Analyse 19

Analyse eines Gutachtens

Verfasst von:
Herr DDr. Hans Strassl,
vorgeblich wohnhaft oder tätig an der Leystr 134/13, A-1200 Wien, Österreich
vorgeblicher „Univ.Prof“. Dr. Strassl war bis 1992 vormals tätig im AKH Wien. Das Gutachten betrifft die Behandlung der Patientin INM, Krankenschwester, Österreich.

Anhörung DDr. Strassl, 21.04.2021

Ergebnis der Analyse

Nr. Prüfkriterien Ja / Nein / nicht anwendbar (n. a.)
1 Gutachten nicht im Fachgebiet des Gutachtens?
Dem Gutachter fehlen Qualifikation und Erfahrung im Gebiet corticobasaler, strategischer Implantate. Gemäß der Entscheidung des BGH (2019) ist es für Gutachter unbedingte Voraussetzung, dass er/sie „eigene Erfahrungen in der zu begutachteten Methode haben muss“.
Der Gutachter (ein vorgeblicher „Univ.Prof.“), Hans Strassl, geboren 1940, erreichte 2005 das Rentenalter. Die Methode der corticobasalen Implantologie wurde ab ca. 2005 weiter entwickelt und wird seit ca. 2014 in der heute definierten Weise in vielen Ländern der Welt (nicht aber in Österreich) angewendet. DDr. Hans Strassl kann also unmöglich die geforderten „eigenen Erfahrungen“ aufweisen. Gemäß dem Inhalt seines Gutachtens hat er offenbar von diesem Behandlungsverfahren gehört.

Für die beurteilte Behandlung gelten die Regeln der corticobasalen Implantologie, Regeln die sich diametral von den Regeln der herkömmlichen zahnärztlichen Implantologie unterscheiden. Aus dem gesamten Inhalt seines Privatgutachtens geht hervor, dass diese Regeln dem Gutachter augenscheinlich nicht bekannt sind. Alleine dieser Umstand für sich macht das Gutachten für alle Beteiligten bereits wertlos. Warum ein 79-jähriger, betagter Kieferchirurg a.D. sich dazu hinreissen lässt ein solches Falschgutachten zu verfassen, bleibt fraglich. Unklar blieb bisher ebenfalls, wer ihr für dieses Gutachten bezahlt hat.
Nein
2 Dem Gutachten war ein streitiger Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Patientin INM waren an verschiedenen Behandlungsorten im Raum Wien, u.a. im „AKH Wien“ immer wieder ohne medizinische Indikation einzelne oder mehrere corticobasale Kieferimplantate entfernt worden, bis sie schließlich auf eine totale Prothese angewiesen war. In insgesamt 4 Eingriffen wurden ihr ohne erkennbare medizinische Indikation alle Implantate entfernt. Gemäß der umfangreichen Dokumentation des Falles, welche dem IF-Analyseteam anonymisiert vorgelegt wurden, gab es eventuell (lediglich) für ein einziges Implantat eine Indikation zur Entfernung. Es stellte sich heraus, dass die Behandler im AKH Wien es offenbar versäumt haben, dieses Implantat sogleich durch Einsetzen von 1-2 neuen Implantaten zu ersetzen, was die einzig mögliche, methodengerechte Vorgehensweise gewesen wäre.

Allenfalls könnte es sich bei den 4 Eingriffen zur Implantatentfernung um einen kosmetischen Wahleingriff gehandelt haben, den die Patientin so gewünscht hatte. Dies hätte dann aber in der Patientenkarte so vermerkt werden müssen. Massgeblich tätig bei all diesen Eingriffen war ein Herr DDr. Florian Katauczek, der sich zur Frage der Indikation für seine Operationen nicht vernehmen liess. Offenbar waren einzelne Implantate bereits so fest eingewachsen, dass sie (gemäß dem OP-Bericht) „heraus-osteotomiert“ wurden. Der Bericht und die Wahl der Operationsmethode selbst beweisen, dass die Entfernung der Implantate medizinisch in keiner Weise notwendig war.

Der Gutachter DDr. Strassl war früher am AKH tätig, und es dürfte sich bei dem Gutachten um ein Gefälligkeitsgutachten z.G. seiner früheren Mitarbeiter gehandelt haben, insbesondere z.G. von Herrn DDr. Florian Karauczek, die die mutmasslich fehlerhafte Behandlung zu verantworten haben.

