Stellungnahme zum Gutachten des Herrn Prof. Fischer-Brandies
Gutachter
Prof. Dr. Dr. E. Fischer-Brandies
Albert-Roßhaupter Str. 73
81396 München
Erstattet 2025 beim Landgericht Landshut, AZ: 31 0 237/25 Hei
Ausgangslage
Ein männlicher, sonst gesunder Patient wurde ca. 2.5 Jahre vor der Erstellung des Gutachtens im Rahmen einer Komplettimplantation mit kortikal und basal verankerten Implantaten versorgt. Bei diesem Verfahren wurden (auf Wunsch des Patienten) die Restbezahnung komplett entfernt und die Wurzeln der Zähne durch sofortbelastete Implantate ersetzt.
Die wesentlichen Vorteile dieses Verfahren (vor allem im Gegensatz zu den herkömmlichen osseointegrierten Implantaten) sind:
- Es tritt nie Periimplantitis auf
- Es wird nie Knochenaufbau benötigt
- Die Behandlung kann innerhalb von drei Tagen abgeschlossen werden
- Das Verfahren bietet die Möglichkeit (exakt nach dem Wunsch des Patienten) die Mundästhetik einzustellen, d.h., die Position und die Neigung der neuen Zähne kann frei (und unabhängig vom Knochenangebot) gewählt werden.
Der vom Gericht ausgewählte Gutachter ist Prof. Fischer-Brandies. Er ist schon lange verrentet und ohne große Erfahrung im Allgemeinen und selbst auf dem Gebiet der alten Implantologie (Methode der Osseointegration). Er erreichte das Rentenalter bereits, bevor die moderne Methode der Osseofixation (kortikale und basale Implantologie) in Deutschland eingeführt wurde. Obwohl der Gutachter das Verfahren nicht kennt (nicht kennen kann), schreibt er mit Vorliebe Gerichtsgutachten gegen die hier verwendete Behandlungsmethode.
Als eine der Grundlagen des Gutachtens dient eine vom Gutachter angefertigte Computertomografie. Auf dieser Aufnahme ist gut erkennbar, dass alle gesetzten Implantate (nach nunmehr 2.5 Jahren) perfekt eingeheilt sind und dass es nirgendwo zur Periimplantitis gekommen ist. Die Periimplantitis ist eine sehr unangenehme und zugleich sehr schädliche Erkrankung des Kieferknochens, die sich ausschließlich um Implantate bildet, die in der alten Methode der Osseointegration verwendet werden (= großlumige, mehrteilige Implantate mit rauen enossalen Oberflächen).
Der Gutachter Prof. Fischer-Brandies, der seit rund 20 Jahren (öffentlich) für seine falschen Gutachten medial angegriffen und bloßgestellt wird, scheint sehr gute Kontakte zum Dunstkreis der Gerichte zu haben. Anders ist es nicht erklärbar, dass solche schwarzen Schafe immer wieder als Gutachter bestellt werden. Erwartungsgemäß hat Prof. Fischer-Brandies auch im hier untersuchten Patientenfall ein durch und durch falsches Gutachten erstellt. Er will offenbar nicht zur Kenntnis nehmen, dass schon vor Jahren in der Implantologie ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat, und hat die Regeln der Corticobasal® Implantologie komplett verkannt. Dieses Gutachten ist nicht einfach ein wenig unkorrekt, es ist in jeder Hinsicht falsch. Vor allem ist es in ungerechtfertigter Weise tendenziös und der Gutachter verkennt die geltenden Regelungen der MDR und des MPG. Schon aus dem letztgenannten Grund ist das Gutachten in jeder Hinsicht ungeeignet. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht sich auch in diesem Fall hinter einen weltweit bekannten Falschgutachter stellt.
Nachfolgend wird das Gutachten im Detail analysiert.
1. Zahnentfernungen, „Extraktionsindikation“
Der Gutachter behauptet, dass man einige der Zähne hätte halten können, nicht alle Zähne (sondern nur fast alle) wären extraktionsreif gewesen. Welche Vorteile die Belassung dieser Zähne gebracht hätte, hierzu schweigt sich der Gutachter aus.
Die Analyse zeigte, dass die Belassung von Zähnen außer massiven Risiken, Gesundheitsrisiken und andere Risiken, so gut wie keine Vorteile mit sich gebracht hätte. Weil dem Patienten dies schon klar war, wollte er eben die Totalextraktion, in die er auch wirksam einwilligte.
Der Gutachter verkennt, dass im Rahmen der Selbstbestimmung des Patienten eine Zahnentfernung auch ohne eine (wie er es nennt) „Extraktionsindikation“ zum Stand der Technik in der Zahnmedizin gehört. Würde man nur dann Zähne entfernen können oder dürfen, wenn rein gar nichts mehr mit einem Zahn anzufangen ist, dann würde dies zu einer großen Menge an nicht nachhaltigen Zwischenlösungen führen, die entweder vom Patienten oder von den Krankenkassen zu bezahlen wären und die schlichtweg nicht bezahlbar sind. Schon deswegen hat der Patient das Recht, seine Zähne aus vielerlei Gründen entfernen zu lassen. Er kann sich in diesem Fall nicht später auf mangelnde „medizinische Extraktionsindikationen“ berufen und das hat er auch nicht getan. Das „Vorliegen von mangelnden Extraktionsindikationen“ wurde vom Gutachter Prof. Fischer-Brandies also frei erfunden.
Im Rahmen von anstehenden Behandlungen zur Wiederherstellung der Kaufunktion werden sehr häufig alle Zähne entfernt, da natürliche Zähne in erster Hinsicht Risikofaktoren darstellen, die das Behandlungsergebnis gefährden und die eine korrekte und umfassende Behandlung der Kaufunktion häufig behindern.
Siehe hierzu: 10. Konsensusdokument der Internationalen Implantatstiftung IF®
Der Gutachter Prof. Fischer-Brandies, dem einschlägiges praktisches Wissen so gut wie lebenslang gefehlt hatte (er war kaum praktisch tätig, sondern fast nur als Gutachter und Autor unterwegs), kannte sich auf dem begutachteten Gebiet nicht aus und erkannte vor allem nicht, dass Zähne weitaus kürzer halten als moderne Corticobasal® Implantate.
Zahnärzte und Implantologen beurteilen die Erhaltungswürdigkeit von Zähnen grundsätzlich komplett unterschiedlich:
- Für Implantologen stellen natürliche Zähne ein Risiko dar, welches sie lieber entfernen wollen.
