Situation einen grundsätzlichen Fehler des Gutachters und des Gutachtens dar. Nach deutschem Recht (dieses Recht ist hier anzuwenden) ist der Arzt verpflichtet, schlüssige Aufzeichnungen zu führen.
Seine Patientenkarteikarte kann aber zum Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht auf (viel später) frei erfundene falsche Behauptungen der Klägerin eingehen, weil diese Lügen (der Klägerin und des Sachverständigen) ja zum Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt waren. Die Patientenkarte ist eine korrekte Aneinanderreihung von Tatsachen und Beobachtungen, in keinem Fall ist sie 100%ig vollständig und sie kann auch nicht auf Einwendungen eingehen, die die Klägerin erst lange nach dem Abschluss oder Abbruch der Behandlung gemacht hat und die sie sich später ausgedacht hat.
Diese Analyse beginnt mit der Einvernahme der Klägerin, Seite 3 bis 6 des Gutachtens von Dr. Lugstein.
Die folgenden Aussagen der Klägerin waren unrichtig:
Herr Zindel war kein Ordinationsmitarbeiter, er ist selbstständig als Vermittler tätig. Er hat zu keiner Zeit in die Behandlung eingegriffen. Alle angeblichen Gespräche, die zwischen Herrn Zindel und der Klägerin stattgefunden haben (sollen), wurden und bleiben bestritten. Herr Zindel wurde dazu nie befragt.
Nach der IF®Kriterien (siehe 9. Konsensus-Dokument zur Frage der Zahnbehandlung und Zahnentfernung) waren alle Zähne der Klägerin extraktionsreif, da alle Zähne einen Knochenabbau von mehr als 20% der Wurzeloberfläche hatten. Aber um diese Kriterien alleine ging es gar nicht. Die Klägerin wollte sich aus guten eigenen und aus medizinischen Gründen von allen Zähnen trennen und dazu hat sie auch das Recht, auch wenn der Gutachter hier andere Kriterien anlegt, die für ihn persönlich eventuell gelten, die aber nirgendwo sonst verankert sind oder waren. Die Ansichten betreffend die Begründetheit des Sachverständigen sind also nicht maßgeblich, weil die Entscheidung zur Zahnentfernung alleine die Patientin zu treffen und zu verantworten hat. Die Patientin ist eine mündige Bürgerin und ihre schriftliche Einwilligung zur Behandlung incl. der Zahnentfernungen lag und liegt vor.
Richtig ist, dass die vom Beklagten verwendete Implantationsmethode auch bei Diabetikern, Rauchern und Parodontose- und Osteoporose-Patienten angewendet werden kann und wird.
Richtig ist ferner, dass im Rahmen mit implantologischen Folgereingriffen nach der Extraktion unterschiedliche Überlegungen anzustellen sind: soweit der Behandler beabsichtigt Implantate anzuwenden, die nach der Methode der Osseointegration funktionieren, dürfen Zähne, die noch für eine Rest-Funktionszeit von acht bis zehn Jahren angewendet werden sollen, eben nicht extrahiert werden. Da es bei der von dem Beklagten angewendeten Methode aber nicht um solche quasi provisorischen (osseointegrierenden) Implantate handelt, sondern um Implantate, die prinzipiell lebenslang halten, bestehen solche Bedenken nicht. Die Patientin kann sich also ohne weiteres für diese Implantate entscheiden und sogar völlig unversehrte Zähne entfernen lassen, wenn ihr danach ist oder wenn sie gute Gründe dafür sieht. Dies ist alleine ihre private Entscheidung.
Die vom Beklagten vorgenommenen Zahnentfernungen waren jedoch unabhängig davon gerade auch medizinisch indiziert, weil nach der Vornahme von Bisphosphonat-Injektionen jegliche Infektion im Kieferbereich zu Knochennekrosen führen kann. Besonders riskant sind parodontal involvierte Gebisse und Implantate, die Periimplantitis aufweisen. Der Grund liegt darin, dass sowohl bei der Parodontitis als auch bei der Periimplantitis der offen vorliegende Knochen nicht durch das Periost vor bakteriellem Angriff geschützt ist (wohingegen die Kieferhöhlenschleimhaut, die sog. Schneidersche Membran, eben eine Periostfunktion hat).
Die Klägerin hatte sich bereits ein Jahr vor der Behandlung beim Beklagten vorgestellt. Beim Anamnesegespräch stellte sich heraus, dass sie tatsächlich eine Chemotherapie erhalten hat und zwar mit einem Bisphosphonat-Medikament, welches IV (intravenös) verabreicht wurde. Bei dieser Art der Verabreichung ist mit Schäden auf die Knochenfunktion zu rechnen, bzw. diese Schäden werden ja sogar als Behandlungsziel vom Hersteller des Medikaments angegeben. Anders ausgedrückt ist die Erzielung von solchen Schäden (die pathologische Unterbindung des osteonalen Remodellings) die Aufgabe des Medikaments. Hierüber sowie über eine erhöhte postoperative Kontrollnotwendigkeit und erhöhte medizinische Risiken wurde die Klägerin informiert. Die Klägerin wurde aber auch darüber aufgeklärt, dass das medizinische Risiko bei so schlechten Zähnen, wie sie sie hatte, noch viel grösser ist. Eben (auch) deswegen willigte sie ein.
Sie verweigerte jedoch später alle Kontrollen außer der ersten Kontrolle (der sog. 3-Monats-Kontrolle, zu der sie zwar kam, bei der sie jedoch die notwendige Mitarbeit / Compliance verweigerte).
Die erste Beratung der Klägerin erfolgte bereits ein Jahr vor der eigentlichen Behandlung. Deswegen hat der Beklagte sogleich, d.h. bei der Erstvorstellung 2017 und noch im Beisein der Klägerin, die behandelnde Onkologin, eine Professorin aus Österreich, telefonisch kontaktiert und mit ihr verabredet, dass im Hinblick auf die geplante Implantation keine weitere IV-Verabreichung des Medikaments erfolgen wird und dass sodann nach einer Wartezeit von einem Jahr die Behandlung stattfinden konnte. Diesem Behandlungsvorschlag stimmte die Onkologie-Professorin zu. An diesem Tag (rund ein Jahr vor der eigentlichen Behandlung) fand eine umfangreiche Beratung statt, die mit Unterbrechungen mehr als vier Stunden andauerte. Es stand so viel Zeit zur Verfügung, weil ja die OP der Klägerin nicht stattfinden konnte. Der Beklagte lehnte also im Jahre 2017 die Durchführung der Operation aufgrund der IV-Medikamentengabe ab. All das Vorgenannte ergibt sich auch aus der Patientenkarte, die der Gutachter der unzutreffenden Schilderung der Klägerin hätte gegenüberstellen müssen. Dass er dies nicht tat ist mindestens ein schweres Versäumnis.
Ein Jahr später ersuchte die Klägerin dann um die Vornahme der Behandlung und sie erklärte, dass sie keine solche Injektionen mehr erhalten habe und dass sie alle Zähne entfernen lassen wolle, zumal sich die Zähne im letzten Jahre (als Folge der generalisieren profunden Parodontitis) umfangreich mobilisiert hatten und teilweise weitere Zähne von selber herausgefallen waren. Die Klägerin hatte vor der Behandlung keine Zähne mehr im Mund, deren Erhalt sich unter irgendwelchen Aspekten gelohnt hätte. Dies ist röntgenologisch sehr gut dokumentiert. Die Ansichten des Sachverständigen Dr. Alois Lugstein sind von Fachleuten nicht nachzuvollziehen.
Es war nie vereinbart worden, dass eine Porzellanbrücke gemacht werden soll, das ergab sich auch dem von der Patientin unterzeichneten Kostenvoranschlag, in dem ausdrücklich und ausschließlich eine „Metall-Composite-Brücke“ aufgeführt ist. Diese Aussage der Klägerin hätte der Gutachter von sich aus prüfen müssen, da er alle Behandlungsunterlagen hatte. Er hätte das Gericht auf die Unrichtigkeit der angeblichen mündlichen Aussage der Klägerin (gegenüber dem Sachverständigen) hinweisen müssen.
Die Klägerin verlangte jedoch gegen Ende der Behandlung beim Beklagten urplötzlich (nach Fertigstellung der Metall-Composite-Brücke und unmittelbar vor der geplanten Eingliederung) eine Eingliederung einer Zirkonbrücke, die zum Behandlungszeitpunkt noch gar nicht Stand der Technik bei so großen Implantatarbeiten war. Der Beklagte lehnte (auch deswegen) das Ansinnen der Klägerin ab.
Dieser wichtige Punkt muss hier im Detail erläutert werden: Zum Zeitpunkt der Behandlung (2018) gab es noch kein einziges auf Zirkon basierendes Brückenmaterial, welches in Europa für zirkuläre (komplette) Brücken auf Implantaten oder auf Zähnen zugelassen war. Der Behandler wies die Klägerin / Patientin darauf hin, dass man eine so große Zirkonbrücke noch nie angefertigt habe, dass es aber Techniker gäbe, die damit schon experimentierten. Darüber hinaus fehle allen verfügbaren Materialien auf Zirkonbasis die Zulassung für so große Arbeiten und die Hersteller lehnen die Garantie für das Material für solche Arbeiten ab.
Die Extrakosten wurden durch einen befragten Techniker mit ca. 7.000 Euro berechnet, wobei der Techniker jegliche Garantie ablehnte. Diese zusätzliche Zahlung lehnte die Klägerin jedoch ab. Der Beklagte wies die Klägerin auch darauf hin, dass auch eine Zirkonbrücke nicht ohne eine gewisse Menge der von der Klägerin kritisierten rosafarbenen Zahnfleisch-Imitation auskommen würde, da aufgrund des massiven Knochenverlusts nicht nur Zahnsubstanz, sondern auch Kiefermasse (Knochen und Zahnfleisch) ersetzt werden müssen. Entsprechende Modelle mit rosa Zahnfleischimitation waren der Klägerin im Rahmen des Aufklärungsgespräches auch gezeigt worden.
Der Gutachter hätte also hinsichtlich des plötzlich geänderten Materialwunsches der Klägerin dem Gericht gegenüber klarstellen müssen, dass die Klägerin eine Brücke wünschte, die nach dem Stand der Technik von 2018 nicht realisierbar war, und dass dem Beklagten nicht angelastet werden kann, dass er die Klägerin im Jahre 2018 nicht über diese (damals gar nicht bestehende) Behandlungsalternative aufgeklärt hat.
Unstrittig ist, dass die Klägerin die Abnahme der von ihr bestellten und medizinisch notwendigen Brücken verweigerte und stattdessen ein instabiles Kunststoffprovisorium verlangte. Daraufhin wurde sie vom Behandler ausführlich darüber aufgeklärt, dass ein solches Provisorium nicht ausreichend stabil sei und dass sie mit schweren Schäden an den Implantatlagern (d.h. im Knochen) rechnen müsse und mit Implantatverlusten bis hin zum Totalverlust. Ihr wurde auch mitgeteilt, dass es unbedingt nötig sei, die effektiv und sicher schienende Metall-Composite Brücke nun einzugliedern und dass diese Brücke später durchaus ausgetauscht werden könne. Dies jedoch am besten erste nach der “Phase der Adaptation und Konsolidierung”, die gemäß den Lehraussagen an Universitäten zwei Jahre dauert.
All dies ist in der Patientenkarte dokumentiert worden und all dies wurde vom Gutachter Dr. Alois Lugstein vorsätzlich ignoriert.
Dennoch bestand die Patientin auf dem untauglichen Kunststoffprovisorium, welches dann vom Beklagten unter Protest eingegliedert wurde. Der Beklagte tat dies, um Implantatverluste eventuell doch noch vermeiden zu können, zu denen es unweigerlich gekommen wäre, hätte er diese Minimalschienung nicht eingegliedert. Ohne diese Brücken hätte die Klägerin auch nicht essen können.
Dem Gutachter war offenbar nicht klar, dass es vor allem in den ersten Monaten auf eine gute und stabile Schienung der Implantate ankam. D.h. das unsinnige Verlangen der Klägerin würde bereits nach Wochen bis Monaten zur Schädigung führen und nicht erst nach Jahren. Zu bedenken ist auch, dass die Klägerin nach Hause abreisen wollte und keine Zeit ließ, um wenigstens ein gefrästes Provisorium aus z.B. PMMA-Kunststoff anzufertigen. Dieses Material hätte wenigstens über verlässliche mechanische Werte verfügt. Das in kürzester Zeit angefertigte Provisorium aus Pulver-Flüssigkeit-Acrylat hatte hingegen völlig unbestimmte mechanische Werte, die nicht kalkulierbar waren und sind. Alle diese Umstände hatte der Gutachter eben nicht in das Gutachten einfließen lassen. Er schenkte den einseitigen Ausführungen der Klägerin Glauben und diese Ausführungen fanden breiten Eingang in das Gutachten. Er verglich diese Aussagen nicht einmal mit der klinischen Realität und dem Stand der Technik im Jahre 2018.
Ob die Klägerin mit ihrer Onkologin nach der ersten Beratung noch gesprochen hat ist indessen unerheblich und die Antwort entzieht sich sowieso der Kenntnis des Beklagten.