Erstaunlich ist, dass der Privatgutachter DDr. Strassl ohne Karteikartendokumentation, ohne Kenntnis der sonstigen Aussagen und Sachverhalte gutachtet, basierend auf eine angeblich vor den Explantationen stattfindenden Untersuchung, und in einem Gutachten welches erst lange nach den Explantationen und den Untersuchungen verfasst worden sein soll.
Nein
3 Rechtsfragen wurden erörtert? Nein
4 Fremde Methoden aus Methodensicht gewürdigt?
Gemäss der im Internet verfügbaren Gerichts-Sachverständigenliste (https://sdgliste.justiz.gv.at, zuletzt besucht am 29.12.2020, 20.23) ist Herr DDr. Hans Strassl insbesondere für das Gebiet der zahnärztlichen Implantologie als Gutachter aufgeführt. Dies verwundert, wenn man die Vita des Gutachters berücksichtigt, die in der Anlage zu dieser Analyse aufgeführt ist. DDr. Strassl publizierte im Zeitraum 1972-1991 selber, d.h. zu einem Zeitraum als es noch gar keine zahnärztliche Implantologie gab. Mutmasslich wurde er vor rund 30 Jahren auch als Gutachter bestellt und vereidigt. Anscheinend gibt es für Gutachter in Österreich keinerlei mentale und gesundheitliche Prüfungen: wer einmal Gutachter ist, der bleibt dies offenbar für sehr lange Zeit. DDr. Strassls Genehmigung, als Gerichtsgutachter tätig zu sein, endet 2020. D.h. zu einem Zeitpunkt, an dem er bereits 84 Jahre alt sein wird. DDr. Strassl unterliegt als österreichischer Gerichtsgutachter keinerlei Fortbildungsverpflichtungen, weswegen davon auszugehen ist, dass sein Kenntnisstand und die Neuerwerbung von Wissen zum Zeitpunkt seines Ausscheidens als Gerichtsgutachter ca. 35 Jahre zurückliegen.

Dem Gutachter DDr. Strassl fehlen also jegliche Kenntnisse und Erfahrungen im Gebiet der corticobasalen Implantologie. Insbesondere fehlt ihm auch die notwendige Autorisation für diese Medizinprodukte und eine Gutachter-Autorisation, oder zumindest eine Ausbildung als Teacher für diese Methode. Somit kann es gar nicht zutreffen, dass er „Insbesondere für zahnärztliche Implantologie“ als Gutachter bestellt wurde. Eventuell besitzt er Kenntnisse in der traditionellen (früheren) Implantologie.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass DDr. Strassl mutmasslich im Jahre 2005 verrentet wurde. Das Fachgebiet der corticobasalen Implantologie entwickelte sich jedoch erst ab ca. 2005, weswegen ihm diese Fachrichtung der dentalen Implantologie mutmasslich komplett entgangen ist.
Nein
5 Wurden vom Gutachter Tatsachen richtig dargestellt?
Der Gutachter ist deutlich erkennbar Nicht-Fachmannn für die Methode und die verwendeten Medizinprodukte. Er verkennt, dass die Implantateinbringung nach den anerkannten 16 Methoden der corticobasalen Implantologie erfolgte https://www.implantfoundation.org/de/consensus-16-approved-methods-2018-menu-de

Der Gutachter kommt ferner zu dem Schluss, dass „Periimplantitis“ vorlag. Diese Annahme ist durch nichts belegt, das Gegenteil ist laut aller vorliegenden und von echten Fachleuten erhobenen Befunde anzunehmen. Hierzu wie folgt:

5.1
Es liegen vom AKH Wien drei Behandlungsberichte inkl. Diagnosenstellungen vor:
OP-Bericht 1: DDr. Katauczek entfernte ein Implantat und setzte eine (welche?) Brücke mit provisorischem Zement wieder ein, was ebenfalls nicht methodengerecht war.

OP-Bericht 2
2.5.2019 visiert von DDr. Florian Katauczek, betreffend Operation vom 16.5.2019: Rechtfertigung für die Entfernung der Implantate 16, 13: Perihepatitis 16 und 13 (das ist ein offensichtlicher Schreibfehler weil es sich nicht um eine „Hepatitis“ (= Leberentzündunng ) gehandelt haben kann, es geht um eine Periimplantitis. OP-Datum: 16.5.2019. OP-Bericht No. 2, Entzündliche Zustände der Kiefer (Peri-Impl. Regio 13). Es wurden (vorgeblich) die Implantate 13 und 15 entfernt.
Es handelt sich offenbar um einen 2. Bericht vom gleichen (2.) Eingriff vom 16.5.2019. Da das Implantat 16 nie gesetzt wurde, ist davon auszugehen, dass de facto die Implantate 15 und 13 entfernt wurden.