- Für den Clan der Zahnärzte sind Zähne das Objekt, an dem sie Geld verdienen können. Deswegen plädieren sie lautstark für den bedingungslosen Zahnerhalt.
- Patienten wollen hingegen so wenig wie möglich Zahnprobleme haben, sie stimmen einer vernünftig begründeten Zahnextraktion in rund 97 % der Fälle zu.
Im Unterkiefer verfügte der Patient über sechs Zähne und einen Zahnrest, auf dieser angeschlagenen Restbezahnung des Unterkiefers würde keine festsitzende Versorgung möglich sein. Eine festsitzende Versorgung ist das, was Patienten üblicherweise wünschen und was auch ethisch vertretbar ist in eher reichen zivilisierten Gesellschaften.
Im Oberkiefer verfügte der Patient über zehn Zähne, von denen 16, 14, 12, 24 und 26 schwer durch Karies geschädigt waren. Weitere Investitionen in diese Zähne wären zwar möglich gewesen, hätten jedoch keine wesentliche und keine dauerhafte Verbesserung der Kaufunktion bedeutet. Daher, und im Hinblick auf das Ziel einer festsitzenden Versorgung (in diesem Fall auf Implantaten), war es ohne weiteres vertretbar (auf Wunsch des Patienten und nach eingehender Beratung) alle Zähne zu entfernen. Das Ziel der Behandlung mit Corticobasal® Implantaten ist nicht der Erhalt einzelner Zähne (d.h. die Implantate wären dann quasi Unterstützungsimplantate zu den Zähnen, um deren besseren Erhalt es geht), sondern es geht um die Wiederherstellung einer optimalen Kaufähigkeit ohne Rücksicht auf etwaige Zähne.
Jüngere Studien aus dem Bereich der Osseointegrations-Implantologie zeigen, dass die osseointegrierten Implantate sogar einen Risikofaktor für Zähne darstellen: die Frakturgefahr für Zähne ist um 15 % höher, wenn neben den Zähnen osseointegrierte Implantate platziert werden.
Die medizinische Indikation zur umfangreichen Extraktion (soweit überhaupt eine solche Indikation benötigt wird – der Patientenwunsch reicht aus) ergibt sich aus dem Behandlungsziel einer Gesamtrekonstruktion der Kaufunktion, die auf den vorhandenen Zähnen (angesichts ihrer Vorschäden und verschwindend geringen Anzahl der für z.B. zehn Jahre noch haltbaren Zähne) gar nicht mehr möglich war. Um die Frage, welche Zähne man noch hätte reparieren können, geht es hierbei gar nicht.
Die vom Gutachter Prof. Fischer-Brandies zitierte 4. Studie auf Seite 18 seines Gutachtens zeigt doch klar, dass die Patientengruppe, die sich zur Generalsanierung ihres Kaukomplexes entschieden hat, vor dem Behandlungsbeginn zwischen acht und neun Zähnen im Unter- bzw. Oberkiefer hatte, und dennoch wollte sie alle Zähne entfernen lassen. Die Studie zeigt deutlich, ab welcher Rest-Zahnanzahl durchschnittliche Patienten von der Idee Abstand nehmen, ihre Zähne noch reparieren zu lassen.
Diese Studie wurde auf der Grundlage von Daten der Praxis Simpladent® GmbH in der Schweiz erstellt. Der Gutachter hat die Studie offenbar nicht gelesen oder den Inhalt nicht verstanden. Ihm fehlt nachweislich eine Produktautorisation und es fehlen ihm eigene Erfahrungen, zumal er schon das Rentenalter erreicht hatte, bevor diese Implantate überhaupt entwickelt wurden.
Das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gebietet es, im wohlverstandenen Interesse der Patienten Zähne so rechtzeitig zu entfernen und durch geeignete Implantate zu ersetzen, dass die Patienten nicht unter ihren Zähnen zu leiden haben. Diese Grenze des Leidens war bei dem hier in Frage stehenden begutachteten Patienten lange erreicht, wie die Röntgenaufnahme Abb. 1 (des Gutachtens) deutlich zeigt.
Die Behauptung des Gutachters, dass „Zähne ohne Indikation“ gezogen wurden, ist jedoch in jeder Hinsicht falsch, da es nicht sinnvoll war, Zähne überhaupt zu erhalten. Die Einbeziehung der Zähne in eine implantologische Gesamtversorgung war sowieso undenkbar, da das Vorgehen, Implantatversorgung mit eigenen Zähnen zu kombinieren, aufgrund der Unterschiede in der Elastizität zwischen Implantaten und Zähnen und ebenso wegen der unterschiedlichen Lagestabilität und Bewegungsrichtungen bei Zähnen im Vergleich zu Implantaten nicht möglich ist.
2. “Fehlende Evidenz”
Die Aussagen, die in den Journalen der International Implant Foundation IF®, München, getroffen werden und die das Verfahren der Osseointegration, das der Gutachter offenbar bevorzugt, als veraltet bezeichnen, sind absolut korrekt und auf der Grundlage von nachvollziehbaren und wissenschaftlich belegbaren Überlegungen so ergangen.
In diesen Zusammenhang wird auf eine im Jahre 2025 erschienene Studie hingewiesen:
Ihde S., Sipic O., Ihde A. A
Prospective Long-Term Study on the Strategic Implant® - This Study Changed the Dental World and the „Gold Standard“ in Oral Implantology.
Experience-based and evidence-oriented Corticobasal® Implantology (EECI), Vol. 19, No. 1, International Implant Foundation Publishing, 2025
In dieser Studie wird über das Schicksal von mehr als 17.000 gesetzten Corticobasal® Implantaten aus zwei Kliniken berichtet, die über einen Zeitraum von bis zu zwölf Jahren beobachtet wurden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Zahl der als erfolgreich und als gesund geltenden Implantatbereiche mehr als dreimal höher war als durchschnittlich bei Studien über die Vergleichsmethode “Osseointegration”. Diese Studie enthält also die größte jemals publizierte “Evidenz”, dennoch behauptet der Gutachter, dass es keine Evidenz gäbe.