Bei der Kontrolle Ende 2018 wurde die Klägerin auf die Notwendigkeit des sofortigen Austauschs des Provisoriums gegen eine richtige Brücke hingewiesen, da sonst mit Schmerzen und Implantatverlusten zu rechnen sei. Sie war bereits in einer anderen Praxis zur Weiterbehandlung gewesen, deren Inhaber keine Notwendigkeit der aktiven Nachbehandlung sah. Der Beklagte war ebenfalls der Meinung, dass nichts zu korrigieren war, das einzige, was geholfen hätte, wäre die sofortige Eingliederung der fertig in der Praxis liegenden, für die Beklagte angefertigten und passenden Metall-Composite Brücken. Die ließ die Klägerin aber nicht zu.
Die Klägerin behauptet abermals falsch, wenn sie (vorgeblich) angab, dass kein Heil- und Kostenplan an sie erging. Hierzu ist anzumerken, dass an ausländische Patienten kein „Heil- und Kostenplan“ ergehen muss, da dieser von deren Krankenkassen sowieso nicht in der Weise bearbeitet wird, wie es in Deutschland der Fall ist. Die Klägerin hatte ein schriftliches und exakt beschreibendes Angebot erhalten und dieses unterschrieben an die Praxis zurückgereicht. In diesem Angebot war die Metall-Composite-Brücke namentlich erwähnt und das Angebot wurde so von der Klägerin persönlich unterschrieben und angenommen.
Nach der ersten Kontrolle erschien die Beklagte nie mehr zu weiteren Kontrollen.
Bei der Klägerin ist es sodann mutmaßlich zu den vom Beklagten befürchteten Implantatlockerungen (durch die unzureichende Schienung des zu elastischen Kunststoffprovisoriums) gekommen, zumal die Zahl der eingesetzten Implantate an der Untergrenze lag: die Zahl der Implantate war für ein metallisches Provisorium vorgesehen (berechnet) worden, welches der Beklagte auch einsetzen wollte. Für ein Kunststoffprovisorium hätten jeweils zwei bis vier Implantate mehr im Oberkiefer und im Unterkiefer eingesetzt werden müssen.
Mutmaßlich durch die Lockerungen (und eben nicht durch das Hineinragen der Implantate in die Kieferhöhle) kam es später zu Kieferhöhlenentzündungen. Dieser Zusammenhang ist im 5. IF® Konsensusdokument beschrieben, welches für den Gutachter jederzeit im Internet einsehbar war: Soweit Implantate im Bereich der Kieferhöhle locker werden, ist mit einer Kieferhöhlenentzündung zu rechnen.
Dass diese Entzündung nach Entfernung der Implantate offenbar anhielt, deutet andererseits stark darauf hin, dass auch andere Gründe hinzugetreten sein müssen und dass die Implantate eventuell nie an der Entzündung beteiligt waren.
Auf diesen Umstand hätte der Sachverständige das Gericht hinweisen müssen, was er abermals unterließ.
Die Patientin (als schwere Raucherin) wies auf dem CT eine komplette Verschattung der oberen Sinusräume (S. ethmoidalis) auf, wie sie in erster Linie bei Rauchern gefunden wird, die den Zigarettenrauch über die Nase ausatmen. Bei diesen Rauchern ist sodann (anders als bei allen Rauchern, die den Rauch durch den Mund ausatmen) die Kieferhöhlenschleimhaut NICHT verdickt. Eine solche Verdickung lag bei der Klägerin gemäß dem CT rundherum vor (und nicht nur im Bereich des Implantats). Eine solche allgemeine, ubiquitäre Membranverdickung kann unmöglich auf in die Kieferhöhle (nur an einem Ort!) hineinragende Implantatanteile zurückgeführt werden.
Die Klägerin suchte sodann einen ca. 80-jährigen bei seiner Einvernahme sichtbar senilen und unorientierten Prof. Strassl auf, der sich negativ über die Behandlung des Beklagten geäußert hat. Zu dieser Person und dessen ebenfalls falsches „Gutachten“ liegt eine weitere Analyse auf dieser Website vor. Dieses Gutachten wurde offenkundig mit dem Ziel erstellt, die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zur Zahlung zu zwingen.
Zutreffend ist aber offenbar, dass später im AKH Wien von unterschiedlichen Behandlern in mehreren (!) schwer körperverletzenden Eingriffen die Brücken und alle Implantate entfernt wurden, wobei für fast alle der entfernten Implantate keine medizinische Indikation zur Implantatentfernung vorlag. Diese Tatsache (der fehlenden medizinischen Indikation) wurde vom Gutachter nicht dem Gericht berichtet. Dies ist ein schweres „Versäumnis“, welches nur durch den Vorsatz (zur im Ergebnis unrichtigen gutachterlichen Mitteilung) des Gutachters erklärt werden kann.
Die Behandler im AKH Wien entfernten nicht nur die Implantate im Oberkiefer ohne Indikation (wobei im Oberkiefer wenigstens noch eine Kieferhöhleninfektion vorlag, die zwar nicht als Indikation dienen konnte, aber immerhin betraf sie den Oberkiefer). Der Beklagte ist selbstverständlich für die Kieferhöhleninfektion nicht verantwortlich zu machen, da es, wie die aktuelle Weltliteratur unisono zeigt, an jeglichem kausalen Zusammenhang fehlt.
Wie rücksichtslos und hinterlistig der Gutachter Dr. Alois Lugstein vorgeht, zeigt sich auch darin, dass er angesichts des parodontal komplett zerstörten Gebisses der Klägerin immer noch einzelne Zähne ausmacht, die eventuell hätten gerettet werden können, wohingegen er an das Handeln der Mitarbeiter des AKH völlig andere Maßstäbe ansetzt: die Mitarbeiter des AKH Wien hatten eine große Zahl von völlig einwandfrei gesetzten Implantaten entfernt, ohne auch nur ansatzweise Gründe dafür zu haben. Dies wird mit keiner Silbe im Gutachten selber oder in der Erörterung des Gutachtens durch den Gutachter erwähnt. Die Mitarbeiter des AKH Wien hatten faktisch die Klägerin völlig unnötig zum Krüppel operiert – dennoch sieht der Gutachter Dr. Lugstein die Schuld beim Beklagten. Schon hieraus lässt sich ein vorsätzliches und betrügerisches Vorgehen des Gutachters ohne Zweifel herleiten.
Eine Kieferhöhleninfektion betrifft jedoch niemals den Unterkiefer, weswegen die Implantate dort, im Unterkiefer, auf keinen Fall entfernt werden durften – es gab dafür keine medizinischen Gründe. Dies alles berichtete der Gutachter Dr. Lugstein dem Gericht nicht, er verschwieg also wesentliche Umstände, die ihm aus dem Aktenstudium bekannt waren.
Der Eingriff selber wurde durch den Beklagten in Lokalanästhesie und in leichter i.V. Sedierung durchgeführt, was in Deutschland zulässig ist. Zur Sedierung wurde Midazolam verwendet, welches bei den Patienten eine komplette Amnesie erzeugt, wobei die Amnesie auch Ereignisse umfasst, die sich bis zu einer Stunde vor dem Eingriff ereignen. Somit sind alle Angaben der Klägerin betreffend den Eingriff und soweit sie Ereignisse betreffen, die ca. eine Stunde vorher stattfanden, nicht glaubwürdig. Diesbezüglich hätte der Gutachter beim Behandler nachfragen müssen, ob eine Sedierung oder eine Narkose stattgefunden habe. Sodann hätte der Gutachter Dr. Lugstein dem Gericht mitteilen müssen, dass alle Angaben der Klägerin, die die Zeit vor und nach der Operation betreffen (1 Stunde vorher und bis zu 24 Stunden nachher), der Klägerin (durch die Amnesie) gar nicht bekannt sein können und dass alle diesbezüglichen Aussagen nach aller medizinischen Erfahrung in den Bereich der Phantasie einzuordnen sind.
Die Sedierungsaufklärung wurde jedenfalls dem Rechtsanwalt der Klägerin zugestellt und sie findet sich auch in der Patientenkarte. Die Patientin gibt selbst an sie unterschrieben zu haben. Dass einer gelernten Krankenschwester (der Klägerin) der Unterschied zwischen einer Narkose und einer Sedierung nicht bekannt sein sollte, das verwundert. Nach der eingehenden Schilderung der Sedierung durch die Patientin hätte der Gutachter diesen Sachverhalt zwingend abklären müssen, da dieser Umstand von entscheidender Bedeutung für die Aussage der Klägerin ist, da sie wichtige Hinweise auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Klägerin gibt. Dies hat der Gutachter offenbar vorsätzlich unterlassen.
Es fällt ferner in diesem Zusammenhang auf, dass der Gutachter sein Gutachten frei verfasst hat und dass er von der Klägerin keinerlei Berichtigung des Protokolls (das Gutachten beinhaltet ja die Aussagen der Klägerin, es stellt also, so wie es verfasst wurde, ein Protokoll dar) verlangte. Hierdurch werden die Regeln der gerichtlichen Protokollierung verletzt.
Auch die Tatsache, dass der Gutachter dem Beklagten die Aussagen der Klägerin nicht zur Stellungnahme vorlegte, verletzte das Gebot der Chancengleichheit vor dem Gericht.
Dies hätte dem Gutachter selber klar sein müssen. Sein Vorgehen ist im Hinblick auf die Anwendung von Bestimmungen des Menschenrechts rechtswidrig.
Seite 8
Die Klägerin gibt an, dass “sie weiß, wie solche Zahnersatzstücke aussehen”. Von daher muss ihr klar gewesen sein, dass bei so schwerem Knochenverlust, wie sie ihn erlitten hatte, auch Kieferknochen und Weichteile mit der Brücke ersetzt werden müssen. Wieso sie diesen Umstand später bemängelt ist unverständlich. Auch dies hätte der Gutachter Dr. Lugstein dem Gericht deutlich erklären müssen: bei Personen, die sich als Fachperson ausgeben, kann der Aufklärende von erheblichem Vorwissen ausgehen und er muss nicht alle möglichen Details erwähnen. Nach deutschem Recht kann der Arzt bei der Aufklärung davon ausgehen, dass der Patient sich ggf. eine Bedenkzeit erbitten wird, wenn er diese braucht. Es gibt also in Deutschland keine Regeln, wie lange vor der Behandlung die Bedenkzeit betragen muss. Speziell bei ambulanten Operationen sind Wartezeiten nicht üblich in Deutschland.
Nachfolgend wird eine typische Brücke mit daran hängender Zahnfleischmaske dargestellt. Wenn so viel Zahnsubstanz und Knochen fehlt (oder entfernt wird), wie sie bei der Klägerin schon vor der Behandlung fehlten, dann gibt es zu einer solchen prothetischen Lösung gar keine Alternative, wenn festsitzender Zahnersatz gewünscht wird. Denn auch bei den Totalprothesen, die die Klägerin jetzt (mutmaßlich) trägt, sind solche rosafarbenen Brückenanteile immer notwendig und richtig, u.a. weil sonst nie die benötigte vertikale Dimension erreicht werden würde:
Abb. 1: Oben: vor der Implantatbehandlung. Massiver unphysiologischer Überbiss, recht kleine Zähne (Kronen, die von der Form her den natürlichen Zähnen entsprochen haben).
Unten: nach der Behandlung. Alle Zähne wurden entfernt und durch Implantate ersetzt; darauf werden Brücken befestigt. Die Zähne dieser Brücke sind bereits grösser gewählt, dennoch ist es notwendig, gewisse rosafarbene Zahnfleischanteile anzubringen, um die notwendige Höhe der Brücke zu erreichen, ohne dass unästhetische Spalten entstehen würden oder noch längere Zähne erstellt werden mussten.
(Diese Bilder stammen nicht von der Klägerin, sondern von einem vergleichbaren Fall.)
Seite 9
Die angeblich (laut dem Sachverständigen) nicht einsehbare CD mit CT-Daten des Oberkiefers der Klägerin war später im Verlauf des Prozesses für den Beklagten sehr gut einsehbar, sie wies keinen Fehler auf. Der Gutachter Dr. Alois Lugstein wollte mutmaßlich die CD gar nicht einsehen, weil er auf ihr gesehen hätte (oder zumindest sehen hätte können, wenn er es gewollt und gewusst hätte), dass zu keinem Zeitpunkt eine Indikation zur Implantatentfernung (nach dem 1. IF-Konsensusdokument in der Version, die zum Zeitpunkt der Implantatentfernung galt) vorlag. Es ist auch schwer zu glauben, dass die Mitarbeiter des AKH Wien alle diese Eingriffe ohne vorherige Röntgenaufnahmen bzw. sogar ohne CT-Aufnahmen durchgeführt hatten. Auf der bei der Karteikarte liegenden WhatsApp Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der Klägerin ergibt sich zudem, dass die Klägerin dem Beklagten vor dem Prozess die CT-Aufnahme mit der Post zugeschickt hatte. Der Gutachter Dr. Lugstein hätte also diese Aufnahme vom Beklagten anfordern können und müssen. Der Gutachter konnte kein qualifiziertes Gutachten ohne diese Aufnahmen anfertigen. Dass er dies dennoch tat, zeigt, dass von ihm schon im Vorhinein geplant war, vorsätzlich dem Beklagten Schaden zuzufügen.