OP-Bericht Nr. 3
Aufnahmegrund: Periimplantitis Ober- und Unterkiefer. Entfernung aller verbliebenen Implantate am 12.7.2019. Aus einer Karteieintragung von DDr. Katauczek ergibt sich, dass„die Patientin die Entfernung der Implantate wünschte.
Warum aber soll eine logisch denkende Patientin, die erfolgreich im Ober- und Unterkiefer implantiert wurde, ihre voll funktionsfähige Totalimplantation entfernen lassen wollen? Der Gesamtvorgang wirft zahlreiche schwerwiegende Fragen auf.

5.2
Kann es zutreffen dass (laut Gutachten DDr. Strassl) bei Frau INM eine „Periimplantitis“ im Zeitraum Mai - Juli 2019 vorlag?
Definition Periimplantitis:
Periimplantitis ist eine sehr langsam auftretende und sehr langsam voranschreitende Erscheinung, bei der es zum Abbau von Knochen entlang der zunächst im Knochen liegenden Implantatoberfläche kommt. Dabei kommt es zu den üblichen Entzündungszeichen, d.h. auch zu Eiterungen der Mucosa und zu Schmerzen. Periimplantitis kann bekanntlich nur an osseointegrierten (bzw. osseointegrierednen) Implantaten auftreten. D.h. die vorherige fehlerfreie Einheilung der Implantate ist Voraussetzung für das auftreten dieser Erscheinung. Es dauert üblicherweise 2-3 Jahre nach der Implantation, bis Periimplantitis auftritt.

Fazit:
Es ist nicht denkbar, dass 7-9 Monate nach der Implantation bei komplett fester Brücke und reizlosen (blanden) Schleimhautverhältnissen eine Periimplantitis vorgelegen haben kann.
A. CBCT Radiologiebefunde vom 9.5.2019 erstellt für Dr. Peter Brandstaetter, Seilergasse 9, Wien
Grundlage: Low Dose CBCT von Ober- und Unterkiefer vom 7.5.2019
OK: Kein Hinweis für eine Periimplantitis; Seiten der Implantate reichen bis in die Nasenhaupthöhle (mit anderen Worten: kortikale Verankerung lag vor, die Implantate waren nicht zu kurz).
UK : Kein Hinweis für eine Periimplantitis; gut Knöchern integrierte Implantate im Unterkiefer.
B. Radiologiebefunde vom 27.3.2019, für HNO-Arzt Dr. Wilhelm Streinzer, Pohlgase 2, Wien Grundlage: Mehrschicht-Spiral-CT der Nasenhöhlen
Zirkumferentielle breitaasige Schleimhautschwellung der rechten Kieferhöhle mit Obliteration des Osmium (mit anderen Worten: der natürliche Abflussweg ist verlegt) und Infundibulum sowie subtotal der angrenzenden Epithelzellen. Weichteildichte Einengung des rechten frontoethmoidalen Drainageweges.
Minimale Schleimhautschwellung in der Linken Kieferhöhle. Osmium und Infundibulum links sind frei.
Mit anderen Worten: obgleich in beiden Kieferhöhlen Implantatspitzen zu liegen kommen, ist links eine leichte Schleimhautschwellung aufgetreten, und rechts kam es (aus anderen Gründen) zur kompletten Verlegung des Osmiums was letztlich zur Kieferhöhlenentzündung führte. Eine akute Entzündung lag am 27.3.2019 jedoch nicht vor, weil im Zentrum der Kieferhöhle luftgefüllte Areal vorlagen, die bei akuter Entzündung mit Eiterbildung auf keinen Fall sichtbar gewesen wären.

5.3
Literatur zur Frage der Entstehung einer Periimpantitis:
Derks J, Schaller D., Hakansson et al.
J Clin Periodontol, 2016 Apr;43(4):383-8. doi: 10.1111/jcpe.12535. Epub 2016 Mar 29.