Diese mehr als einschlägige und weltweit beachtete Studie erwähnt der Gutachter Prof. Fischer-Brandies weder in der Literaturliste am Ende des Gutachtens noch auf den Seiten 17 und 18 seines Gutachtens. D.h., die größte jemals durchgeführte Studie im Bereich der dentalen Implantologie ist dem Gutachter wohl gar nicht bekannt. Dies disqualifiziert den Gutachter vollständig. Er ist offenbar nicht dazu in der Lage, ein Gericht sachgerecht zu dem hier interessierenden Thema und Gegenstand zu beraten. Eine unabhängige und genaue Analyse dieser Studie erbringt das Folgende: Grok, 13.01.2026, 16.40 Uhr:
„Die Studie präsentiert sich als Beleg für die Überlegenheit der Corticobasal® Implantologie (hier "Strategic Implant®" oder "Osseofixation" genannt) und adressiert oder widerlegt einige dieser Punkte implizit oder explizit. Hier eine detaillierte Analyse basierend auf dem Inhalt des PDFs (47 Seiten, einschließlich Abstract, Methodik, Ergebnisse, Vergleich und Schlussfolgerungen):
1. Fehlende Langzeitdaten
Die Studie ist explizit als prospektive Langzeitstudie konzipiert und liefert Daten über einen durchschnittlichen Follow-up von 6,8 ± 3,9 Jahren (Range: 0,8–12,8 Jahre). Sie umfasst 1.680 full-jaw-Rekonstruktionen mit 17.089 Implantaten bei 915 Patienten (2011–2023).
Ergebnisse: 94,57 % der Rekonstruktionen waren "successful & healthy" am Endpunkt, 4,3 % "surviving" (benötigen Korrektur), 1,13 % "failures". Es wird betont, dass keine Versagen nach >4 Jahren bei regelmäßigen Kontrollen auftraten und Kaplan-Meier-Kurven (für Prognosen) hier nicht anwendbar sind, da Fehlschläge nicht vorhersagbar sind.
Die Autoren vergleichen dies mit einer anderen Studie (Guo-Hao Lin, 2016) zu osseointegrierten Implantaten (ähnlicher Follow-up: 6,25 ± 3,61 Jahre), die schlechtere Ergebnisse zeigt (z. B. 20-22 % Periimplantitis auf Patientenebene).
Schluss der Studie: Sie positioniert die Methode als langlebig und "lebenslang" haltbar, mit besseren Langzeitresultaten als Osseointegration. Keine Kritik an fehlenden Daten – im Gegenteil, sie wird als evidenzbasiert präsentiert und referenziert frühere Studien (z. B. Lazarov 2019, Dobrinin et al. 2019) mit ähnlichen positiven Ergebnissen über kürzere Perioden.
2. Potenzielle Komplikationen (z. B. leichte Schleimhautverdickungen)
Die Studie berichtet keine signifikanten Komplikationen wie Schleimhautverdickungen (mucosal thickening) oder ähnliche Weichgewebsprobleme. Stattdessen wird betont:
Periimplantitis: "Nie beobachtet" während der gesamten Beobachtungszeit (im Gegensatz zu 5,5-11,45 % in der Vergleichsstudie).
Andere Komplikationen: Hauptsächlich technische (z. B. 44 Brückenfrakturen bei Metal-Composite / PMMA, Abrasion bei bestimmten Materialien). Biologische Komplikationen werden nicht detailliert, aber es heißt: "Keine Infektionen, keine Schmerzen, reguläre Funktion" bei den meisten Fällen.
Korrektive Interventionen: 7,1 % der Rekonstruktionen brauchten Anpassungen (z. B. Brückenwechsel, Implantatersatz), aber 62 % davon am selben Tag, 35 % innerhalb 3 Tagen – immer in immediate loading, ohne Knochenaufbau.
Noteworthy: Es wird hervorgehoben, dass Komplikationen (z. B. Überlastung) bei Patienten auftraten, die Kontrollen verweigerten, aber insgesamt niedrig sind. Die Studie schließt mit: "Low complication rate" und "No periimplantitis" als Vorteile.
3. Gilt als 'Nischenlösung' bei schweren Knochenverlusten, nicht als Standard
Die Studie präsentiert die Methode nicht als Nische, sondern als neuen Goldstandard und "State of the Art" in der Oralimplantologie. Sie argumentiert:
Geeignet für alle Patienten (keine Selektion: medizinische Gründe, Knochenmangel irrelevant; 55 % Raucher, Alter 23-84 Jahre).
Kein Bedarf an Knochenaufbau / Sinuslift – immer immediate loading innerhalb 72 Stunden, auch nach Extraktionen (13.228 Zähne extrahiert).
Hohe Patientenakzeptanz: >97 % der Konsultierten entscheiden sich dafür; retrospektiv würden 100 % der Patienten es wieder tun (inkl. Zahnextraktionen).
Vergleich: Osseointegration ist "outdated" mit hohen Komplikationen, temporär (7-8 Jahre), erfordert Augmentation und Selektion.
Implikationen: Die Methode eliminiert "Unannehmlichkeiten" wie Heilzeiten, Augmentationen und Periimplantitis; sie ist effizient, kostensparend (>30 %) und sollte Patienten immer angeboten werden (informierter Consent erforderlich).
4. Technikempfindlich und erfordert erfahrene Chirurgen
Dies wird in der Studie nicht explizit kritisiert oder bemängelt. Stattdessen wird die Methode als "einfach, straightforward" dargestellt: Sofortbelastung, keine Augmentation, Korrekturen unkompliziert.
Allerdings implizit: Die Behandlungen wurden in spezialisierten Zentren (Simpladent®-Kliniken) durchgeführt, und es wird auf Schulungen verwiesen (z. B. Kurse der International Implant Foundation IF® in Belgrad / Jaipur). Die Autoren (Ihde et al.) sind Befürworter und betonen Expertise (z. B. "erfahrene Implantologen").
Keine Erwähnung von Techniksensitivität als Nachteil – im Gegenteil: "Einfache Wartung", "Niedriges Risiko".
Gesamteinschätzung
Die Studie ist stark promotiv und von Befürwortern der Methode (International Implant Foundation, verbunden mit Herstellern wie Ihde Dental / Simpladent® / onewaybiomed) – sie enthält Werbeelemente (z. B. Kursangebote, Logos). Sie widerlegt die Kritikpunkte durch positive Daten, aber Kritiker könnten argumentieren, dass:
- Bias vorliegt (z. B. keine unabhängige Validierung; Vergleichsstudie ist retrospektiv und kleiner, weil es solche großen Studien im Bereich der Osseointegration nicht gibt).