Seite 11
In diesem Abschnitt des Gutachtens berichtet der Gutachter über den parodontalen Zustand der Zähne, so wie er dies aus dem panoramischen Bild aus 2017 und 2018 beurteilt. Tatsächlich berichtet er in diesem Abschnitt des Gutachtens für keinen einzigen (kauwichtigen) Zahn, dass er weniger als 20% Attachmentverlust an der Wurzeloberfläche aufweist. D.h. der Schilderung des Gutachters ist zu entnehmen, dass nach den Kriterien, wie sie in der Corticobasal® Implantologie gelten (9. Konsensus-Dokument der IF®), kein einziger Zahn erhaltbar war. Hierauf kommt diese Analyse später zurück.
Seite 14
Hier schreibt der Gutachter das Folgende:
"Festzuhalten ist, dass Studien mit konventionellen Implantaten eine höhere Implantatverlustrate bei Rauchern zeigen, als dies bei Nichtrauchern auftritt."
Hierzu ist zu sagen, dass diese Studien eventuell im Bereich der konventionellen Implantologie existieren mögen (der Gutachter gibt bedauerlicher Weise keine einzige wissenschaftliche Literaturstelle an, um zu belegen, was er da behauptet).
Studien aus dem Bereich der Corticobasal® Implantologie weisen solche Ergebnisse hingegen nicht auf: keine einzige Studie belegt, dass die Chancen bei Rauchern geringer seien. Der Gutachter Dr. Lugstein hat dieses "Argument" also frei erfunden. Eine spezielle Aufklärung betreffend des Rauchens durch den Behandler war damit zu keinem Zeitpunkt geboten (mehr zur Frage der Nikotinnebenwirkungen bzw. des Rauchens schlechthin findet sich in der 7. Leitlinie der International Implant Foundation, siehe dort unter "4. Rauchen").
Hinsichtlich den angeblich fehlenden Eintragungen betreffend alternativer Aufklärungen unterlässt es der Gutachter bekannt zu geben, welche Alternativen es überhaupt gegeben hätte: Die Klägerin wollte alle Zähne entfernen lassen und das war auch medizinisch geboten Sie wollte keine herausnehmbaren Prothesen. Das hat sie deutlich so mitgeteilt. Für herkömmliche (alternative) alte Sorten von Implantaten hatte sie nicht genug Knochen und die Behandlung mit Knochenaufbau wird nach der knochenspezifischen Chemotherapie (mit Bisphosphonaten) grundsätzlich nicht durchgeführt.
(Anmerkung: Bei Brustkrebs-Patienten erfolgen typischer Weise mehrere Typen von Chemotherapien gleichzeitig oder hintereinander: Erstens die Chemotherapie mit Bisphosphonaten, diese hat den Knochen als Zielgewebe, weil diese Art von Krebs bekanntlich in erster Linie in die Knochen metastasiert. Zweitens ist brustspezifische Chemotherapie ebenfalls in vielen Fällen Teil der Therapie, dies mit dem Ziel, die lokale Ausbreitung zu verhindern.)
All dies hätte vom Gutachter Dr. Alois Lugstein eruiert und dem Gericht explizit berichtet werden müssen. All dies wurde vom Gutachter jedoch unterlassen.
Dies alles nicht zu tun und nicht zu eruieren, bzw. die Ergebnisse nicht dem Gericht korrekt zu vermitteln, überschreitet die Grenze zum Vorsatz bei weitem!
Andere (alternative) implantologische Behandlungen, etwa mit osseointegrierenden Implantaten, kamen ohnehin nicht in Frage, weil diese Implantatsorten bekanntlich exakt die gleichen chronischen Infektionen erzeugen wie die von der Parodontose betroffenen Zähne. Damit wäre mit massiven Nebenwirkungen beim Einsetzen von herkömmlichen Implantaten zu rechnen gewesen, und zwar eben auch deswegen, weil die Klägerin eine knochenspezifische Chemotherapie hat durchführen lassen, bei der Knochennekrosen sehr leicht auftreten können.
Um es deutlich darzustellen: die Entfernung von Zähnen, die von Parodontose betroffen sind, und den Ersatz genau dieser Zähne durch die alten osseointegrierenden Implantate ist ein Kunstfehler (Victoria Wilson: "An insight into peri-implantitis: a systematic literature review" Prim im Dent J. 2013 Apr;2(2):69-73). Über genau diese "Alternative" ist laut dem Gutachten des Dr. Lugstein nicht aufgeklärt worden. Fakt ist: Über die Möglichkeit der Durchführung von "alternativen", aber kunstfehlerhaften Behandlungen bzw. faktisch unmöglichen Behandlungen muss gar nicht aufgeklärt werden! Nicht einmal in Österreich ist das notwendig, und in Deutschland, dort wo die Behandlung durchgeführt wurde, ist die ebenfalls nicht der Fall.
Seite 15
Der Gutachter bezieht sich dann auf “medizinische Indikationen” zur Zahnextraktion. Solche medizinischen Indikationen haben faktisch für alle Zähne vorgelegen. Dabei kommt es hierauf alleine im vorliegenden Fall gar nicht an. Fakt ist, dass alle Zähne geschädigt waren und dass der Aufbau einer stabilen, implantatgetragenen und festen Versorgung nicht möglich gewesen wäre, hätte man die Zähne belassen. Auch unter Zuhilfenahme von Implantaten und Zähnen wäre keine Stabilität erreichbar gewesen, weil die Zähne schlichtweg zu schwach waren. Es war mit der Klägerin zum Zeitpunkt der Behandlung wie auch schon bei der Beratung ein Jahr zuvor besprochen worden, dass alle Zähne zu entfernen seien und sie wollte das auch so machen lassen – deswegen kam sie ja ein Jahr später zur verabredeten Behandlung.
Nicht, weil alle Zähne zu schlecht waren, sondern weil so schwer geschädigte Zähne und die daran hängenden parodontalen Entzündungen die Implantatbehandlung zum Risiko machen, war die Extraktion geboten. Da an Implantologen (berechtigter Weise) weitaus weitreichendere Garantieansprüche gestellt werden als an Zahnärzte, beurteilen Implantologen die Situation der Restzähne viel kritischer als Zahnärzte.
Schon deswegen und erst recht wegen der vorausgegangen Behandlung mit Bisphosphonaten war es unbedingt indiziert alle Zähne zu entfernen, weil alle Zähne von parodontalen Infektionen betroffen waren. Der Zustand der Patientin hatte sich innerhalb von einem Jahr (2017 Beratung - 2018 Behandlung) verschlimmert, was für den Behandler darauf hinwies, dass die Patientin unfähig oder nicht Willens war, adäquate Zahnpflege vorzunehmen. Im Hinblick auf die Risiken der Bisphosphonat-Behandlung war schon alleine deswegen klar, dass die Zähne besser entfernt werden.
Es mag schon sein, dann man zwei oder drei der Zähne noch dazu hätte verwenden können, um herausnehmbare Prothesen daran zu befestigen, aber genau das wollte die Patientin nicht. Sie wollte feste Zähne auf Implantaten, und dies war auch medizinisch möglich, wohingegen herausnehmbare Prothesen für Patienten mit Bisphosphonat-Behandlung kontraindiziert sind. Der Gutachter hat all dies nicht dem Gericht berichtet, weswegen das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass (nicht weiter erläuterte und auch nirgendwo begründete) "Aufklärungsfehler" nach deutschem Recht vorgelegen haben.
Der Klägerin wurde klipp und klar in 2017 und in 2018 erklärt, dass alle Zähne entfernt werden müssen, und dazu willigte sie auch ein.
Denn: Schon damals, zum Behandlungszeitpunkt 2018, war es Fachleuten (wie dem Beklagten, der mit dem Behandlungsverfahren schon damals 20 Jahre gearbeitet hatte) bekannt, dass periimplantäre Erkrankungen (Periimplantitis) bei den glattschaftigen BCS® Implantaten nicht auftreten. Insofern war es schon aus medizinischer Sicht geboten, ausschließlich polierte Implantate und nicht etwa die hoffnungslos veralteten "osseointegrierenden" Implantate (die sowieso meistens nur Schäden anrichten und oftmals nach wenigen Jahren entfernt werden müssen oder herauseitern) einzusetzen, die in weit über 50% der klinischen Fälle genau zu der gleichen Entzündung führen, wie sie um die parodontal involvierten Zähne herum bestand.
Der Gutachter gibt an, dass in noch parodontal involvierte Gebiete nicht implantiert werden darf. Für seine Ansicht gibt es keine wissenschaftlichen Beweise, diesen Unsinn glaubt nur er selber. Es wird auf den Inhalt des Gerichtsgutachtens vom Fall AZ 41 0 3322/21 LG Landgericht Landshut verwiesen, Seite 9, Punkt 4, dort berichtet der Gutachter genau das Gegenteil von dem, was der Gutachter Dr. Lugstein behauptet:
Der Gutachter Dr. Lugstein scheint bei der Ausarbeitung seines Gutachtens vollkommen den Überblick über die hier besprochene Situation verloren zu haben, er widerspricht sich selber und seine Darstellungen sind nicht mit dem Stand des Wissens von 2018, und erst recht nicht mit dem Stand des Wissens 20211 (zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung) in Einklang zu bringen.
Dass dem Gutachter der “Stand des Wissens”, der “Stand der Technik” und der “Stand der Wissenschaft” (einschließlich der markanten Unterschiede zwischen diese drei Wissensstandpunkten) nicht bekannt war, ergibt sich alleine daraus, dass es im Gutachten an belastbaren Literaturangaben fehlt. Der Gutachter hätte ebenfalls dem Gericht klar darlegen müssen, dass es für die praktische Arbeit von Medizinern auf den (undefinierbaren) Stand der Wissenschaft nicht ankommt. Der “Stand der Wissenschaft” ist mehr eine Glaubensfrage als eine Frage des Wissens, ebenso ist es eine regional unterschiedliche zu beantwortende Frage. Was an der Uni Innsbruck gepredigt und (von den Studenten) geglaubt wird stimmt nicht mit dem überein, was an der Uni München gepredigt und (von den Studenten) geglaubt wird. Die Medizin an sich ist eine unlogische “Matrix”, in der die Glaubenssätze meistens frei erfunden ist, eine Matrix, in der rund 70% aller “wissenschaftlichen” Publikationen schlichtweg falsch oder gar gefälscht sind. Dies muss (da es allgemein bekannt ist) auch dem Gutachter bekannt gewesen sein. Es war ihm auch bekannt, denn er wusste sich in diesem Gebiet zu bewegen, und er behauptete von sich selber ja ganz offen, dass er als Gutachter die Verfahren so steuert, dass er ärztliche Mitarbeiter von Behörden und Ärzte in Kliniken des Staates beschützt und dass niedergelassenen Praktiker “Freiwild” sind. Solches Verhalten führt zu der grotesken Situation, dass staatliche Mitarbeiter (wie auch Politiker) anstellen können, was sie wollen, sie werden nie persönlich belangt. Zugleich hat das Volk die Anmutung, dass man an Universitätskliniken die höchste Behandlungsqualität erwarten kann und die kompetentesten Leute. In einer Situation, wo die schlechten Leute aber nicht belangt werden, verbleiben die schlechten Leute an diesen Kliniken und die guten Leute (die die Situation ja mit offenen Augen erkennen) wollen nicht an solchen Instituten bleiben.
Und was ganz allgemein so an medizinischen Universitäten gepredigt wird, hängt letztlich nur von den Drittmittel ab, die die Universitäten für die Ausleihung ihrer Kaufmäuler / Prediger von der Industrie erhalten.
Hinsichtlich der Risiken nach Bisphosphonat-Behandlung kann hier noch ergänzt werden, dass herausnehmbare Prothesen für so medikamentös vorbehandelte Patienten ein besonderes Risiko darstellen, weil sie zur Erzeugung von Druckstellen neigen und sich hieraus umfangreiche Entzündungen der Kieferknochen (Medikamenten-assoziiert) ergeben können. Von herausnehmbaren Prothesen war also ohnehin abzuraten.
Seite 16
Der Gutachter schreibt hier:
"Ein weiterer Umstand, der auf Grund der vorangegangenen Verabreichung eines knochenstoffwechselbeeinträchtigenden Medikamentes (Zometa) zu beachten war, ist die sorgfältige Entfernung von Entzündungsgewebe im Bereich der entfernten Zähne und eine entsprechende Wundversorgung. Eine OP-Bericht, dem man das entnehmen könnte, liegt nicht vor."
Der Gutachter schätzt die klinische Situation eines solchen Eingriffs völlig falsch ein: Die Ursache der Entzündungen sind die Zähne und nichts anderes als die Zähne. D.h. auch wenn die Weichteile um die Zähne entzündet sind, dann sind dennoch die Weichteile nicht die Entzündungsherde. Die Parodontose ist eine chronische Schmutzinfektion und der Schmutz sitzt auf den Zähnen und später werden die Zähne selber zum "Schmutz". Dies ist dann der Fall, wenn die Bakterien retrograd über die Dentintubuli in die Zähne hineingelangen und sich dort etablieren können. Gegen diese Etablierung kann der Zahnarzt gar nicht mehr vorgehen. Genau deswegen ist die Parodontose eine fortschreitende Erkrankung, die nicht aufgehalten werden kann.