Ergebnisse: Die Analyse zeigte ein nichtlineares, sich beschleunigendes Muster des Knochenverlusts bei den 105 betroffenen Implantaten. Der Beginn der Periimplantitis trat früh auf, und 52% und 66% der Implantate zeigten in den Jahren 2 und 3 einen Knochenverlust von> 0,5 mm. Insgesamt 70% und 81% der Probanden hatten ≥ 1 Implantate mit einem Knochenverlust von> 0,5 mm in den Jahren 2 bzw. 3. Schlussfolgerungen: Es wird vermutet, dass die Periimplantitis in einem nichtlinearen, beschleunigenden Muster fortschreitet, und dass der Beginn in den meisten Fällen innerhalb von 3 Jahren nach der Funktion auftritt. Ist unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Behandlung von Frau IM denkbar, dass im Zeitraum 16. Mai 2019 - 12. Juli 2019 „Periimplantitis“ bestand:
Dies ist nicht denkbar und zwar aus mindestens drei Gründen:
Der Radiologiebefund vom 9.5.2019 weist aus, dass weder im Ober- noch im Unterkiefer eine Periimplantitis vorlag. Periimplantitis tritt (an herkömmlichen Implantaten) 2-3 Jahre nach der Implantateinsetzung auf. Frau INM erhielt Ihre Implantate am 23.10.2018, das war weniger als 7 Monate vor der 1. Implantatentfernung, und weniger als 9 Monate vor der 2. Implantatentfernung. So früh (früher als 2-3 Jahre nach der Einsetzung der Implantate) kann Periimpantitis nicht auftreten. Gemäss den verfügbaren Literaturangaben für corticobasale Implantate tritt „Periimplantitis bei diesen (bei der Patientin verwendeten Implantaten) wohl überhaupt nicht auf. Jedenfalls wurde das Auftreten der Periimplantitis auch in zwei grossen darauf ausgerichteten Studien (4095 Implantate / 5100 Implantate) nicht nachgewiesen:

Dobrinin O., Lazarov A, Konstantinovic V.K., et al. Immediate-functional loading concept with one-piece implants (BECES/BECES N /KOS/ BOI) in the mandible and maxilla- a multi-center retrospective clinical study. J. Evolution Med. Dent. Sci. 2019;8(05):306-315, DOI: 10.14260/jemds/2019/67.

Lazarov A. Immediate functional loading: Results for the concept of the Strategic Implant®. Ann Maxillofac Surg 2019;9:78-88.

5.4
Insofern ist die Aussage von DDr. Strassl aus seinem Privatgutachten vom 8.8.2019 (in welchem er sich auf Seite 32 wie folgt äussert: „Die Implantate 13-15, 22,23 zeigen Anzeichen einer manifesten Periimplantitis“ als unrichtig zu klassifizieren. DDr. Strassl kann von einer einzigen Aufnahmen her nicht beurteilen, ob sich aktuell Knochen aufbaut oder abbaut. Herr DDr. Strassl hat bei seinen Ausführungen nicht berücksichtigt, dass in fast alle leeren Extraktionsalveolen corticobasale Implantate eingesetzt wurden, wobei die Aleveolen grundsätzlich nicht augmentiert werden. D.h. nach der Implantation bildet sich in den Alveolen früher oder später Knochen (was aber für die Behandlung gar nicht ergebnisentscheidend ist) und genau dies beobachtete DDr. Strassl auch in einigen Alveolen. Wann sich dieser Knochen bildet und betreffend den Verlauf der Heilung ist nicht vorbestimmt, dafür gibt es keine „Richtlinien“. Auch die Frage, wie viel Knochen sich bildet bzw. „zu bilden hat“, ist nicht im Einflussbereich des Behandlers. Um solche Aussagen, wie sie DDr. Strassl getroffen hat betreffend des Aufbaus oder Abbaus von Knochen, wären mehrere, sequentiell vorgenommene Aufnahmen im Abstand von ca. 3-12 Monaten nötig. DDr. Strassl bezieht sich auf eine einzige, angebliche DVT-Aufnahme vom 29.4.2019, die die Patientin INM andernorts noch gar nicht vorgelegt hat. Diese Untersuchung steht im krassen Widerspruch zum CBCT Radiologiebefund vom 9.5.2019 (siehe oben), in dem festgehalten wird, dass gar keine Periimplantitis (in keinem der Kiefer) vorliegt. Die angebliche Periimplantitis, die DDr. Strassl diagnostizierte, ist somit wohl (von ihm) frei erfunden. Die Frage, ob diese Aufnahme vom 29.4.2019 wirklich existiert, muss ebenfalls kritisch geprüft werden. Denn wäre sie wirklich gemacht worden, dann wäre die Klägerin am 27.3.2019, ferner am 29.4.2019 und am 7.5.2019 jeweils einer massiven Strahlenbelastung ausgesetzt worden, was (gesamthaft betrachtet) in keiner Weise medizinisch vertretbar gewesen wäre. Im Gegensatz zu z.B. einer Kieferhöhlenentzündung oder einer Grippe, die beide innerhalb von wenigen Stunden entstehen (auch bei nicht-Implantatträgern!) und bemerkbar sind, ist es unter keinen Umständen denkbar, dass „Periimplantitis“ innerhalb von wenigen Tagen oder Wochen auftritt, röntgenologische Knochendestruktion erzeugt, und klinisch so problematisch wird, dass gleich alle (!) Implantate in beiden Kiefern (!) entfernt werden müssen. Periimplantitis betrifft allenfalls einzelne Implantate und nie (v.a. nicht so früh) alle Implantate auf einmal.