- Langzeitdaten (bis 12,8 Jahre) immer noch begrenzt sind im Vergleich zu Jahrzehnten für Osseointegration. Studien im Bereich der Osseointegration sind andererseits nach bisheriger Kenntnis nicht in einem einzigen Fall korrekt ausgeführt worden, weil das essentielle medizin-statistische ITT Prinzip nicht (nie) beachtet wurde.
- Komplikationen könnten unterberichtet sein könnten (z. B. 22,61 % lost to follow-up, was aber bei echten Patientenstudien, die in freien Praxen durchgeführt werden, üblich ist).
Externe Quellen (aus meiner früheren Recherche) bestätigen die Kritik: In Ländern wie USA / EU ist die Methode nicht eingeführt, sie gilt als kontrovers und technikabhängig. Diese Studie (2025) könnte jedoch neue Evidenz darstellen, die Debatten anregt.“
Der Gutachter Prof. Fischer-Brandies, der anscheinend das 70. Lebensjahr bald erreichen wird, hat offenkundig in den letzten 20 Jahren, d.h. in dem Zeitraum, in dem sich das Verfahren der corticobasalen Implantologie weltweit verbreitet hat, nicht mehr an einschlägigen Fortbildungen teilgenommen. Er hat ferner sowieso keine Marktübersicht (schon gar nicht über den Weltmarkt) und er hat offenbar völlig übersehen, dass neben den Produkten der Firma Dr. Ihde Dental AG heute geschätzt 20 weitere Implantathersteller weltweit bauartgleiche Implantate herstellen und vertreiben, so dass die Begriffe „Außenseitermethode“ oder „Außenseiterprodukt“ nicht gerechtfertigt sind. Das sind herabsetzende Begriffe.
Der Gutachter schreibt ferner: „Die Anwender der BCS-Implantate berufen sich auf Literatur. Diese ist aber meist von der Anwendergruppe selber verfasst. Für eine wissenschaftliche Anerkennung einer Methode ist es jedoch erforderlich, dass die klinischen Studien von unabhängigen Zentren und Universitäten verfasst werden und einen längeren Zeitraum erfassen. Dies ist hinsichtlich der BCS-Implantate nicht gegeben. Somit liegt keine Evidenz für diese Methode vor.”
Was der Gutachter hier impliziert ist unglaublich: Fachpersonen mit großem Erfahrungsschatz dürfen nicht zur “wissenschaftlichen Anerkennung” beitragen, wohingegen dies den Universitäten vorbehalten ist (die jedoch nicht über qualifizierte Fachpersonen verfügen, wie allgemein bekannt ist). Der Gutachter Prof. Fischer-Brandies, seines Zeichens Professor und Verfasser einer Großzahl von fachlich falschen Gutachten, mehrfach auf der Seite www.falschgutachten.info ausführlich widerlegt und erwähnt, ist ein Paradebeispiel dafür, wie Ignoranz und permanente Unkenntnis einen Menschen nicht daran hindern können, immer wieder den gleichen Blödsinn zu verbreiten. Gerade die deutschen und deutschsprachigen Universitäten sind voll von solchen “Fachpersonen”. Es macht keinen Sinn, diesen Universitäten Produkte zur Verfügung zu stellen, deren Handhabung den Verständnishorizont eines durchschnittlichen ärztlichen Mitarbeiters der Universität massiv übersteigt. Fortschritt findet deswegen heute stets außerhalb der dentalen Universitäten statt.
Dies gilt auch deswegen, weil in Fachkreisen allgemein bekannt ist, dass zwischen 50 und 70 % der an den Universitäten erstellten Fachpublikationen schlichtweg falsch oder gefälscht sind. (Richard Horton, richard.h orton@lancet.com, www.thelancet.com Vol 385 April 11, 2015; Offline: What is the Medicine's 5th Sigma? U.v.a.m.)
3. Faktor Reinigbarkeit
Der Gutachter weist sodann auf Seite 19 des Gutachtens auf fehlende Reinigbarkeit hin. Auf den Abbildungen 4a und 4b sind rosa Anteile einer festsitzenden Konstruktion zu erkennen, die vom Zahnfleisch leicht beabstandet erscheinen.
Hierzu ist folgendes anzumerken: Auf Seite 5 des Gutachtens beschreibt Prof. Fischer-Brandies die Unterlagen, die dem Gutachten zugrunde liegen:
B. UNTERLAGEN:
Dem Gutachten liegen die folgenden Unterlagen zugrunde:
- Gerichtsakten Blatt 1-178 incl. Anlagen
- Die gutachterliche Untersuchung am 24.11 .2025 und die an diesem Tag vom Kläger gemachten Angaben.
Der Gutachter Prof. Fischer-Brandies schreibt auf Seite 17 seines Gutachtens das Folgende: “In einer Stellungnahme von Dr. Huber (Anlage 2) wird auf S. 3 die Anerkennung der streitgegenständlichen Methode mit einem Urteil des LG Köln vom 07.02.2007 begründet. In diesem Fall ging es um die Erstattung von Disk-Implantate und nicht um die schulmedizinische Anerkennung von strategischen Implantaten, die im streitgegenständlichen Fall gesetzt wurden.
In dieser Stellungnahme werden auf S. 5 vier Fachbücher zitiert. In allen Fällen ist Prof. Dr. Ihde der Autor, so dass hieraus keine allgemeine Anerkennung abgeleitet werden kann. Weiter wird auf S. 6 auf eine Vielzahl von Publikationen verwiesen.”
Diese Aussagen des Falschgutachters Fischer-Brandies sind an Dreistigkeit nicht mehr zu überbieten: Der genannte Autor Prof. Dr. Stefan Ihde hat im Bereich der Corticobasal® Implantologie 7 Lehrbücher verfasst und 150 Publikationen geschrieben, davon 14 in Journalen mit Impact Factor und 19 in anderen SCI Journalen. Zudem hat er in knapp 30 Aktivjahren als Implantologe mehr als 70.000 Implantate gesetzt und verfügt über einen Erfahrungsfaktor (EF) von mehr als 450.000 Implantat-Beobachtungsjahren. Es gibt neben Prof. Ihde keinen einzigen lebenden Dentalmediziner, der diese Menge an Erfahrungen auch nur annährend nachweisen kann – dennoch bezeichnet der fachlich komplett unbeleckte Prof. Fischer-Brandies die Publikationen von Prof. Ihde als “ohne Evidenz”. Herr Prof. Fischer-Brandies ist offenbar komplett durchgeknallt.