Werden also Zähne entfernt und wird der Situs (d.h. der Mund und die behandelten Regionen) dann desinfiziert (z.B. mit Betadine, wie dies mehrfach während der Behandlungstage getan wurde), so entsteht im Mundraum ein annähernd steriler Bereich und die Entzündungszeichen verschwinden ohne weiteres Zutun. Es ist nichts weiter zu tun.
Kennzeichnend für diese Vorgehensweise der bedingungslosen Desinfektion des Mundraums ist auch, dass die Patienten postoperativ so gut wie keine Schmerzen haben. So war es auch bei der Klägerin. Entzündungsgewebe in dem Sinne liegt gar nicht vor, es ist jedoch so, dass die von den bakteriell besiedelten Zahnoberflächen eine Abwehrreaktion der Mundschleimhaut erzeugen, die vom Gutachter falsch als "Entzündungsreaktion" bezeichnet wird. Das Vorhandensein dieser Abwehrreaktion zeigt das gute Funktionieren der Immunabwehr der Patientin an und es wäre ein Kunstfehler, diese mit viel Blut versorgten Weichgewebe einfach zu entfernen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verhältnisse bei herkömmlichen Zahnimplantaten (verwendet in der Methode der Osseointegration) ganz anders sind, wobei solche alten Implantate vorliegend gar nicht zum Einsatz kamen. Dies hätte der Gutachter dem Gericht explizit darstellen müssen.
Dem Gutachter fehlten die notwendigen Fachkenntnisse für die Durchführung der Begutachtung, er hätte also den Gutachtensauftrag nie annehmen dürfen. Dieses 1. Konsensusdokument präzisiert (im Einklang mit den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes) im Detail, welche Ausbildung für Fachgutachter notwendig ist, um Gutachten über das verwendete Verfahren schreiben zu können.
"7. Gutachterwesen
Sachverständige Experten, die Patientenfälle beurteilen, an denen Corticobasal® Implantate beteiligt sind (Erstattungsfälle, Haftungsfälle), müssen über eine mehrjährige Genehmigung für die Verwendung der relevanten lateralen / Corticobasal® Implantate verfügen und 50 vollständig abgeschlossene Behandlungsfälle vorweisen können, von denen 25 mindestens drei Jahre oder älter sein müssen. Der deutsche Bundesgerichtshof hat die Voraussetzung der persönlichen Erfahrung für Sachverständige in III ZB 98/18 (06.06.2019) allgemein bestätigt."
(Der Bundesgerichtshof schreibt dazu: "Bei der Auswahl von zahnärztlichen Sachverständigen sind die Gerichte gehalten, sich solcher Gutachter zu bedienen, die über die erforderliche medizinische Fachkompetenz und damit auf dem einschlägigen Fachgebiet über eine Spezialausbildung und eigene Erfahrung verfügen.")
Es wäre die Aufgabe des Gutachters gewesen, selbst zu erkennen, dass er als Gutachter ungeeignet ist, weil ihm die notwendige Ausbildung und die notwendige eigene Erfahrung mit dem hier verwendeten Behandlungsverfahren fehlt.
Seite 17
Der Gutachter führt aus:
"Zugelassene Systeme sind prinzipiell als lege artis zu betrachten. Im vorliegenden Fall wurden eben kortikobasale Implantate eingesetzt. Diese entsprechen in ihrer Grundphilosophie den bikortikalen Osteosyntheseschrauben, die mir aus meiner jahrzehntelangen Tätigkeit in der Traumatologie von Gesichtsschädelverletzungen und der Tumorchirurgie/Rekonstruktion bekannt sind und auch in etwas anderer Ausführung in Form von Implantaten.
Wesentlich im Zusammenhang mit diesen Implantaten erscheint, dass diese die harte Knochenoberfläche nicht nur im Bereich des Kieferkammes – so vorhanden – sondern auch im Bereich der Kieferhöhlenwände oder des Nasenbodens und anderer anatomische Strukturen durchbohren. Dieses Durchbohren spielt bei nicht zu großem Ausmaß im Regelfall keine Rolle, bei größeren, längeren Durchbohrungen, die auch keinen Vorteil bringen, da eben der Knochen in diesem Bereich fehlt, ist etwa in der Nase, wie auch im gegenständlichen Fall, der Patient postoperativ darauf hinzuweisen, dass bei Freiliegen eines Implantates, was eintreten kann, wenn die Schleimhaut über diesen Implantatspitzen verloren geht, es zu Infektionen kommen kann. Bei Durchbohren der Kieferhöhle ist auch zu beachten, dass die diffizile Struktur des Flimmerepithels (Innenauskleidung der Kieferhöhle mit Transportfunktion für das Sekret) dadurch gestört wird. Andererseits ist anzuführen, dass auch sinnlos weit überstehende konventionelle Implantate oft kaum zu Reaktionen der Kieferhöhle führen."
Diese Ausführungen sind dazu geeignet, dem Gericht gegenüber den Eindruck zu erwecken, dass die Behandlung in der beschriebenen Weise Schäden anrichten kann. Das trifft aber nicht zu, wie die folgenden Ausführungen belegen:
Die folgenden Behauptungen des Gutachters sind frei erfunden und nirgendwo wissenschaftlich nachgewiesen. Es ist nicht die Aufgabe eines Gutachters aus freien Stücken zu fabulieren.
"Bei Durchbohren der Kieferhöhle ist auch zu beachten, dass die diffizile Struktur des Flimmerepithels (Innenauskleidung der Kieferhöhle mit Transportfunktion für das Sekret) dadurch gestört wird."
Fakt ist hingegen: Solche Störungen werden in der Literatur bei den "Durchbohrungen" nie erwähnt, obwohl es mutmaßlich zig-millionen Mal (wie der Gutachter selber schreibt) so gemacht wurde und gemacht wird und zwar weit mehr durch Kieferchirurgen als von Implantologen.
"Dieses Durchbohren spielt bei nicht zu großem Ausmaß im Regelfall keine Rolle, bei größeren, längere Durchbohrungen, die auch keinen Vorteil bringen, da eben der Knochen in diesem Bereich fehlt, ist etwa in der Nase, wie auch im gegenständlichen Fall, der Patient postoperativ darauf hinzuweisen, dass bei Freiliegen eines Implantates, was eintreten kann, wenn die Schleimhaut über diesen Implantatspitzen verloren geht, es zu Infektionen kommen kann." Richtig ist hingegen, dass implantatbedingte Infektionen bei diesen Implantaten auch dann nicht vorkommen, wenn die Kieferhöhle auf der gesamten Länge durchdrungen wird (also über 4 bis 5 cm, je nach Größe der Kieferhöhle), was z.B. bei zygomatischen Implantaten regelmäßig vorkommt. Alle publizierten prospektiven und retrospektiven Studien über diese Implantate belegen, dass diese Implantate (der Marke BCS®) nie zu Infektionen in der Kieferhöhle führen und dass sie diese auch nicht unterhalten (Literatur ist zusammengefasst im Standard-Gutachten der International Implant Foundation).
Wann Durchbohrungen "zu lang" sein sollen, darüber lässt der Gutachter sich auch nicht aus. Er unterschlägt dem Gericht wichtige Fakten, weil er nicht darlegt, dass Dentalimplantate aus Titan oder Titanlegierung osseokonduktive Körper darstellen, entlang derer sich regelmäßig und quasi von alleine (unter dem Einfluss der Kaufunktion) neuer Knochen bildet. Von daher macht es absolut Sinn, polierte Implantate ein ganzes Stück weiter in die Kieferhöhle einzuschrauben, denn damit wird Knochenneubildung angeregt. Ragucci et al. hatten bereits 2019 nachgewiesen, dass es keine Rolle spielt, ob Implantate weniger oder mehr als 4 mm in die Kieferhöhle reichen2.
Der Gutachter beschreibt sodann, dass die Oberkiefer-Arterie (A. palatina) in dem Bereich verläuft, in dem auch Tuberopterygoid-Implantate verankert werden. Diese Aussage ist zutreffend. Eine besondere Blutungsgefahr ergibt sich hieraus jedoch nicht. Arterien verlaufen fast überall im Körper und häufig verlaufen diese Arterien auch innerhalb der Knochen, z.B. in den langen Röhrenknochen und auch im Unterkiefer sowie im Oberkiefer. Da die Arterien, die im Knochen verlaufen, von Knochen umgeben sind, breitet sich die Blutung jedoch nicht aus. Soweit es zu einer Blutung kommt, so wird diese regelmäßig durch das Einsetzen des Implantats gestillt. Dies ist ein Routinevorgang in der Implantologie.
Die Blutstillung über die A. carotis ist regelmäßig unnötig, so lange der Situs nicht geöffnet ist. Der Gutachter verwechselt dies mit Blutungen, die aus der A. palatina und noch viel mehr aus der A. maxillaris stammen, wenn z.B. bei LeFort I Operationen diese Gefäße bei voll geöffnetem Lappen beschädigt werden. Eine solche offene OP-Situation liegt bei der geschlossenen Präparation des Implantatbetts und bei der geschlossenen Einbringung der Tuberopterygoid-Schraube nicht vor. Die blinde Einbringung stellt ja geradezu den großen Vorteil des Eingriffs dar. Im Übrigen werden dentale Implantate stets "blind" eingebracht, d.h. durch Bohrungen, die kleiner sind als der Implantatdurchmesser und die in ihrer Tiefe nicht eingesehen werden können. Die Ausführungen des Gutachtens sind insofern irreführend (für das Gericht) und falsch.
Es war also nicht geboten, über ein spezielles Blutungsrisiko aufzuklären, nachdem das Blutungsrisiko allgemein besprochen wurde. In Deutschland ist es nicht erforderlich, Patienten vor der Operation speziell darüber aufzuklären, dass es im Verlauf einer Operation zu Schmerzen und Blutungen kommen wird, weil dem Durchschnittbürger diese Umstände bekannt sind.
Es kann in Deutschland ferner kein Aufklärungsmangel geltend gemacht werden, wenn nicht über Dinge / Sachverhalte aufgeklärt wurde, die sich später auch nicht verwirklicht haben. Bei der Klägerin hat sich das vom Gutachter erfundene Risiko nicht verwirklicht.
Im Rahmen der Ausbildung von Zahnärzten, die die moderne Implantologie erlernen wollen, wird die Einbringung der Tuberopterygoid-Schraube umfangreich besprochen und geübt. Hierzu gehören auch Hinweise zu OP-Situationen, bei denen die Einbringung abgebrochen werden sollte oder bei denen zumindest auf eine Biegung des Implantats verzichtet werden sollte (z.B. zu Gunsten der Verwendung von Angulationsadaptern).
Seite 18
Der Gutachter teilt mit, dass eine besondere postoperative Überwachung notwendig sei, weil ein Bisphosphonat-Medikament ein Jahr vor der Operation einmalig verabreicht wurde. Fakt war im vorliegenden Fall, dass dieses Medikament lange vor der Operation abgesetzt wurde und dass sich aus dieser Medikation keine Probleme ergaben. Sodann ist anzumerken, dass die Klägerin nicht drei Monate unkontrolliert geblieben ist. Sie hat sich zu einer anderen Praxis zur Kontrolle begeben (was aktenkundig war) und diese Kontrolle verlief unauffällig.
Seite 19
Der Gutachter stellt dem Gericht nicht dar, dass Probleme und die nachfolgenden Schmerzen durch die von der Klägerin (in ihrer Dummheit und Verbohrtheit) selbst erzwungene Eingliederung einer nicht hinreichend schienenden Kunststoffbrücke erzeugt wurden, und zwar nachdem sie die korrekte Metall-Composite Brücke, die sie bestellt und vorbezahlt hatte und die auch für sie angefertigt wurde, verweigert hatte.
Es ist nicht schwer zu verstehen, dass Metall enthaltende Brücken eine sehr gute und stabile Schienung zulassen, wohingegen Plastikbrücken diesen dringend notwendigen Effekt nicht erzeugen.
Insofern vergisst der Gutachter vorsätzlich (auf Seite 19) gegenüber dem Gericht zu erwähnen, dass die von ihm kalkulierten Schmerzperioden dem Behandler gar nicht zuzurechnen sind. Ferner hätte der Gutachter klarstellen müssen, dass die Patientin alle vom Beklagten vorgeschlagenen (zusätzlichen) Maßnahmen, die die Schmerzen mit höchster Wahrscheinlichkeit verhindert hätten, abgelehnt hat. Hinsichtlich der verabreichten Medikamente hat die Klägerin eine eindeutige und zutreffende Aussage in der Verhandlung gemacht, es gibt keinen Grund für den Gutachter an dieser Aussage zu zweifeln. Es wurden alle notwendigen Medikamente verabreicht. Wieso hätte das auch nicht geschehen sollen? Dass die Klägerin bei der Befragung durch den Gutachter andere Angaben machte, lässt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin aufkommen.