Fazit
Die Diagnoseangaben des AKH Wien, die der Rechtfertigung der Implantatentfernungen vom ca. 16.5.2019 und 12.7.2019 dienen sollen, sind nicht korrekt. Alle Implantate wurden somit ohne jede medizinische Indikation entfernt.
Da alle drei OP-Berichte an die Patientin, Frau INM gerichtet sind, kann davon ausgegangen werden, dass der Hauszahnarzt oder andere Mediziner die Patientin nicht in das AKH überwiesen haben. Die Patientin hat sich also selber eingewiesen, und sie selber hat aus eigenem Antrieb mit höchster Wahrscheinlichkeit die Mitarbeiter um die Implantatentfernungen ersucht (wohl weil sie keinen qualifizierten Weiterbehandler fand, und weil sie vom Erstbehandler, dessen Rechnung sie nicht bezahlt hatte, nicht behandelt werden wollte. Vor allem wollte sie dessen Rechnung für frühere Behandlungen unter einem nichtigen Vorwand nicht bezahlen).
Eine empfohlene FESS-Behandlung ihrer rechten Kieferhöhle hat sie mutmasslich deswegen nicht vornehmen lassen, weil dieser Eingriff in Österreich nur auf Privatbasis vorgenommen wird (also von den Gebietskrankenkassen nicht bezahlt wird) und rund 4.000 Euro kostete. Die Patientin konnte schon ihre ursprüngliche Rechnung an den Erstbehandler nicht bezahlen und dürfte diesen zusätzlichen Betrag nicht verfügbar gehabt haben. Dies würde auch ihr gesamtes Verhalten erklären.
Nein
6 Berücksichtigung der Originaldokumentation?
Zur DVD, die später nur unleserlich den Gerichtsgutachter Dr. L. erreichte ist folgendes zu bemerken: DDr. Strassl benutzte zur Anfertigung der CT-Daten die Infrastruktur eines Dr. B. Er bekam die Daten auf CD-ROM zugestellt und er selbst veranlasste die Befundung des CT durch Dr. K. Die Befundung fand am 9.5.2019 statt. Dr. B. (SP) hatte mit der Befundung nichts zu tun. Obgleich diese Befundung von Dr. K. eindeutig ergab, dass bei der Patientin keine Periimplantitis vorlag, setzte sich DDr. Strassl über die Befundungsergebnisse hinweg und diagnostizierte falsch, dass Periimplantitis vorlag (was rein medizinisch betrachtet niemals hätte der Fall sein können.) Zudem ist DDr. Strassl gar nicht Radiologe, er darf also CT-Aufnahmen gar nicht befunden. Die falsche Befundung (des später vernichteten CT) im Privatgutachten ist kein fahrlässiger Fehler, sondern vorsätzlich falsch. Solches Vorgehen ist selbst für Privatgutachten einer Partei nicht zulässig. DDr. Hans Strassl hat sein Gutachten vom 08.08.2019 ohne eine korrekte und vollständige klinische Untersuchung erstellt und er hat ebenfalls die Krankengeschichte nicht eingesehen. Trotz alledem befleissigte er sich (ausschliesslich auf Angaben der Patientin gestützt und ohne jegliche Akten, Befunde oder Berichte zu kennen), sogar Schmerzperioden zu berechnen. Seine Berechnungen wurden durch die Berechnungen des Gerichtsgutachters Dr. L. vollständig wiederlegt.
Nein
7 Bewertung von einseitigen Behauptungen bzw. Auseinandersetzung mit den konträren Dokumenten?
60% der Begutachtung stützt sich auf WhatsApp Nachrichten und E-mail Verkehr.
Es handelt sich deutlich erkennbar um ein Gefälligkeitsgutachten.
Nein
8 Werden Angaben zu Rücksichtnahmen und Abhängigkeiten gemacht?