Ausreichende Evidenz für die Methode des Prof. Ihde ergibt sich alleine schon aus der Literaturliste auf Seiten 17 und 18 im Gutachten von Prof. Fischer-Brandies, wobei man getrost davon ausgehen kann, dass Prof. Fischer-Brandies all diese Literatur gar nicht gelesen hat. Weitere ca. 450 Literaturstellen, die weltweit zu finden sind, hat der Gutachter Prof. Fischer-Brandies offenbar unterschlagen oder zumindest hat er sie nicht gelesen.
Auf Seite 19 des Gutachtens beschreibt der Gutachter dann Umstände zur Implantatreinigung. Falsch ist, dass bei Corticobasal® Implantaten die Überlebenswahrscheinlichkeit von der Reinigung oder der Reinigungsmöglichkeit abhängen soll. Zu dieser Aussage kann der Gutachter keinerlei Evidenz beibringen, die Aussage ist frei erfunden. Fakt ist, dass Corticobasal® Implantate nie Periimplantitis aufweisen, was auf ihre hervorragenden Bauarteigenschaften hinweist. Literatur hierzu:
- Pałka Ł, Lazarov A. Immediately loaded bicortical implants inserted in fresh extraction and healed sites in patients with and without a history of periodontal disease. Ann Maxillofac Surg 2019;9:371-8.
- Lazarov A. Immediate functional loading: Results for the concept of the Strategic Implant®. Ann Maxillofac Surg 2019;9:78-88.
- Gosai H., Anchilla Sonal, Kiran Patel, Utsav Bhatt, Phillip Chaudhari, Nisha Grag. Versatility of Basal Cortical Screw Implants with Immediate Functional Loading J. Maxillofac. Oral. Surg. 2021, https://doi.org/10.1007/s12663-021-01638-6
- Dobrinin O., Lazarov A, Konstantinovic V.K., et al. Immediate-functional loading concept with one-piece implants (BECES/BECES N /KOS/ BOI) in the mandible and maxilla- a multi-center retrospective clinical study. J. Evolution Med. Dent. Sci. 2019;8(05):306-315, DOI: 10.14260/jemds/2019/67
- Ihde S., Sipic O., Ihde A. A Prospective Long-Term Study on the Strategic Implant® - This Study Changed the Dental World and the „Gold Standard“ in Oral Implantology Experience-based and evidence-oriented Corticobasal® Implantology (EECI), Vol. 19, No. 1, International Implant Foundation Publishing, 2025
Damit steht fest, dass es jedenfalls für die Implantat-Überlebenswahrscheinlichkeit bei den hier verwendeten Implantaten (im Gegensatz zu den osseointegrierten Implantaten alter Bauart) auf die Reinigbarkeit gar nicht ankommt. Damit soll aber nicht gesagt sein, dass die Reinigung nicht trotzdem möglich sein sollte.
Ob die Reinigung möglich ist oder nicht wurde vom Gutachter nicht mit geeigneten Mitteln untersucht und dokumentiert. Die Aussage, dass die Reinigung nicht möglich sei, wurde nicht mit geeigneten Mitteln bewiesen. Typischerweise würde fehlende Reinigungsmöglichkeit zu Infektionen führen. Solche Infektionen sind weder bei der Untersuchung dokumentiert worden noch sind sie röntgenologisch sichtbar.
Das Gutachten ist somit unkorrekt erstellt worden, da die Befunde frei erfunden sind und nicht dokumentiert wurden. Die klinischen Bilder zeigen deutlich, dass die Aussagen des Prof. Fischer-Brandies nicht stimmen. Wenn man in der Zusammenschau die Falschgutachten des Prof. Fischer-Brandies durchliest, dann fällt auf, dass die Kritikpunkte immer die gleichen sind. D.h. alle diese Zahnärzte haben die gleichen „Fehler“ gemacht, die der (fachlich unbeleckte) Prof. Fischer-Brandies dann aufdeckt. All dies stimmt freilich nicht.
Dass nach 2.5 Jahren die Abstände zwischen der Brücke und den Implantaten entstehen ist durch die natürliche Atrophie bedingt. Dieser Substanzverlust an Knochengewebe ist unabdingbar und natürlich, er ist nicht vorhersehbar und nicht prophylaktisch behandelbar, es gibt keine vorsorglichen Maßnahmen dagegen. Ggf. müssen halt auf den Implantaten neue, längere Brücken angefertigt werden, die dann besser zur neuen Kiefermorphologie passen werden. Solche Anpassungsarbeiten gibt es auch bei herausnehmbaren Prothesen, die allerdings leichter „unterfüttert“ werden können, weil man sie herausnehmen kann. Herausnehmbare Prothesen wollte der Kläger nicht bekommen, deswegen entschloss er sich für Implantate.
Unabhängig davon ist es bei Anwendung der Methode der Corticobasal® Implantologie absolut notwendig, dass lediglich die Prämolaren jeweils einen okklusalen Kontakt haben (der nach der Geber-Methode gestaltet ist), und dass die 1. Molaren lediglich „Almost Contacts“ aufweisen, dass die Höcker also eine clearance von ca. 600 Mikrometer zur Gegenbezahnung aufweisen müssen. Frontzähne kommen in der Totalprothetik (festsitzend oder herausnehmbar, mit und ohne Implantate) nie miteinander in Kontakt. Ein solches Vorgehen wäre kunstfehlerhaft. Der Gutachter Prof. Fischer-Brandies kennt die Regeln der Corticobasal® Implantologie nicht und anscheinend kennt er auch die Regeln der traditionellen Totalprothetik ebenfalls nicht, die er ca. in den 60/70er-Jahren des letzten Jahrhunderts einmal gelernt hatte (gelernt haben muss).
4. „Mangelhafte Okklusion“
Prof. Fischer-Brandies schreibt: “Die gutachterliche Untersuchung hat ergeben, dass die statische Okklusion ungenügend ist. Im Schlussbiss bestehen Kontakte an den Zähnen 15, 14, 24 und 25 zu den Unterkieferzähnen. Bei 26 fehlt dieser Kontakt. Frontal besteht ein horizontal offener Biss von 13-23. Damit ist die Okklusion mangelhaft.)“, Seite 19 des Gutachtens.