Hinsichtlich der Befragung fehlt jede Angabe zum Zeitpunkt und zum Ort der Befragung. Es ist kaum vorstellbar, dass die in Wien wohnende, krebskranke Klägerin zum Gutachter ins Salzburger Land gefahren ist. Denkbar wäre, dass es lediglich zu einer telefonischen Befragung kam oder dass effektiv gar keine Befragung stattfand – was vom Analyseteam in der Zusammenschau der ersten sechs Seiten des Gutachtens angenommen wird. Dies wäre (z.B. durch die Staatsanwaltschaft) durch Befragung des Gutachters Dr. Lugstein und die Befragung der Klägerin zu klären.
Seite 20
Dass sich die Patientin im Frühjahr 2019 einer weiteren Krebsoperation (die nichts mit den Implantaten zu tun hatte) unterzog, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten. Der Beklagte hatte sich fernmündlich bei der behandelnden Onkologie-Professorin erkundigt, ob mit weiteren Operationen zu rechnen sei, und dies wurde verneint. Die Professorin gab damals an, dass eine einzige Bisphosphonat-Injektion vorgenommen wurde, und zwar lediglich als prophylaktische, abschließende Gabe (adjuvante Therapie zur Verhinderung von Knochenmetastasen).
Es ist allgemein bekannt dass orale und parenterale Krebstherapien wie auch die Erkrankung selber zu massiven Schwächungen des Immunsystems führen ein eine typische Komplikation dieser Therapie sind Entzündungen der oberen Atemorgane, insbesondere der Kieferhöhle. Dem Gutachter Dr. Alois Lugstein hätte es also oblegen die Onkologin zwingend zu konsultieren und sie nach dem Behandlungsverlauf/ablauf im Jahre 2019 zu befragen. Mutmasslich hätte er dann erfahren, dass die generelle Erkrankung der Klägerin einschliesslich der verscheidenen Varianten der Chemotherapie und andere Medikamente auf die Kieferhöhle Einfluss hatten. Denn all diese Medikamente verschlechtern den Immunstatus der Patienten, was sich an zahlreichen Infektionen an allen möglichen Orten,- und gerade auch in die Kieferhöhle niederschlägt. Im Gutachten des Dr. Alois Lugstein findet sich kein Wort über diese Sachverhalte was schwer fehlerhaft ist.
Der Gutachter hätte all dies bei einer Kontaktaufnahme mit der onkologischen Vorbehandlerin (die ja namentlich in der Patientenkarte erwähnt war) erkunden können und müssen.
Chat GPT (befragt am 28.11.2024) teilt auf die Frage "Kann eine Brustkreberkrankung und die Therapie hierfür zu chronischen Entzündungen der Kieferhöhle führen und wie ist der Zusammenhang?" das Folgende mit:
"Eine Brustkrebserkrankung und deren Therapie können indirekt zu chronischen Entzündungen der Kieferhöhle (Sinusitis maxillaris) beitragen, insbesondere, wenn spezifische Faktoren zusammenwirken. Hier ist der mögliche Zusammenhang:
1. Immunsuppression durch Krebstherapie
Chemotherapie: Schwächt das Immunsystem, wodurch bakterielle oder virale Infektionen wahrscheinlicher werden. Eine geschwächte Immunabwehr kann zu einer anhaltenden Entzündung der Kieferhöhle führen, besonders bei bereits bestehenden Risikofaktoren wie einer engen anatomischen Struktur der Nasennebenhöhlen.
Strahlentherapie im Kopf- oder Halsbereich: Bei metastasiertem Brustkrebs kann Strahlentherapie in diesem Bereich zu Schleimhautschäden führen, die die Belüftung der Kieferhöhlen beeinträchtigen und das Risiko für Infektionen erhöhen.
2. Medikamentöse Nebenwirkungen
Antihormonelle Therapien (z. B. Tamoxifen, Aromatasehemmer): Können die Schleimhäute austrocknen, was die natürliche Abwehr der Nasen- und Kieferhöhlenschleimhaut schwächt.
Bisphosphonate oder Denosumab (bei Knochenmetastasen): Diese Medikamente können eine Osteonekrose des Kiefers (ONJ) verursachen, was in manchen Fällen zu entzündlichen Prozessen in der Kieferhöhle führen kann.
3. Schädigung der Mundschleimhaut und Nebenhöhlen
Mukositis: Eine häufige Nebenwirkung von Chemotherapie und Strahlentherapie, bei der die Schleimhaut im Mund und Rachen entzündet ist. Die Entzündung kann sich auf die Kieferhöhle ausweiten.
Zahnprobleme: Krebstherapien können zu vermehrten Zahnverlusten oder Kieferosteolysen führen, die über eine oroantrale Verbindung eine chronische Entzündung der Kieferhöhle begünstigen.
4. Hormonelle Veränderungen
Brustkrebstherapien beeinflussen häufig den Hormonhaushalt, was sich auf die Schleimhautgesundheit auswirken kann, ähnlich wie bei postmenopausalen Veränderungen.
5. Direkte Tumorwirkung oder Metastasen
In seltenen Fällen könnten metastatische Läsionen im Bereich des Oberkiefers oder der Nebenhöhlen selbst zu chronischen Entzündungen führen.
Prävention und Behandlung
Regelmäßige Kontrolle: Zahnärztliche und HNO-Untersuchungen während und nach der Krebstherapie sind wichtig, um frühe Anzeichen von Problemen zu erkennen.
Lokale Pflege: Schleimhautpflege und gute Mundhygiene helfen, das Infektionsrisiko zu minimieren.
Behandlung von Entzündungen: Antibiotika, Nasenspülungen und ggf. chirurgische Eingriffe (z. B. eine Sinus-Operation) können erforderlich sein.
Der genaue Zusammenhang sollte interdisziplinär (Onkologen, HNO-Ärzte, Zahnärzte) betrachtet werden, um die richtige Therapie zu finden."
Dies belegt auch die 2022 erschienene Delphi-Studie, die im IF® Standard-Gutachten von Dr. G. Huber erwähnt und beschreiben ist. Alle diese Sachverhalte sind spätestens seit der Publikation von Ragucci et al. bekannt, publiziert 2019. Diese Studien hätte dem Gutachter Dr. Lugstein also zur Verfügung gestanden und er hätte die Ergebnisse auf diesen Gutachten-Fall anwenden und die Literatur erwähnen müssen. Dass er das nicht tat, dass er nicht einmal ansatzweise den aktuellen Stand der Technik von Behandlungen im Bereich der Kieferhöhle erkundete, ist ein ganz unverständlicher Vorgang, der die Ansicht des Analyseteams festigt, dass hier Vorsatz zur falschen Gutachtenerstellung vorliegt.
Hierzu ist ferner festzuhalten:
Die Patientin hat dem Beklagten gegenüber zu keiner Zeit etwas von einer erneuten Krebserkrankung erzählt.
Eine interdisziplinäre Behandlung jedenfalls mit / durch den Beklagten war nie möglich, da dem Beklagten die Fakten nicht berichtet wurden.
Alle Infektionen, die mit Zähnen im Zusammenhang standen, waren bereits beseitigt gewesen und die eingesetzten BCS® Implantate waren seit jeher dafür bekannt, dass sie keinerlei Periimplantitis erzeugen.
Das erneute Auftreten von Brustkrebs stellt keine Indikation zur Implantatentfernung dar.
Lazarov A. publizierte im November 2024 betreffend die Frage des Einflusses von Tabakgenuss (rauchen) auf Corticobasal® Implantate das Folgende:
"In non-smokers group, 131 implants failed out of 6548, equals to around 2% failure. In smokers group, 120 implants failed out of 6006, equals to around 2%. Difference is not significant." (Lazarov A.: A Prospective Cohort Study of Maxillary Sinus Complications in Relation to Treatments with Strategic Implants® Penetrating Into the Sinus. Ann. Maxillofacial Surg. 2020;10(2): 1-5. doi: 10.4103/ams.ams_85_20)
Die Daten wurden über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erhoben.
Auf Seite 20 beschreibt der Gutachter den weiteren Therapieverlauf bei der Beklagten, der im AKH Wien vorgenommen wurde, und zwar (nach Patientenangaben (siehe Seite 6 des Gutachtens)) unter Aufsicht eines Herrn Dr. Dr. Katauczek. Unter seiner Aufsicht ereignete sich eine endlose Serie von zahnärztlichen und chirurgischen Behandlungsfehlern, die der Gutachter Dr. Lugstein in seiner abgrundtiefen Kenntnislosigkeit sogar noch exakt beschreibt, aber deren Problematik er gar nicht erkannte. Die nachfolgenden Beschreibungen des Herr Dr. Alois Lugstein sind für echte Fachleute nur noch schockierend.
Der Gutachter schreibt: "Bei einer derartigen Situation sind Fremdkörper aus dem Entzündungsbereich zu entfernen und es war deshalb die Entfernung dieser beiden Implantate erforderlich."
"Fest in der 2. Kortikalis verankerte Corticobasal® Implantate, die mit oder ohne Schleimhautbedeckung in der Kieferhöhle stehen, gelten dabei nicht als Fremdkörper. Sie werden im Falle von Kieferhöhleninfektionen nicht entfernt, da sie mutmasslich nicht am Geschehen beteiligt sind und mit ihrer glatten Oberfläche auch keine Entzündungen per se unterhalten."
Soweit der Gutachter annimmt, dass die Implantate locker waren, weil sie mit der Klemme entfernt wurden, so irrt er. Denn das AKH Wien konnte zum Behandlungszeitpunkt gar keine implantatspezifischen Instrumente zur Implantatentfernung vorhalten, weil niemand im AKH Wien für die Methode autorisiert war. Deswegen konnte das AKH Wien weder Implantate noch Werkzeuge kaufen und musste notgedrungen auf eine "Klemme" zur Entfernung zurückgreifen. Der Zusammenhang zwischen der Verwendung der Klemme und der Lockerung ist somit vom Gutachter Dr. Alois Lugstein fabuliert worden, zugleich vertuscht der Gutachter die wahren Gründe der Verwendung von nicht geeigneten Instrumenten.
Die Diagnose "Periimplantitis" der AHK-Mitarbeiter (Wien) ist aus mindestens zwei Gründen falsch:
Periimplantitis tritt grundsätzlich nur nach dem erfolgreichen Eintreten der Osseointegration auf. Osseointegrierte Implantate sind aber nicht locker.
Bis zum Auftreten einer Periimplantitis dauert es (gerechnet ab der Implantateinsetzung) 2 bis 2.5 Jahre3. So lange hatte die Patientin jedoch die Implantate gar nicht im Munde. D.h. diese Diagnose der AKH Wien-Mitarbeiter musste somit zwingend falsch sein und der Gutachter Dr. Lugstein hätte das erkennen und dem Gericht berichten müssen.
Zudem tritt bei den hier verwendeten Strategic Implant® Periimplantitis gemäß allen verfügbaren Literaturdaten NIE AUF:
1 Dobrinin O., Lazarov A, Konstantinovic V.K., et al. Immediate-functional loading concept with one-piece implants (BECES/BECES N /KOS/ BOI) in the mandible and maxilla- a multi-center retrospective clinical study. J. Evolution Med. Dent. Sci. 2019;8(05):306-315, DOI: 10.14260/jemds/2019/67
2 Pałka Ł, Lazarov A. Immediately loaded bicortical implants inserted in fresh extraction and healed sites in patients with and without a history of periodontal disease. Ann Maxillofac Surg 2019;9:371-8
3 Lazarov A. Immediate functional loading: Results for the concept of the Strategic Implant®. Ann Maxillofac Surg 2019;9:78-88
4 Gosai H., Anchilla Sonal, Kiran Patel, Utsav Bhatt, Phillip Chaudhari, Nisha Grag. Versatility of Basal Cortical Screw Implants with Immediate Functional Loading J. Maxillofac. Oral. Surg. 2021, https://doi.org/10.1007/s12663-021-01638-6
Die Literaturstellen 1 und 3 waren zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits erschienen und hätten dem Gutachter zur Verfügung gestanden.
Alle hier diskutierten Aussagen des Gutachters Dr. Alois Lugstein sind also abgrundtief und in jeder Hinsicht falsch. Dem Analyseteam fehlen geradezu die Worte, um die Abscheu über die krass-falsche Begutachtung des Sachverhalts auszudrücken. Das Gericht wurde professionell und vorsätzlich an der Nase herumgeführt. Kein Gutachter, der sich mit Implantaten beschäftigt, kann so uninformiert sein, als dass er diese Literaturstellen und vor allem die Tatsachen selbst nicht kennt.
Werden Implantate aus dem Bereich der infizierten Kieferhöhle entfernt, dann kann es vorkommen, dass sich aus der Kieferhöhle Eiter entleert. Dies ist logisch, wenn eine eitrige Entzündung in der Kieferhöhle vorliegt und man in die Kieferhöhle ein Loch macht. Bei der Entfernung von Implantaten entsteht ein solches Loch, und der Eiter fließt dann, einfach der Schwerkraft folgend, nach unten in den Mundraum.