Unklar ist, wie es Dr. Strassl gelingen konnte, so umfangreichen Einfluss auf die tätigen Mitarbeiter des AKH Wien zu nehmen, so dass diese eine Reihe von medizinisch nicht indizierten Behandlungen vorgenommen haben. Die Patientin INM führte dazu aus, dass alle diese Behandlungen erst dann stattfanden, als DDr. Strassl grünes Licht dafür gab. Offenbar warteten alle ab, bis DDr. Strassl (der gemäss Auskunft der Rechtsabteilung der Universität weder der Universität Wien angehört noch dem AKH Wien) die Patientin "zum Abschuss freigab". Die Universität Wien teilte weiterhin mit, dass sie keinerlei Haftung für das falsche Gutachten des DDr. Strassl übernehme. In Österreich sei es bis 2002 so gewesen, dass der Berufstitel "Universitätsprofessor" nach Gusto vergeben werden konnte, und dass diese Berufstitel lebenslang Bestand haben, auch wenn die damit geehrten Personen nicht mehr an der Universität tätig sind. Im Prinzip war es damals wohl auch so, dass dieser Berufstitel sogar an Jedermann verliehen werden konnte, also auch an Personen die nie an einer Universität waren. Zu beachten ist ferner dass DDr. Strassl eventuell an der "Universität Wien" Professor sein könnte oder gewesen sein könnte, jedoch nicht an der "Medizinischen Universität Wien". Hinsichtlich der Verwendung der E-Mail-Adresse der Universität Wien durch DDr. Strassl wurde durch die medizinische Universität mitgeteilt, dass die von DDr. Strassl auf seinem Briefkopf verwendete Universitätsadresse wie folgt zu verstehen ist: "Die Domain „univie.ac.at“ wird von der Universität Wien verwendet. Die Medizinische Universität Wien verwendet die Domain „meduniwien.ac.at“. Wir können Ihnen daher zu diesem Punkt keine Auskunft geben." Mit anderen Worten: DDr. Strassl hat es geschafft sich eine E-Mail-Adresse der Universität Wien zu besorgen und zu erhalten, obwohl er dort weder Professor ist, und obwohl diese "Universität Wien" mit der "Medizinischen Universität Wien" nicht gleich zu setzen ist. Dies dürfte irreführend sein, und im vorliegenden Fall dürfte die Patientin INM diesem Irrtum erlegen sein.
Nein
9 Sind Literaturangaben ausreichend angegeben?
Literaturangaben und Begründungen zu den (weitestgehend unhaltbaren) Ansichten fehlen völlig. Es handelt sich um ein falsches Gefälligkeitsgutachten.
Nein
10 Kriterien der rechtlichen Beurteilung korrekt? n. a.
11 Bezahlung des Gutachtens aus unabhängiger Quelle?
Das Gutachten wurde mutmasslich von Frau INM bezahlt oder kostenfrei erbracht. Trotzdem besteht an jedes Gutachten eines vereidigten Gutachters der Anspruch auf Richtigkeit.
n. a.
12 Liegt bei den Gutachtern Systemkenntnis vor?
Dem Gutachter DDr. Strassl fehlt es an jeglicher Systemkenntnis. Warum er im Alter von 79 Jahren, 15 Jahre nach seiner Verrentung (und noch bis 2024!) in Österreich immer noch als anerkannter Gerichtsgutachter fungieren kann, ist unergründlich. Offenbar wird bei den österreichischen Justizbehörden keinerlei Tauglichkeitsprüfung für Gutachter vorgenommen.
Nein
13 Selbst durchgeführte Operationen und Behandlungen? Nein
14 Gutachten stimmt mit den Lehraussagen der Gutachter überein?
Der Gutachter ist nicht lehrbeauftragt.
Nein
15 Gutachten stimmt mit anderen wissenschaftlich fundierten Lehraussagen überein? Nein
16 Steht der Gutachter in direkter Konkurrenz zum Erstbehandler? n. a.
17 Ist der Gutachter unabhängig vom Erstbehandler und unabhängig von den Nachbehandelnden, insbesondere im AKH Wien? Nein

Skala der ethischen Vertretbarkeit*

                                 

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