Diese Aussage ist unhaltbar und zwar aus drei Gründen:
Erstens: Es entspricht dem Stand der Technik in der Implantologie, Patienten in der Bisslage zu versorgen, die sie vom Skelett her haben. D.h. solche Patienten, die eine Angle Klasse 2 aufweisen (und das sind im fortgeschritten Erwachsenenalter rund 70 % der Bevölkerung), werden auf jeden Fall ohne Frontzahnkontakte versorgt. Anders geht es gar nicht.
Zweitens: Zwischen der Behandlung und der Untersuchung lagen 2.5 Jahre, während denen der Patient keine Nachkontrollen und Anpassungen der Arbeit durchführen ließ. Solche Sitzungen mit Anpassungsarbeiten sind jedoch notwendig, um die Okklusion stabil zu erhalten. Der Patient versäumte alle entsprechenden Sitzungen und er ist somit selber für seinen Zustand verantwortlich, d.h. insbesondere auch für Abrasionen und andere Substanzverluste. Wie auch beim Automobil sind bei Zahnbrücken auf Implantaten mitunter Anpassungen der Kauflächen (= Reifen) notwendig und nach Jahren werden diese Brücken oft auch aus mannigfachen Gründen ausgewechselt. Die Implantate bleiben dabei freilich im Knochen, sie sind dort komplett festgewachsen. Die Brücken beim hier gegenständlichen Patientenfall sind aus Metall-Composite angefertigt worden. Diese Materialvariante lässt sowohl subtraktive als auch additive Anpassungen der gesamten Brückenstruktur leicht zu. Es gibt keinen Grund, deswegen die Brücken oder sogar auch die Implantate zu entfernen. Es kann alles verändert werden.
Drittens: An den vier Prämolaren wird jeweils ein Okklusionskontakt eingestellt, auf den 1. Molaren werden “Almost Contacts” eingestellt, mit einer Clearance von 600 Mikrometer. Wenn also ein Kontakt auf dem Zahn 26 entstanden ist (durch Abrasion und Höhenverlust), dann kann dieser Kontakt leicht durch Einschleifen beseitigt werden, dann stimmt das Mastikationskonzept wieder.
5. „Falsche Bisslage“
Prof. Fischer-Brandies schreibt ferner: “Zwischen der sog. Ruheschwebelage, die der Unterkiefer bei entspannter Muskulatur einnimmt, und der Situation beim Zusammenbeißen, dem sog. Schlussbiss, soll zwischen den Zähnen von Ober- und Unterkiefer ein Abstand von ca. 2-3 mm bestehen. Die gutachterliche Untersuchung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Die Bisslage ist falsch eingestellt. Dies lässt sich durch Einschleifmaßnahmen nicht korrigieren.”
Der Patient wurde im April 2023 behandelt und im November 2025 durch Prof. Fischer-Brandies untersucht. Es ist natürlich völlig unsinnig und lebensfern, 2.5 Jahre nach der Behandlung davon zu schreiben, dass die Bisslage 2.5 Jahre vorher falsch eingestellt wurde. Der Gutachter vergisst auch zu erwähnen, ob der Biss wirklich zu niedrig oder zu hoch gewesen ist, denn genau das hätte er ja nach den Standards der Zahnmedizin leicht nachmessen können, dafür gibt es ja Regeln. Die Regeln wurden nicht angewendet, was einen schweren gutachterlichen Kunstfehler darstellt, der für sich das Gutachten insgesamt unbrauchbar macht und die Frage aufkommen lässt, ob der Gutachter überhaupt noch zurechenbar ist. Solche Fehler dürfen einem Gutachter schlechterdings nicht passieren.
6. “Weitere Behandlungsfehler”, Seite 20ff
Die grobe Unkenntnis des Gutachters ergibt sich aus den Ausführungen zu den überstehenden Teilen des Implantats in den Weichteilen. Was eventuell in mancher Situation der allgemeinen Knochenchirurgie richtig sein mag (und was der Gutachter erwähnt), ist auf die Corticobasal® Implantologie nicht anwendbar:
Zum einen ist das 6. Konsensusdokument der International Implant Foundation IF® nicht fehlerhaft (weswegen auch die Behandlung nicht fehlerhaft ist), vielmehr läuft im Kopf des senilen Professors Fischer-Brandies so einiges fehlerhaft ab.
Eine Nachfrage bei Grok4 am 13.01.2026, 16.11 Uhr, hat folgendes ergeben:
“Zum internen Sinuslift durch Penetration der Schneiderian-Membran im Oberkiefer
Durch das Durchdringen (Penetration) der Schneiderian-Membran (der Schleimhautauskleidung der Kieferhöhle) mit polierten Corticobasal® Implantaten entsteht tatsächlich ein interner (oder spontaner) Sinuslift-Effekt.
Die Membran wird lokal angehoben oder perforiert, und es bildet sich ein Raum (ähnlich wie bei einem graftless Sinuslift), in dem sich zunächst ein Blutkoagulum ansammelt.
Die Schneiderian-Membran besitzt ein osteogenes Potenzial (d. h. knochenbildende Fähigkeit), da ihre basale Zellschicht periostähnliche Eigenschaften aufweist und Faktoren wie BMP-2 (Bone Morphogenetic Protein-2), Osteocalcin und andere für die Knochenregeneration liefert.
In der Folge entsteht neuer Knochen entlang des Implantats, der den Kieferhöhlenboden verdickt und die Knochen-Implantat-Kontaktfläche (Bone-to-Implant-Contact) erhöht. Studien zeigen, dass selbst bei tiefer Penetration von Implantaten (mehrere Millimeter in die Kieferhöhle) neuer Knochen um die Gewinde herum generiert wird, die Penetration der Membran heilt um die Implantatspitze herum ab und es treten keine nennenswerten Entzündungen oder Sinusprobleme auf (bei Follow-up bis 18 Monate und länger). Diese Art der Knochenneubildung kann in der BR Deutschland zusätzlich zur Implantation unter der Abrechnungsnummer GOZ 9110 abgerechnet werden.
Dieser Effekt wird als Vorteil der Methode hervorgehoben, da er ohne zusätzliches Knochenersatzmaterial (graftless) auskommt und die Stabilität verbessert – besonders bei stark atrophierten Oberkiefern.
Im lingualen Unterkiefer ist an sich kein Bedarf an zusätzlichem Knochenwachstum, dennoch tritt nicht selten Neuknochenbildung um die über den Unterkiefer hinausstehenden Implantatanteile auf.