Eiter in der Kieferhöhle oder im Mundraum ist jedoch kein Grund zur Entfernung von Implantaten. Denn Millionen von Patienten mit und ohne Implantate erleiden jedes Jahr Entzündungen der Kieferhöhle inklusive Eiterbildung, wobei die Entzündungen gar nichts mit den Implantaten zu tun haben. Hinsichtlich der Kieferhöhle und darin befindlichen Entzündungen seien auf die eindeutigen Publikationen verwiesen, welche von Dr. Georg Huber im IF® Standard-Gutachten diskutiert und ausgewertet wurden.
Seite 21
Der Gutachter Dr. Lugstein versäumt es, dem Gericht folgendes darzustellen: auch wenn man annehmen würde, dass zwei Implantate im Oberkiefer aus medizinischen Gründen entfernt werden mussten, so hätte das die behandelnden Mitarbeiter im AKH Wien nicht von der Verpflichtung befreit, anstatt der entfernten zwei Implantate mindestens drei Implantate sofort hinzuzusetzen. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des 8. Konsensusdokument der Internation Implant Foundation, welches sich mit „Korrektureingriffen“ befasst.
Dort wird eindeutig festgehalten, wie vorzugehen ist:
"Ein „Korrektureingriff“ dient dazu, unerwünschte Entwicklungen oder Zustände bei einem Behandlungsfall zu korrigieren. Es werden chirurgische und prothetische Korrektureingriffe unterschieden. Mitunter werden Korrektureingriffe durch medikamentöse Therapie zur Absenkung der Kaukraft unterstützt.
Die Notwendigkeit der Durchführung eines Korrektureingriffs impliziert nicht, dass bei der Grundbehandlung fehlerhaft vorgegangen wurde.
Die unvollständige oder unterlassene Durchführung eines notwendigen Korrektureingriffs ist behandlungsfehlerhaft.
Wann immer prothetische Korrektureingriffe vorgenommen werden, ist die Stabilität aller beteiligten Implantate zu prüfen und es müssen autorisierte Fachpersonen vorgehalten werden, um den chirurgischen Teil der notwendigen Arbeiten durchzuführen.
Ruhephase: Die Zeitspanne, in der aufgrund des bekannten Knochenumbaus und der damit verbundenen Knochenschwäche keine Entfernung der prothetischen Konstruktion vorgenommen werden sollte. Dieser Zeitraum liegt zwischen 12 und 24 Monaten nach dem ersten Eingriff. Frühere Korrektureingriffe sollten nur von dem Behandler durchgeführt werden, der die Erstbehandlung durchgeführt hat.
BIPS: Bone-Implant-Prosthetic-System / Knochen-Implantat-Prothetik-System (siehe IF Konsensusdokument Nr. 7, www.implantfoundation.org)
Chirurgische Korrektureingriffe werden durchgeführt
wenn die stabilisierende Schienung eines BIPS ganz oder teilweise verloren gegangen ist (prothetische Lockerungen von Kronen, Frakturen/Unterbrechungen einer Brückenkonstruktion, bei Ablösung von einer oder mehreren Pfeilerkonen eines BIPS, u.v.a.m.).
wenn es zur Mobilität der Implantate gekommen ist.
wenn Absplitterungen dünner Knochenbereiche (Abb. 1) während der Operation diagnostiziert oder vermutet werden. Solche Absplitterungen treten auch im Bereich der 2. oder 3. Kortikalis auf und die Diagnose kann mitunter schwierig sein.
bei Fragmentierung größerer kortikaler Knochenbereiche bei der Insertion oder beim Biegen der Implantate. Dies kommt gelegentlich z.B. im distalen Unterkiefer bei Anwendung der Methode 5a vor. Absplitterungen dünner krestaler Knochenbereiche durch Implantat- und Brückenmobilität in der Gebrauchsphase des BIPS.
bei Fraktur und anschließende Nekrose von Kortikalisbereichen einer Extraktionsalveole, die die Primärheilung des Implantatlagers verhindert.
wenn eine “retrograde Osteolyse” aufgrund von vorbestehenden Infektionen im Knochen oder durch Einbettung von Fremdkörpern (Absplitterungen von Keramik, Zahnstein usw.) beim Einschrauben des Corticobasal® Implantats, sowie durch (unerkannte) nekrotische Knochenbereiche um früher wurzelbehandelte Zähne auftritt. Dieser Zustand tritt hauptsächlich im Unterkiefer auf.
bei Nekrose von Knochengewebe durch Überhitzung beim Bohren oder bei Absplitterungen von spröden Knochenarealen beim Eindrehen von Implantaten.
Kombiniert chirurgische und prothetische Korrektureingriffe werden durchgeführt beim Auftreten einer Überlastungsosteolyse. Diese kann zunächst steril sein. Sie kann aber später von einer Infektion überlagert werden, z.B. wenn sie über einen längeren Zeitraum unbehandelt bleibt.
Während eine “Periimplantitis” (die bei herkömmlichen Zahnimplantaten nach 2-3 Jahren auftritt) die krestalen Teile des Implantats bzw. den krestalen Knochen betrifft, wirkt sich eine Überlastungsosteolyse auf die in der 2. oder 3. Kortikalis verankerten lasttragenden Teile (Gewinde oder Basisplatten) aus. Eine solche Überlastungsosteolyse tritt meist innerhalb von wenigen Monaten nach der Implantatinsertion auf und sie kann sich zu einer allgemeinen Instabilität der Konstruktion aller oder fast aller Implantate ausweiten (propagierende Überlastung).
Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass ein prothetischer Korrektureingriff (Korrektur der Okklusion und der Mastikation) zur Beseitigung des Problems ausreicht. Wenn dieser Eingriff nicht, nicht in ausreichendem Umfang oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird, ist mit einer Verschlimmerung der Problematik zu rechnen und ein umfangreicher chirurgisch-prothetischer Korrektureingriff wird notwendig."
Es kann also festgehalten werden, dass die Mitarbeiter des AKH Wien kunstfehlerhaft gehandelt haben, da sie nicht die Regeln befolgten, die für die Corticobasal® Implantologie gelten: sie haben es unterlassen, einen Korrektureingriff sachgerecht durchzuführen.
Ferner ist daselbst das Folgende festgehalten:
"8. Die Zahl der in einer prothetischen Konstruktion hinzugesetzten Implantate muss grundsätzlich höher sein als die Zahl der entfernten Implantate. Werden einzelne gelockerte Implantate belassen (z.B. weil eine Indikation zur Entfernung nicht vorliegt), so müssen so viele neue Implantate (mit hoher/uneingeschränkter Stabilität) eingesetzt werden, dass die notwendige Gesamtstabilität der Konstruktion alleine schon durch die neuen Implantate sicher erreicht wird."
Es steht damit fest, dass die Entfernung von zwei Implantate und das einfache Zurücksetzen von der (schon bei der Implantatanzahl von zehn Implantaten) gar nicht indizierten Kunststoffbrücke ist somit ein krasser Kunstfehler der Behandler der AKH Wien und der Gutachter hätte das dem Gericht offenlegen müssen. Es ging ihm offenbar aber darum, seinen kieferchirurgischen Kollegen Herrn Dr. Dr. Katauczek zu schützen, der als Verantwortlicher die Fehlbehandlung im AKH Wien zu verantworten hatte. Auf die persönlichen Ansichten des Herrn Dr. Alois Lugstein und seinen intensiven aber rechtswidrigen Drang, Universitätsmitarbeiter (gerade die aus dem CV) vor der verdienten Strafe zu schützen, wurde in dieser Analyse schon hingewiesen.
Der Gutachter hätte all dies wissen müssen oder leicht in Erfahrung bringen können und müssen (z.B. durch Rücksprache mit dem Implantathersteller oder das einfache Lesen der Gebrauchsanweisung des Implantatherstellers), von daher sind Straftaten u.a. im Sinne des Par. 286 StGB zu prüfen unter folgenden Aspekten:
Verstoß gegen das damals gültige Medizinproduktegesetz in Österreich durch ärztliche Mitarbeiter des AKH Wien
Umgang mit autorisationspflichtigen Medizinprodukten ohne gültige Einweisung (das gilt für den Gutachter Dr. Lugstein wie auch für alle Behandler und deren Supervisoren im AKH Wien)
mangelnde Aufklärung der Patientin X.X. im AKH Wien
Entfernung von zwei Implantaten im Oberkiefer ohne Vornahme von Maßnahmen, die die Gefahr der Lockerung weiterer Implantate abwenden konnten, Verstoß gegen die Behandlungsvorschriften des 8. Konsensusdokuments der International Implant Foundation, die als weltweit autorisierende Fachorganisation und auch als Autorität für die jeweils aktuelle Beschreibung des korrekten Behandlungsstandards gilt.
Durchführung von Implantatentfernungen im Oberkiefer bei Patientin X.X. in drei Narkosesitzungen anstatt Sanierung in einer einzigen Sitzung (die Krankenkassen müssen beliebig viele Sitzungen bezahlen), wohl deswegen hat man im AKH auch so zugelangt (der Beklagte hatte alle Implantate in leichter Sedierung und mit lokalen Spritzen eingebracht und alle Zähne entfernt, wohingegen die Täter in Wien drei Narkosesitzungen mit all ihren Risiken verwendeten. Dies vermutlich ohne Aufklärung über diese Risiken).
Nicht medizinisch indizierte Explantation des Unterkiefers (an dem absolut gar keine Probleme vorlagen), und Schuldverschiebung dieses mutmaßlich schwer körperverletzenden Eingriffs weg von den Tätern, den Mitarbeitern des AKH Wien, und hin zu dem Beklagten der damit überhaupt nichts zu tun hatte.
Falsche Beschuldigung des Beklagten in vielen Punkten des Gutachtens
Die aktive Verhinderung der Bestrafung der Täter durch Erstellung eines falschen Gutachtens kombiniert die Straftatbestände des Betrugs, der Erstellung von falschen Gutachten und der aktiven und listigen Behinderung der Ermittlung und Bestrafung der eigentlichen Täter. Das Gutachten führte zum Täterschutz.
Im weiteren Verlauf mussten dann natürlich immer mehr Implantate aus dem Oberkiefer entfernt werden, weil durch das unterlassene Nachsetzen von Implantaten immer mehr Instabilität auftrat. Auch dies schob der Gutachter leichtfertig dem Beklagten in die Schuhe. Sogar der Unterkiefer der Patientin wurde sodann komplett explantiert, obgleich dort überhaupt keine Probleme vorlagen. Man spricht unter Fachleuten bei solchem Vorgehen von einer "Strafexplantation", mit der am Markt konkurrierende Kollegen gedemütigt und mit Kisten und Unannehmlichkeiten belastet werden.
Dem Gutachter Dr. Alois Lugstein hätte es oblegen, dem Gericht im Gutachten ganz klar aufzuzeigen, dass im AKH Wien an Stellen der Behandlung nicht fachgerecht vorgegangen wurde, dass es für die Implantatentfernung im Unterkiefer überhaupt keine medizinische Indikation gegeben habe und auch keinen Anlass, denn der Unterkiefer war komplett beschwerdefrei.
Ferner wäre aufzuzeigen gewesen, dass auch im Oberkiefer nicht sachgerecht vorgegangen worden war und dass keiner der Behandler autorisiert war, womit die Behandlung im AKH eine lange Reihe von Straftaten darstellte, und zwar nach dem damals in Österreich gültigen Medizinproduktegesetz.
Fakt ist also, dass man am AKH Wien gar nicht hätte eingreifen dürfen und dass man die Unkenntnis gegenüber der Patientin offen hätte darlegen müssen. Man hätte auch deswegen nicht eingreifen dürfen, weil die notwendigen Implantate und die notwendigen Spezialwerkzeuge gar nicht vorhanden waren, und weil etwaige andere Implantate (die eventuell vorrätig waren im AKH Wien)
nicht in Sofortbelastungsprotokollen hätten verwendet werden können, und
von der Elastizität her nicht zum verwendeten Implantatsystem passten, d.h. diese Implantate waren in einem Kiefer nicht miteinander kombinierbar.
Ohnehin wäre der Erstbehandler ohne weiteres nach Bezahlung der Rechnung bereit gewesen, die Behandlung weiterzuführen.
Zu den Antworten auf die direkten Fragen des Gerichts:
Die Behandlung mit Zahnimplantaten war, wie dargestellt, mit der behandelnden Professorin in Wien (Onkologin) um ein Jahr verschoben worden. Die Onkologin war mit der Behandlung einverstanden. Dass die Behandlung somit nach Ansicht des Gutachters Dr. Lugstein nicht fachgerecht war ist unzutreffend und er kann dies auch nicht im Ansatz begründen. Medikamentenbedingte Erscheinungen sind nicht Kieferhöhlenentzündungen, sondern Kiefernekrosen, die im vorliegenden Fall unstreitig nicht aufgetreten sind.
Betreffend der Nasenhaupthöhle Es lag ein CT vor, auf dem die Implantate und deren Position gut erkennbar waren. Verankerung in der 2. Kortikalis (Nasenboden und Kieferhöhlenboden) sind fachgerecht und sie entsprechen dem Stand der Technik. Siehe 6. Konsensusdokument (Leitlinie) der International Implant Foundation, Methoden 7a, 7b, 8a, 8b, 10, 12). Eine Kopie dieses CTs hatte die Klägerin an den Beklagten überlassen, der sie via WhatsApp dahingehend beraten hat, dass keine Indikation zur Implantatentfernung vorläge und dass sie sich umgehend in Behandlung bei ihm selber begeben solle. Ferner hatte der Beklagte bereits einen versierten Hals-Nasen-Ohrenarzt ausfindig gemacht, der sich auch mit Zahnimplantaten in der Kieferhöhle auskannte und der bereit war, die Behandlung zu übernehmen. Dies wollte die Klägerin aber nicht, und zwar mutmaßlich deswegen, weil diese Behandlung (FESS) eine reine Privatleistung war.
Ebenfalls krass unzutreffend ist die Aussage des Gutachters, dass die in die Kieferhöhle hineinragenden polierten Implantatspitzen "Fremdkörper" darstellen, die entfernt werden müssen. Diese Darstellung ist mehr als abwegig und niemand außer dem Gutachter behauptet solchen Unsinn. Dass seine Aussage falsch ist, das muss dem Gutachter Dr. Lugstein aus eigener Erfahrung bekannt gewesen sein, da er selbst als Kieferchirurg regelmäßig Verplattungen und Osteosynthesen vornimmt (was er ja auch selber im Gutachten schreibt!), bei dem alle seine Schrauben natürlich ebenfalls in die Kieferhöhle und die Nasenhöhle hineinragen, wo sie eben keine Probleme erzeugen. Dr. Lugstein hat also aus eigener Arbeit genau gewusst, dass nicht stimmt, was er im Gutachten behauptet.
Eine Voruntersuchung betreffend die Kieferhöhle ist ebenfalls nicht Stand der Technik, weil sich die Situation in einer Kieferhöhle innerhalb von Stunden verändern kann. Akute Probleme treten also innert sehr kurzer Zeit auf, und chronische Probleme werden nach aller Erfahrung durch die Implantateinbringung selbst geheilt oder zumindest verbessert. Der erfahrene Chirurg, der in dieser Methode ausgebildet ist, erkennt die Situation der Kieferhöhle intraoperativ und kann sogleich intraoperativ darauf reagieren. Von einem nicht-lege-artis Eingriff bei einer entzündeten Kieferhöhle kann ohnehin nicht die Rede sein, weil (speziell intraoperativ) die Gründe für die Entzündungen immer beseitigt werden können. Fest verankerte und polierte Implantate sind, wie bereits erläutert wurde, nie die Gründe für Entzündungen der Kieferhöhle.
Die Frage des Gerichtes betreffend die Risiken und Nachteile im Vergleich zu einer herkömmlichen Behandlungsmethode ist so gar nicht beantwortbar. Dazu hätte der Gutachter umfangreiche Literaturstudien anstellen müssen und ebenso Vergleiche, wie sie auf Abb. 2 dieser Analyse dargestellt werden. Wie sich schon aus der bisherigen Analyse zeigt, verfügt der Gutachter nicht einmal über ein Mindestmaß an Kenntnissen über den Gutachtensgegenstand. Folgende Äußerungen sind krass-falsch:
Falsch ist, dass man im Fall der Patientin (und nur darum geht es ja hier) mit herkömmlichen Implantaten eine Sofortversorgung hätte realisieren können. Dafür hatte die Klägerin zu wenig Knochen und einen Knochenaufbau nach knochenspezifischer Chemotherapie hätte wohl kein Chirurg der Welt jemals noch durchgeführt. Die Verwendung von herkömmlichen Implantaten war aufgrund des Fehlens von Knochen nicht möglich. Knochenaufbau kann bei Patienten, die mit Bisphosphonaten behandelt wurden, nicht durchgeführt werden.
Dass Raucher mit der gleichen Wahrscheinlichkeit auf Erfolg mit der Methode des Beklagten behandelt werden können, dass keine Unterschiede bestehen zwischen Rauchern und Nichtrauchern, zeigt die Studie von Prof. A. Lazarov, die bereits unter anderen Aspekten Eingang in diese Analyse gefunden hat. Die ist auch logisch erklärbar: die Verankerung der modernen Implantate (die hier verwendet wurden) erfolgt in der sog. 2. Kortikalis, fernab vom Mundraum. Es gelangt also niemals Zigarettenrauch an die kraftübertragenden Implantatanteile und die Mukosa über der 2. Kortikalis ist auch von einer etwaigen Vasokonstriktion nicht betroffen.
Selbstverständlich können Patienten mit auch tiefen parodontalen Defekten sofort behandelt werden: dies funktioniert aber nur mit der modernen Methode und nicht mit der veralteten Methode der "Osseointegration", die der Gutachter mutmaßlich noch anwendet oder früher angewendet hat. Seit er Pensionist ist, hat (offenbar für ihn unbemerkt) ein Paradigmenwechsel in der oralen Implantologie stattgefunden und alles, was er offenbar noch für richtig hält, ist nicht mehr richtig, weil sich die Methodik geändert hat, mit der moderne Implantologen heute arbeiten. Dies scheint dem offenbar senilen Gutachter Dr. Alois Lugstein völlig entgangen zu sein.
Hinsichtlich der Tumorentstehung in tiefen parodontalen Taschen hat der Beklagte selber eine Arbeitsgruppe angeleitet, die sich mit dieser Situation befasst. Bei allen untersuchten Patienten (100%), die an einer chronischen Parodontitis litten mit einer Taschentiefe von 5 mm und mehr, war serologisch die Anwesenheit von Sarkomzellen nachzuweisen. Diese Sarkomzellen können selbsttätig (ohne dass es einem Brustkrebs als primären Tumor bedarf) zu Tumor-Erscheinungen im Mundraum führen. Diese Zusammenhänge sind in der Weltliteratur mehrfach beschrieben worden. Wenn der Gutachter Dr. Lugstein das noch nie gesehen, gehört oder gelesen hat, dann eventuell deswegen, weil seine klinische Erfahrung nur sehr mässig ist und weil er eventuell vorwiegend (falsche) Gutachten schreibt.
Die Frage, ob es sich um eine fachlich anerkannte Methode handelt, wurde vom Gutachter gar nicht beantwortet. Er wich stattdessen auf eine Beschreibung aus und behauptete, dass es sich um eine sehr seltene Methode handelt, die immer seltener verwendet wird. Diese Aussage ist ebenfalls krass falsch und der Gutachter, der von sich offenbar annimmt, dass er die Weltmarkt-Situation kennt (!), kann seine Aussagen auch nicht belegen. Richtig ist, dass die Methode sich seit Jahren (sehr zum Problem der Kieferchirurgen), immer mehr verbreitet hat und dass heute mutmaßlich mehr von diesen Implantaten weltweit verkauft werden als vom selbsternannten „Welt-Marktführer Straumann AG“, Schweiz.
Seite 27
Die Frage, ob eine Entfernung des Implantats ohne Entfernung der Brücke durchgeführt werden könne, beantwortet der Gutachter wiederum suggestiv und falsch: Die völlig unfähigen Behandler im AKH Wien hatten in sage und schreibe drei separaten Eingriffen, jeweils in Vollnarkose, die Oberkiefer-Implantate entfernt. Mit jedem der beiden ersten Eingriffe verblieben also immer weniger Implantate im Oberkiefer. Schon beim ersten Eingriff wurde die Anzahl der Implantate von zehn auf acht reduziert, d.h. die vom Implantathersteller vorgegebene Mindestanzahl wurde unterschritten. Damit setzten die Behandler im AKH wie den Grundstein für einen sehr raschen Misserfolg der Oberkiefer-Implantation: die Situation wurde ja immer instabiler. Dies hat der Gutachter dem Gericht aber nie so berichtet!
Denn damit wäre klar, dass die körperverletzenden Behandlungen im AKH Wien die Ursache zum Verlust der Implantate im Oberkiefer waren. Der Gutachter wollte freilich (wie er selbst schon früher zugegeben hat – aus eigenem Antrieb – siehe: Analyse 27 auf dieser Website) die Behandler im AKH Wien schützen. So lenkte er sein Gutachten bewusst in die falsche Richtung.
Zusammenfassung
Das Gutachten des Herrn Dr. Lugstein ist weder schlüssig noch nachvollziehbar, es ist einfach nur falsch. Dr. Lugstein verfügt nicht im Entferntesten über die notwendigen Kenntnisse, die er für die Erstellung seines Gutachtens benötigt hätte. Die mangelnden Kenntnisse und Erfahrungen lassen sich objektiv beweisen, da dem Gutachter nie die die vorgeschriebene Systemausbildung an den Medizinprodukten zuteilwurde, um die es hier geht. Diese Ausbildung könnte mit einem gültigen Autorisationszertifikat nachgewiesen werden, über welches der Gutachter Dr. Lugstein nie verfügte. Das notwendige Wissen für das Erreichen einer Autorisation wird an Universitäten in Deutschland, Österreich und in der Schweiz nicht gelehrt, weil es aufgrund des Drittmitteleinflusses (eine besonders feine Art der geduldeten Korruption in allen Ebenen) dort schlichtweg keine qualifizierten Lehrer (oder gar Professoren) gibt.
Dr. Lugstein hat nicht die Mindestmenge an Informationen eingeholt, die er hätte einholen müssen, weswegen sein Gutachten als vorsätzlich falsch bewertet werden muss. Es ist nicht vorstellbar, dass ein derart fehlerhaftes Gutachten versehentlich falsch erstellt wurde.
Spätestens bei der Frage des Gerichts "Hätte ein im Behandlungsverfahren ausgebildeter Implantologe dies erkennen und durchführen müssen", Seite 27 unten, hätte der Gutachter Dr. Alois Lugstein dem Gericht mitteilen müssen, dass er nicht in dem Verfahren ausgebildet ist und dass er nicht weiß (und gar nicht wissen kann), was ein "ausgebildeter und erfahrener Implantologe" in dieser klinischen Situation getan hätte oder hätte tun können. Der Gutachter verschweigt dem Gericht den Umstand, dass er sich nicht auskennt, selbst auf eine so direkte Frage hin.
In der Sache selber ist die Antwort des Gutachters zu dieser Frage auch krass falsch: Der Gutachter führte aus, dass in einem ersten zerstörerischen und medizinisch nicht indizierten Entfernungseingriff zwei Implantate entfernt wurden und dass dabei Eiter aus der Kieferhöhle geflossen sei. In dieser Situation wäre es aber geboten gewesen, eine desinfizierende Kieferhöhlenspülung vorzunehmen, denn die Kieferhöhle war ja sowieso offen. Die Spülung wird in dieser klinischen Situation von zwei Seiten durchgeführt: eine Spülung durch das "Loch", welches das entfernte Implantat gelassen hat, wäre geboten gewesen und ein weiterer, zweiter Zugang über den unteren Nasengang hätte angelegt werden müssen. Sodann hätte man die komplette Kieferhöhle mutmaßlich vollständig spülen und mit Betadine befüllen können, womit die Entzündung innerhalb von wenigen Minuten entfernt gewesen wäre. Betadine (z.B. 5%) entfaltet eine sofortige Wirkung. Sodann, d.h. mit einer Wartezeit von max. 5 Minuten, hätte man ohne weiteres sofort nachimplantieren können. Die Kieferhöhle ist, auch bei Entzündungen, kein bösartiger feindlicher Tumor, es ist vielmehr ein leerer Raum, der Bakterien anhäufen kann, wenn der Abfluss und Selbst-Reinigungsmöglichkeiten nicht gegeben sind. Schafft man den Abfluss, dann kann dieser Raum (soweit er nicht mit Granulationsgewebe angefüllt ist, was hier aber ausweislich der CT Aufnahme nicht der Fall war) in einem Schritt sanieren und keimfrei machen können. Liegt Granulationsgewebe vor, so sollte dieses entfernt werden, was ebenfalls möglich gewesen wäre, weil die Patientin ohnehin in Vollnarkose war. Auch das wurde laut OP-Bericht bei allen drei Eingriffen durch die Mitarbeiter des AKH Wien unterlassen.
Somit hätte der echte (ausgebildete) Fachmann sofort nachimplantiert und die Stabilität mit einer neu angefertigten Brücke wiederhergestellt. Die Mitarbeiter des AKH Wien wussten aber all dies offenbar nicht, und wenn sie es wussten, dann haben sie es ignoriert. Sie handelten kunstfehlerhaft in jedem Behandlungsschritt. Die kunstfehlerhaften Behandlungen ergeben sich nicht nur aus falschen Behandlungen, sondern auch aus unterlassenen Behandlungen. Denn auch den Behandlern im AKH Wien hätte es oblegen, eine stabile metallarmierte Brücke einzugliedern auf den mindestens drei neu gesetzten Implantaten und den alten Implantaten. Dazu waren sie allerdings nicht befähigt.
Dr. Lugstein führt als Gutachter aus, dass man in eine “floride Entzündung” (der Kieferhöhle) nicht implantieren dürfe: diese Auffassung ist abstrus, weil selbstverständlich bei einer Kieferhöhlenentzündung nicht der Knochen entzündet ist, sondern die Weichteile. Es ist im Gegenteil sogar so, dass Entzündungen “in der Nähe des Knochens” (z.B. so wie es im Fall in der entzündeten Kieferhöhle vorliegt) langfristig zu Knochenaufbau kommt und nicht zu Problemen. Bei diesen, vom Durchmesser her sehr großen und zudem rauen, veralteten Implantatformen, die der Gutachter eventuell aus seiner Jugend kennt, ist es freilich anders. Solche Implantate waren aber bei der Patientin nicht anwendbar und wurden auch nicht angewendet.
Wenn also die Frage lautet: "Hätte ein im Behandlungsverfahren ausgebildeter Implantologe dies erkennen und durchführen müssen", Seite 27 unten, dann hätte der Gutachter mitteilen müssen, dass er die Frage nicht beantworten kann, weil er kein Fachmann ist und nicht weiß, was ein Fachmann weiß bzw. wissen muss. Das Gericht hätte so eine Suggestivfrage nicht stellen dürfen und der Gutachter hätte sie nicht (scheinbar und abermals suggestiv) beantworten dürfen.
Es gibt noch einen weiteren Grund dafür, warum die Mitarbeiter des AKH keine Nachimplantation durchführten: Sie hatten nicht nur keine Implantate und keine Werkzeuge im AKH vorgehalten (beides konnte das AKH aufgrund der fehlenden Ausbildung der AKH Mitarbeiter nicht kaufen), sie hätten jedoch nach der Nachimplantation eine neue metallarmierte Brücke innerhalb von ca. ein bis drei Tagen anfertigen müssen. Genau das konnten sie nicht, sie waren darauf angewiesen, die nutzlose, nur Schaden erzeugende Kunststoffbrücke immer wieder auf immer weniger Implantate zurückzusetzen. Dies war ein krasser Kunstfehler. Und auch die Kostenfrage für eine neue Brücke wäre zu klären gewesen. Die Patientin hatte noch Rechnungen in Höhe von mehr als 10.000 Euro beim Beklagten offen, sie konnte sich offenbar auch eine zielführende Behandlung der Kieferhöhlenproblematik bei einem privaten Hals-Nase-Ohrenarzt nicht leisten (d.h. die Behandlung der Kieferhöhle, wie sie der Beklagte empfohlen hatte; Kostenpunkt 4.000 Euro). Der Beklagte hatte einen solchen gut ausgebildeten HNO Arzt in Wien bereits ausfindig gemacht. Hinzu kommt, dass nach dem Stand der österreichischen Kassenversorgung Kieferhöhlenprobleme mit monatelanger Gabe von schädlichen Antibiotika "behandelt" werden, was freilich für die immungeschwächte Patientin in keiner Weise adäquat war.
Den Behandlern im AKH Wien ist vorzuwerfen, dass sie mit der Behandlungsübernahme ohne jegliche Ausbildung einen schweren Fehler zum Schaden der Patientin begangen hatten und dass sie (und nicht den Beklagten) daher das volle Übernahmeverschulden für alle Schäden und Folgeschäden trifft.
Zur Schmerzberechnung:
Es gibt keinen Grund dazu, den Ausführungen der Klägerin Glauben zu schenken, dass überhaupt Schmerzen bestanden. Die Klägerin hätte die mittels Schmerzmittelrezepten oder Kaufbelegen nachweisen können. Weder Kaufbelege noch Rezepte wurden vorgelegt und diese wurden auch nicht erwähnt. Dies Ausführungen der Klägerin sind also nicht bewiesen, obgleich sie leicht hätten bewiesen werden können. Die Beweispflicht obliegt der Klägerin. Beim Praxisbesuch im Dezember 2018 wurden jedenfalls keine Schmerzen durch die Klägerin angegeben. Die Klägerin verlangte bei diesem Besuch abermals die kostenfreie Eingliederung von Zirkonbrücken, was der Beklagte aber ablehnte und auf eine offene Rechnung i.H. von rund 10.000,- Euro hinwies, deren Begleichung die Klägerin also ablehnte. Eine Behandlungspflicht bestand für den Beklagten (außer im akuten medizinischen Notfall) nicht mehr, nachdem die Klägerin den Abschluss der Grundbehandlung ablehnte und stattdessen in erpresserischer Weise eine andere Behandlung forderte. Der akute medizinische Notfall bestand nicht, und soweit tatsächlich im Zeitraum Oktober bis Dezember 2024 Schmerzen bestanden hatten, wäre der einzige richtige Behandlungsschritt der sofortige Austausch der Kunststoffbrücken gegen die beim Beklagten in der Praxis lagernden Metall-Composite-Brücken. Diese Maßnahme lehnte die Klägerin weiterhin ab.
Betreffend die Behandlungskosten: die Klägerin hätte für beide Kiefer ca. 15.000 Euro bezahlen müssen. Angezahlt wurden lediglich 5.000,-. Zusätzliche Aufwendungen i.H. von rund 2000 Euro für die zusätzlich verlangen Kunststoffbrücken blieben ebenfalls offen. Stattdessen verlangte die Klägerin aus heiterem Himmel nun Zirkonbrücken, die alleine in der in der Herstellung 7.000,- Euro kosten würden. Dieses Verlustgeschäft ist dem Beklagten nicht zuzumuten gewesen, auch wenn Erwartungen der Bevölkerung in die unendliche altruistische Hilfsbereitschaft durch den Arzt bestehen mögen.
Ferner ist davon auszugehen, dass "Schmerzen" ab Oktober 2018 eher mit der damals bereits wieder aufflammenden Brustkrebssituation zusammenhingen, eine Erkrankung, die im Januar 2019 wieder manifest vorlag. Dass diese Schmerzen nicht unterscheidbar waren, darauf weist der Gutachter sogar selber hin, und zwar in der Erläuterung der Zeit nach der Grundbehandlung in Deutschland. Der Gutachter hätte somit das Gericht darauf hinweisen müssen, dass es zu Schmerzen unklarer Genese gekommen war, die jedenfalls nach Mitteilung der Klägerin mit der Brustkrebserkrankung im Zusammenhang standen.
Alle anderen Schmerzen sind auf rechtswidrige Eingriffe der Behandler des AKH Wien zurück zu führen, die der Beklagte nicht zu vertreten hat. Hierauf hätte der Gutachter das Gericht hinweisen müssen. Dies unterließ er geflissentlich, um so absichtlich die Schuld und die Schmerzperioden dem Beklagten in die Schuhe zu schieben. Der Gutachter handelte somit mutmaßlich vorsätzlich.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter des AKH keine sachgerechte Aufklärung vorgenommen haben, bevor sie in gesamt drei Eingriffen die Brücken und alle Implantate entfernten. Es ist dokumentiert, dass über die Möglichkeit des Erhalts der Implantate bei gleichzeitiger Behandlung der Kieferhöhlenproblematik nicht aufgeklärt wurde und dieser Punkt ist im vorliegenden Fall zentral. Andererseits wurde ausweislich der WhatsApp Korrespondenz dieser Punkt durch den Beklagten gegenüber der Klägerin erläutert, die aber die sachgerechte Behandlung die Kieferhöhle nicht vornehmen ließ. Auch aus diesem Grund ist alleine die Klägerin selber für den Behandlungsverlauf verantwortlich und sie hat keinen Grund zur Klage gegen den Beklagten gehabt.
Mangelnde Eignung des Gutachters Dr. Lugstein aus Gründen seiner Befangenheit und seiner weiteren persönlichen Interessenslage als Kieferchirurg:
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in der oralen Implantologie seit mehreren Jahren zu beobachten ist, dass Kieferchirurgen in implantologischen Fällen falsche Gutachten zu Lasten von Zahnärzten erstellen. Dies scheint eine abgesprochene Aktion zu sein und zwar mit dem Ziel, den Markt der Implantologie durch die Kieferchirurgen zu monopolisieren. Es hat sich nämlich (sehr ertragreich für die Kieferchirurgen) „eingebürgert“, dass Kieferchirurgen nur die alten Implantate der Osseointegration verwenden (dies auch, weil sie darauf schöne Naturalrabatte bekommen), u.a., weil sie für diese Implantate einen Knochenaufbau durchführen müssen / dürfen, für die Zahnärzte im Regelfall nicht qualifiziert genug sind. Die zahnärztliche Ausbildung ist ohnehin heute sehr stark reduziert worden und insbesondere die an vielen Universitäten vermittelte chirurgische Ausbildung ist mangelhaft.
Dies wird von den Kieferchirurgen wie folgt ausgenutzt: diese Medizinalpersonen verabreden eine Zusammenarbeit mit Zahnärzten, die ihnen (üblicher Weise gegen ein Payback in cash) die Patienten für den Knochenaufbau (der bei anderen Methoden gar nicht notwendig wäre) zuweisen. Nach dem Knochenaufbau erledigen die Kieferchirurgen dann auch gleich die Implantation und die Zahnärzte bekommen dann die implantierten Patienten zurück und fertigen die Kronen an. Die Kronen auf diesen osseointegrierten Implantate sind kinderleicht anfertigbar, viel leichter noch als Kronen auf Zähnen. Dafür sind die Zahnärzte prothetisch ausgebildet. Der Nachteil für die so behandelten Patienten besteht jedoch u.a. in dem Folgendem:
Sie müssen sehr häufig den Knochenaufbau durchführen lassen, den es nicht brauchen würde, würde man nur die richtigen, wirklich zu dem reduzierten Knochenangebot des älteren Menschen passenden Implantate nehmen, die es ja seit Jahren gibt. Diese Technologie weist wesentlich bessere Überlebensraten und Erfolgszahlen auf als die alte Methode der "Osseointegration". Dies wurde wissenschaftlich schon oft nachgewiesen, der Gutachter ignorierte diese Nachweise, die auch ihm zur Verfügung gestanden hätten.
Somit unterziehen sich die Patienten der unnötigen Knochenaufbauoperation mit zusätzlichen und erheblichen Risiken, weil ihnen gesagt wird, dass nichts Anderes möglich sei, es gäbe nichts Anderes. Da alle Kieferchirurgen unisono das gleiche vorgeben, kann hier durchaus von Bandenkriminalitätgesprochen werden. Die Patienten werden also konzertiert an der Nase herumgeführt. Eine ähnliche Situation wird in gleicher Weise in Deutschland auch beobachtet.
Aus dem Gesichtspunkt der Behandlungszeit werden die Patienten, anstatt einer Behandlungszeit von drei bis vier Tagen zu unterliegen, rund anderthalb bis zwei Jahre behandelt und dies zum zwei- bis dreifachen Preis. Diese lange Behandlungszeit dürfen die so behandelten (misshandelten) Patienten dann gerne auch dazu verwenden, die horrenden Kosten der Behandlung herein zu verdienen!
Abb. 2: Vergleich der Überlebensraten sowie der erfolgreichen (success) und gesunden (healthy) Anwendungen von modernen Corticobasal® Implantaten (im Vergleich zu den veralteten „osseointegrierten“ Implantaten) aus: Ihde S., Sipic O., Ihde A.: Comparative long term study between conventional osseointegrating implants and the modern Technology of the Strategic Implant. A study changes the world. Zuletzt vorgetragen beim "World Congress of Immediate Loading Implantology", Oktober 2024, München
Weitere wissenschaftliche und statistisch bearbeitete Langzeit-Angaben zur modernen Technologie sind auch bei Lazarov einsehbar: Lazarov A. Immediate Functional Loading: results for the Concept of the Strategic Implant®. Ann. Maxillofac. Surg. 2019;9(1): 78.
Diese Studie hätte dem Gutachter Dr. Lugstein zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ohne weiteres zur Verfügung gestanden.
Zusammenfassend: es entsteht der dringende wie auch umfassende Eindruck, dass der Gutachter Dr. Alois Lugstein – als Kieferchirurg, auch aus eigenem Antrieb, eventuell auch im vorauseilenden Gehorsam als Mitglied der Chirurgen-Clique (oben "Bande" genannt) – vorsätzlich zum Nachteil des mit der neuen implantologischen Methode behandelnden Implantologen gutachtete, und dass er deswegen und mit Vorsatz alle Regeln der gutachterlichen Kunst verletzte, um dem Gericht eine "Story" zu präsentieren, die zur Verurteilung des Beklagten führen musste.
Das Gutachten des Herrn Dr. Lugstein ist krass falsch in allen wesentlichen Punkten. Dr. Lugstein hätte diesen Gutachtenauftrag nie annehmen dürfen und das Gericht hätte auf die Einwendungen des Beklagten betreffend die Befangenheit des Gutachters eintreten müssen.
1 Lazarov A. Immediate functional loading: Results for the concept of the strategic implant®. Ann Maxillofac Surg 2019;9:78-88; siehe Seite 87, Conclusion, Punkt 6.
2 Ragucci GM, Elnayef B, Suárez-López Del Amo F, Wang HL, Hernández-Alfaro F, Gargallo-Albiol Influence of exposing dental implants into the sinus cavity on survival and complications rate: a systematic review.
J.Int J Implant Dent. 2019 Feb 5;5(1):6. doi: 10.1186/s40729-019-0157-7.
3 Derks, Schaller, et al Peri-implantitis - onset and pattern of progression . J Clin Periodontol 2016 Apr;43(4):383-8. doi: 10.1111/jcpe.12535. Epub 2016