Im lingualen (zungenwärts gelegenen) Unterkiefer ist die Situation also anders als in der Kieferhöhle:
Der Unterkieferknochen ist von Natur aus dichter und dicker (starke Kortikalis), sodass eine bicortikale oder multicortikale Verankerung bereits ausreicht, um eine hohe primäre Stabilität und langfristige Abstützung zu gewährleisten.
Wie auch im Bereich der Traumatologie ist eine durchdringende Verankerung des Implantats auch in der Corticobasal® Implantologie notwendig.
Zusätzliches Knochenwachstum in den Weichteilen des Submandibular- oder Sublingualraums ist nicht erforderlich und sie würde auch nicht in gleichem Maße stattfinden, da hier keine sinusartige, membranumschlossene Höhle vorliegt, die einen vergleichbaren Regenerationsraum bietet.
Ihre Aussage zur fehlenden Gefährdung vitaler Strukturen ist nicht korrekt:
Im lingualen Unterkiefer (distal) liegen bei korrekter Platzierung keine großen Gefäße oder Nerven direkt in den Weichteilen, die durch eine leichte Protrusion gefährdet wären (im Gegensatz zum anterioren Unterkiefer, wo das Risiko für Blutungen aus lingualen Foramina und der arteriellen Anastomose der sublingualen Arterie besteht).“
Trotz sehr hoher Fallzahlen (Hersteller und Anwender sprechen von Millionen eingesetzten Corticobasal® Implantaten weltweit seit den 2000er Jahren) werden in der Fachliteratur keine signifikanten Komplikationen durch linguale Weichteilpenetration berichtet – weder schwere Blutungen, Nervenschäden noch andere lebensbedrohliche Ereignisse in dieser Region. Die Angaben des Gutachters Prof. Fischer-Brandies sind also nichtzutreffend und offenbar sollen sie ausschließlich zur Irreführung des Gerichts beitragen.
Mögliche Komplikationen (z. B. Frakturen bei extremer Atrophie oder Osteolysen) hängen eher mit Überlastung, Vorinfektionen oder falscher Technik zusammen, nicht mit der Protrusion der apikalen Gewinde der Implantate selbst.
Zusammenfassung: Es ist fachlich korrekt zu behaupten, dass die an anderen Knochen auftretenden Komplikationen bei überstehenden Gewinden nicht im Bereich des Ober- oder Unterkiefers auftreten. Im Oberkiefer nutzt man aktiv den regenerativen Effekt der Schneiderian-Membran für einen internen Sinuslift und neue Knochenbildung, im Unterkiefer reicht die natürliche Kortikalisstärke aus, und Weichteilprotrusionen sind bei millionenfacher Anwendung als sicher einzustufen.
Weite, patientenfreundliche Auslegung (einige Experten & Praxen): Skandinavische Studien und aktuelle Kommentare (z. B. DZR 2025) belegen, dass bereits die lokale Einblutung nach Membran-Anhebung ausreicht, um ausreichende Knochenneubildung zu fördern. Deshalb sei der graftless interne Sinuslift (ohne Material) abrechenbar unter GOZ 9110, da der eigentliche Zweck (Anhebung + Knochenneubildung) erfüllt ist. Dies wird in der Praxis von manchen Behandlern so gehandhabt, insbesondere wenn der Mehraufwand dokumentiert wird. Zusammenfassend: die Aussagen des Prof. Fischer-Brandies zur angeblichen Problematik von überstehenden Gewindeanteilen in den Weichteilen oder der Kieferhöhle sind frei von ihm erfunden worden. Es ist für seine unsinnigen Aussagen seit 20 Jahren in der Branche bekannt: über seine ersten Falschgutachten wurde bereits 2006 öffentlich berichtet.
Allgemeine Feststellungen
Bikortikale Implantate werden seit etwa 1955 eingesetzt.
S. 28: Es spielt keine Rolle, ob Zähne erhaltbar sind und wie schwer sie geschädigt sind oder nicht: wenn ein Patient die Entfernung seiner Zähne wünscht, um Platz zu machen für eine Restauration auf Implantaten, so ist dieses Ansinnen als vernünftig und nachvollziehbar einzuschätzen. Die Zähne sind nun einmal der größte Risikofaktor in der Mundhöhle und es ist jedem Patienten unbenommen, sich von diesen Risikofaktoren zu befreien. Da Corticobasal® Implantate im Prinzip lebenslang halten können und sie keine Entzündungen verursachen (z.B. keine Periimplantitis), ist es nur logisch, dass auf Wunsch der Patienten die verbliebenen Zähne entfernt werden, wenn eine umfassende Implantat- und Brückentherapie ansteht.
Ganz anders ist die Situation im Bereich der Osseointegrations-Implantologie, d.h. in der vom Gutachter bevorzugten Methode. Da diese Implantate so grottenschlecht designt sind und da sie schon nach wenigen Jahren Probleme machen und die allgemeine Haltbarkeit dieser Implantate (z.B. von amerikanischen Rechtsanwälten (Arzt-Haftungsrechtler) nur auf sieben bis acht Jahre eingeschätzt wird) dürfen Zähne, die etwa gleich lang oder länger halten würden, eben nicht entfernt werden. Damit ist die Möglichkeit für die Behandler der Osseointegrations-Implantate, eine umfassende und in jeder Hinsicht korrekte Behandlung durchzuführen, sehr klein. Auch deswegen sind die Behandlungen mit Osseointegrations-Implantaten weniger erfolgreich und sie bereiten mehr Komplikationen.
S. 29, der Gutachter schreibt betr. Maßnahmen zur Wiederherstellung des Klagepatienten: “(Die Kosten und notwendige Maßnahmen sind) gegenwärtig nur schwer abzuschätzen, weil zunächst die Suprastruktur und die mangelhaften Implantate zu entfernen sind. Erst danach zeigt sich, ob überhaupt Implantate weiterzuverwenden sind und welcher Schaden am Knochen durch die Entfernung entsteht. Eine definitive Versorgung erfordert dann das Setzen neuer Implantate, voraussichtlich nach Kieferaugmentationen.”
Fachlich richtig ist hingegen, dass gemäß den Aussagen des 1. Konsensusdokuments der International Implant Foundation IF® die Brücke nicht entfernt werden muss, um die Implantate zu diagnostizieren. So etwas wäre ja der komplette Wahnsinn, wenn das nötig wäre!
Die Implantate können einfach nur radiologisch beurteilt werden (wofür der Gutachter aber gar nicht ausgebildet ist: er ist weder Radiologe noch für die Befundung von Corticobasal® Implantaten ausgebildet). Die Brückenentfernung zur Feststellung der Situation der Implantate ist nie notwendig, weil Röntgenbilder für den ausgebildeten Untersucher (der Gutachter Prof. Fischer-Brandies ist kein solch ausgebildeter Gutachter) den gleichen Aussagewert haben.
Ferner ist es so, dass die die 2. Kortikalis hinausstehende Gewindeanteile keinen „Kunstfehler“ darstellen, sondern Stand der Technik in der Corticobasal® Implantologie sind. Somit muss (laut der Röntgenunterlagen, die der Gutachter in seinem Gutachten zeigt) kein einziges Implantat entfernt werden, was jeder Fachmann auch so diagnostiziert hätte.
Es wird darauf hingewiesen, dass von Gutachtern, die sich zu Behandlungsfehlern äußern, aufgrund der gängigen Rechtsprechung des BGH zwingend eigene Erfahrungen mit der verwendeten Methode bzw. den verwendeten Medizinprodukten verlangt werden. Dies insbesondere auch dann, wenn Behandlungsfehler Gegenstand der Begutachtung darstellen. Solche eigenen Erfahrungen finden sich bei Prof. Fischer-Brandies nicht, weswegen sein Gutachten an sehr vielen Stellen schwer fehlerhaft und daher unbrauchbar ist. Prof. Fischer-Brandies war vermutlich bereits pensioniert, bevor das Verfahren der Corticobasal® Implantologie in der heute gängigen Form in Deutschland zur Anwendung kam.
Zu den herabsetzenden Aussagen des Gutachter Prof. Fischer-Brandies ist noch folgendes zu sagen:
Implantate vom Typ BECES® / BCS® sind mit CE-Zeichen zugelassen. Dennoch meint der Gutachter Fischer-Brandies, diese Implantate herabsetzen zu können. Faktisch macht er sich hierbei strafbar (Verleumdung, üble Nachrede), auch weil es das Gericht in die Irre führt. Hierzu im Detail das Folgende:
Die MDR bzw. das MPG definieren selbst, was unter „anerkannten Regeln“ im Zusammenhang mit einem Medizinprodukt zu verstehen ist.
Ein solchermaßen CE-zertifiziertes Produkt ist also rechtlich gesehen per Definition lege artis. Es werden dennoch von Gerichten und Krankenversicherungen immer wieder (und aus alter Gewohnheit) universitäre Gutachter nach der Frage der “wissenschaftlichen Anerkennung” befragt.
Würde eine solche Anerkennung (von wem auch immer) verlangt werden, so würde es sich hierbei um ein Vertriebshindernis auf dem Gebiet der EU handeln, welches faktisch die gesamte Anwendung des Produkts innerhalb der EU (prospektiv und retrospektiv) verhindern würde. Die Frage ist daher unzulässig und rechtswidrig, soweit ein CE-zugelassenes Produkt betroffen ist bzw. angewendet wurde. Ebenso sind die Aussagen des Gutachter Prof. Fischer-Brandies unzulässig und herabsetzend. Ein Gutsachter hat sich zu dieser Frage nicht zu äußern, weil es hierauf (auch die wissenschaftliche Anerkennung) bzw. seine Meinung dazu gar nicht ankommt und nicht ankommen kann.
Vom Gutachter sind (wie vom Behandler selbst auch) Detailkenntnisse zu verlangen, die er nur durch eine individuelle und umfangreiche Ausbildung am Medizinprodukt und eigene klinische Tätigkeit erlangen kann. Im Grundsatz muss der Gutachter (gerade im Fall von Schadensbeurteilungen) sogar noch weitaus größere Kenntnisse über den zu beurteilenden Behandlungsfall haben, da er etwaige Fehler des autorisierten Behandlers erkennen und aufdecken muss. Der hierfür notwendige erweiterte Ausbildungsstand spiegelt sich in der Erlangung der sogenannten Gutachterautorisation ab. Sie wird an Gutachter nach der Teilnahme an einem Spezialseminar von üblicherweise fünf vollen Tagen erteilt. Diese Ausbildung ist alle drei Jahre aufzufrischen, was ebenfalls durch eine Autorisationsurkunde nachzuweisen ist. Vor der Teilnahme an solchen Seminaren muss der Gutachter in den meisten Ländern 50 (in anderen Ländern 30) von ihm selber behandelte Fälle nachweisen und vorlegen. Prof. Fischer-Brandies kann keine einzigen solchen Behandlungsfall (den er selber gelöst hat) vorlegen.
Hinweise zur Rechtslage:
Die CE-Kennzeichnung nach MPG / MDR bedeutet, dass der Hersteller:
- vollständige klinische Daten,
- wissenschaftliche Publikationen (z. B. PubMed),
- Sicherheitsnachweise,
- und eine dokumentierte Zweckbestimmung eingereicht hat.
Diese Daten wurden von einer benannten Stelle (Notified Body) geprüft und validiert. Das Produkt wurde anschließend als:
- sicher,
- wirksam,
- und für den angegebenen Zweck geeignet anerkannt.
Eine zusätzliche “wissenschaftliche Anerkennung” oder ein “päpstlicher Segen” kann nicht gefordert werden.
Indem der Gutachter das Gericht hierauf nicht hingewiesen hat, hat er seine gutachterlichen Pflichten in schwerer Weise verletzt. Zudem hat er seine persönliche Meinung zum Ausdruck gebracht, die gar nicht gefragt war. Die persönliche Meinung eines senilen Gutachters, der seine Facharztausbildung zu einer Zeit gemacht hat, als es noch gar keine Implantate in Deutschland gab, und dem die notwendige aktuell gültige Herstellerautorisation fehlt (mangels Ausbildung), der ist als Gutachter ungeeignet.
Im Hinblick auf die ausführliche vorstehende Analyse wird auch die grafische Auswertung der Taten des Gutachter Prof. Fischer-Brandies verzichtet. Nichts an seinem Gutachten ist korrekt (ausgenommen der Angaben in seinem Briefkopf und mutmaßlich auch das Datum der Erstellung des Gutachtens).
In der Anlage wird das 10. Konsensusdokument der International Implant Foundation IF® dargestellt, welches eine wissenschaftlich anerkannte Methode (Vergleich auf 9-Felder-Tafeln) zur Anwendung bringt, um die Methode der Osseointegration, hier „SOI“ genannt, mit der Corticobasal® Implantologie (CBI®) zu vergleichen: