Analyse 33

Gutachtenanalyse

Betreffend ein Gutachten der österreichischen Zahnärztin und Universitätsassistentin (Univ. Graz-Österreich) 

Dr. Kerstin Theisen
Brandhofgasse 24
8010 Graz

Datum der abschließenden Gutachtenserstellung: 23.07.2026

Auf dieser Website werden Analysen zum Studium angeboten, die aufzeigen, das Gerichtsachverständige nicht selten inhaltlich falsche Gutachten erstellen. Die Analysen zeigen exemplarisch wo, wie, und warum geschummelt wird. Alle bisher publizierten Analysen wurden fachlich korrekt ausgeführt, sie wenden sich jedoch nicht der Frage der Motivation der Gutachter zu. Dieses Defizit wird diese Analyse nun systematisch angehen: Es sollen zunächst typisch anzutreffende Zusammenhänge als Hintergrundinformation bereitgestellt werden, weil es ohne diese Hintergrundinformationen für den Außenstehenden beinahe schon unglaublich ist, was in der Analyse berichtet wird, und weil sie ungeschminkt die professionelle Irreführung der Gerichte aufzeigen.

Diese Analyse untersucht die Problematik in drei Teilen:

  1. Die Situation um die Drittmittelbeeinflussung der Universitäten generell.
  2. Die fehlerhafte Darstellung der Gutachterin Dr. Theisen im Umfeld einer solchen Universität und unter Berücksichtigung der Schutzfunktion, die die Gutachterin für andere Mitarbeiter und andere Behandlerin hat, die mit einer nicht mehr zeitgemäßen Implantationsmethode arbeiten (und weiterhin damit arbeiten wollen).
  3. Die strafrechtlichen Aspekte der Begutachtung, insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgend zu erwartenden Straftaten, die vor aller Augen an der Patientin begangen werden könnten (worauf das Gutachten auch abzielt).

Es wird darauf hingewiesen, dass Richter Lieblingsgutachter haben, mit denen sie vertrauensvoll zusammenarbeiten. Oft wählen die Richter diesen Gutachter nicht als erstes aus, weil sie mit Ablehnung durch eine der Parteien im Rechtsstreit rechnen. Dass es zu mehr als zwei oder drei Ablehnungen kommt ist jedoch selten. Damit sitzen nach einiger Zeit wieder der gleiche Richter und der gleiche Gutachter beisammen, die die Gerichtsshow gemeinsam souverän leiten.

Vorab soll das von der Gutachterin Dr. Theisen verwendete Wort „Premium-Implantate“ beleuchtet werden: Das Wort soll offenkundig bedeuten, dass es bessere (und damit automatisch auch schlechtere) Implantatsysteme gibt. Und die besseren Implantatsysteme werden eben an der Universität verwendet. Richtig ist hingegen, dass es für Implantatsysteme weltweit normierte Anforderungen gibt, die schlichtweg erfüllt sein müssen, um das Implantat für die Anwendung zuzulassen. Es gibt viele regulatorische Anforderungen und eine lange Liste von Zulassungsvoraussetzungen muss erfüllt sein. Ein Dossier befasst sich mit der klinischen Bewertung, in der geprüft wird, ob bei korrekter Anwendung des Implantats gute klinische Ergebnisse erzielt werden können und ob der Einsatz des Implantates im Hinblick auf Nutzen und Risiko vertretbar ist. Sodann drückt sich in der Erteilung des CE-Zeichens bzw. der MDR-Zulassung aus, dass alle Voraussetzungen für die Inverkehrbringung und die Anwendung erfüllt sind. Da die Anforderungen an alle Implantate gleich sind, ist die Verwendung des Begriffes „Premium-Implantat“ nicht gerechtfertigt, und zwar vor allem dann nicht, wenn andere Implantate damit herabgesetzt werden sollen, was hier offensichtlich der Fall ist. Der Begriff „Premium-Implantat“ legt allerdings die Vermutung nahe, dass der Hersteller respektive der Verkäufer von Premium-Implantaten damit einen Premium-Preis erzielen will und dass er dabei einen Premium-Profit erzielen wird. Weiter unten in dieser Analyse wird daher nochmals auf den Begriff eingegangen.

Teil 1: Die Situation um die Drittmittelbeeinflussung der Universitäten generell

Gerichte in der westlichen Welt bedienen sich sehr häufig Universitätsmitarbeiter, wenn sie Fachgutachten im Bereich der Zahnmedizin erstellen lassen. Dies scheint auf den ersten Blick ein korrekter bzw. zumindest gangbarer Weg zu sein, denn von den Universitätsmitarbeitern wird angenommen, dass sie über ein überlegenes Wissen und Können verfügen (was aber schon lange nicht mehr der Fall ist). Universitätsmitarbeiter und speziell Professoren werden heute in den westlichen Ländern aufgrund ihrer „wissenschaftlichen Leistungen“ an die Universität berufen, d.h. man erwartet von ihnen die Erstellung von möglichst vielen und „hochwertigen“ Publikationen, man erwartet kaum noch Erfahrungen bei der Behandlung von Menschen. Denn es geht in der heutigen medizinischen Universität nicht um die Gesundung von Menschen, es geht darum, die Studenten in der Anwendung bestimmter Medizinprodukte zu schulen. Welche Medizinprodukte dies sind, das bestimmt die Industrie. Der Weg zur Professur führt heute also über die Vorstandsetagen der Produktehersteller. Besonders krass hat sich die Situation in der oralen Implantologie entwickelt:

  • Selbst den Professoren wird mitunter die „Lehrmeinung“ z.B. von der korrumpierten Universitätsverwaltung vorgegeben. So kommt es nicht selten vor, dass der Professor an der Universität Behandlungen lehren muss, die er in seiner privaten Praxis niemals selber vornehmen würde. Im Gegenteil: dem IF® Analyseteam sind Fälle bekannt, bei denen der zuständige Professor von den Herstellern der „Premium-Implantate“ auf die eine oder andere Weise dazu gebracht wurde, die Ausbildung und Anwendung von „Premium-Implantaten“ an der Universität vorzunehmen und / oder zu lehren, wohingegen derselbe Professor in seiner Privatpraxis nach Dienstschluss ausschließlich einteilige Implantate verwendet und zwar vor allem BCS® Implantate. Dies, obgleich er die Premium-Implantate mutmaßlich geschenkt bekommen würde, wohingegen er die BCS® Implantate selber kaufen muss.
  • Die „Freiheit der Lehre und Forschung“, die im auslaufenden Mittelalter das Grundprinzip der Universitäten war, hat sich schon vor langer Zeit aufgelöst. Damit haben sich auch echte Fortschritte in der Medizin in Luft aufgelöst.
  • Die wirklich helfende Medizin wurde durch eine auf Symptome fokussierten Medizin ersetzt, bei der jeder kleine Behandlungsschritt immer wieder vom Patienten bezahlt wird und bei der Behandlungen, die das Übel an der Wurzel packen, möglichst vom Markt verdrängt werden.
  • Die Zahnmedizin ist ein Bereich der Medizin, der es dank einer geschickten Menschenführung geschafft hat, eine beinahe lebenslang repetierende zahnmedizinische Behandlung zu verkaufen, bei der die an sich in den meisten Fällen untauglichen Zähne quasi mit Gewalt im Munde erhalten werden. Es werden also immer wieder die gleichen Zähne wegen der gleichen Erkrankungen (Karies und ihre Folgen sowie die Parodontose) „therapiert“ – Erkrankungen, die jedoch gar nicht therapierbar sind. Deutsche Krankenkassen bezahlen die Reparatur des gleichen Zahnes alle zwei Jahre, wohingegen die geplante Entfernung von (allen) Zähnen und der Ersatz durch moderne Implantate bei vielen Krankenkassen mühsam und langwierig erklagt werden muss. Dies ist ein Aspekt der vorliegenden Analyse.
  • Der nächste Aspekt ist die Frage der Implantatwahl durch die Leistungserbringer, d.h. durch die Zahnärzte, Kieferchirurgen und die Implantologen. Man sollte annehmen, dass aufgrund der Konkurrenzsituation zwischen diesen Dienstleistungserbringern auf dem Markt der Zahnmedizin stets die preiswerten Dentalimplantate und die schnell zum Behandlungserfolg führenden implantologischen Methoden zur Anwendung kommen. Denn die Qualitätsanforderungen an alle zugelassene Implantate sind faktisch vom Gesetz vorgegeben und völlig gleich.
  • Nachfolgend wird die ungefähre Interessenslage der unterschiedlichen Marktteilnehmer und Leistungserbringer im Bereich der dentale Implantologie in westlichen Ländern dargelegt:
    • Die staatlichen Universitäten werden von Staaten oder z.B. Städten bezahlt, d.h. die Mitarbeiter auf unterschiedlichen Niveaus sind Bedienstete oder sogar verbeamtet. Sie sollen sich um die Ausbildung der jungen Mediziner kümmern und dabei auf die Qualität und die Kosten der Ausbildung achten. Da es sich um eine staatliche Bezahlung handelt, sind die Mitarbeitenden konstant unzufrieden mit der Bezahlung und den sonstigen Arbeitsbedingungen.
    • Von daher sind die zahnärztlichen Mitarbeiter (vom Assistenten bis zum Professor) stark an zusätzlichen Einkommensquellen interessiert, und mit der Einführung der Implantologie ergaben sich ungeahnte zusätzliche Einkommensmöglichkeiten:
      • Professoren, die mit praktischer Begabung versehen sind, arbeiten nach Dienstschluss in ihrer Privatpraxis an Patienten.
      • Professoren, denen es an praktischer Begabung eher fehlt, begeben sich auf das Feld der Kurse für Praktiker, wo sie mit schönen Reden Geld verdienen. Reden, die manchmal sogar stimmen.
      • Zum einen eröffnete sich das weite Feld der postgradualen Ausbildung von Zahnärzten hin zum Implantologen. Da die Implantologie nur in Ansätzen Lehrgegenstand während der universitären Grundausbildung darstellt, und auch weil z.B. in Deutschland noch rund 30.000 Zahnärzte aus- und weitergebildet werden müssen, ergeben sich in diesem Bereich erhebliche Einkommensmöglichkeiten. Schade ist allerdings, dass die post-universitär ausgebildeten Zahnimplantologen anschließend in der eigenen freien Praxis arbeiten und sich sogar zu Konkurrenten zu ihren Professoren entwickeln. 
      • Sowohl die Professoren als auch die Implantatherstellung haben Interesse an einer stabilen Kundenanbindung, diese Situation wird von den daran interessierten Kreisen wie folgt realisiert: Ein Professor verdingt sich im Regelfall nur bei einer Implantatfirma und sorgt dafür, dass deren Implantate jedenfalls in seinem Einflussbereich ausschließlich verwendet werden. Die wirtschaftliche Leitung der Universität muss dem im Regelfall zustimmen, was auch in dieser Etage der Universität zu einer gewissen Kundenbindung führt, in der allerlei Zuwendungen und „Gefallen“ gegenseitig ausgetauscht werden. Oft erfolgen auch Drittmittelzahlungen direkt an die Fakultät. Durch solche Maßnahmen bringt eine Implantat-Herstellungsfirma über die Jahre mindestens eine Abteilung, oft aber auch die gesamte dentale Universität unter Kontrolle. Es wird denn auch an nichts anderem „geforscht“ als an den Implantaten dieses Implantatherstellers. 
    • Größere Hersteller buhlen freilich um die Abteilungen, weswegen an manchen Universitäten an unterschiedlichen Abteilungen die Implantate von z.B. drei Herstellern verwendet werden: je eine Abteilung verwendet die Implantate der Firma Straumann AG, die nächste Abteilung verwendet Nobel-Biocare Implantate und eine dritte Abteilung könnte z.B. unter der Kontrolle der Firma Dentsply sein.
    • Die Professoren ganz oben steuern die Publikationen, die Forschung und die Vertriebsunterstützung der großen Hersteller mit, bzw. die Marketingabteilungen der großen Hersteller steuern die Professoren. So oder so, die universitäre Unabhängigkeit im Bereich der Forschung und Lehre ist heute nicht mehr gegeben. Es geht also um das Gald und nicht um die Patienten. Um die Professoren bei Laune zu halten, haben einige Hersteller einzelnen Professoren Vertriebsgebiete zugewiesen, in denen sie sich um die Kunden fachlich kümmern sollen, wofür sie zugleich am Umsatz des Herstellers beteiligt sind. Die Hilfsorgane der Professoren sind deren Mitarbeiter, die Assistenten, und um die Taten einer dieser Assistenten, um eine Frau Dr. Theissen, geht es im Hauptteil dieser Analyse.
    • Um es deutlich heraus zu arbeiten: die dentalen Fakultäten werden vom Steuerzahler finanziert und von verschiedenen Ministerien beaufsichtigt. Dennoch wird zunehmend sowohl von Seiten der Universitätsmitarbeiter und der Verwaltung (in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren großen Herstellern) eine Situation geschaffen, die unabhängiges Arbeiten gar nicht mehr erlaubt. Ein krasses praktisches Beispiel für die Folgen dieser Umwidmung ist die Verweigerung von Bezuschussungen an die von der Firma Straumann AG schon vor 25 Jahren übernommene Abteilung für Kronen- und Brücken der Universität Bern, die keine Forschungszuschüsse aus dem Schweizerischen Nationalfond mehr erhielt, nachdem offenkundig war, dass unabhängige Forschung und Lehre an der Straumann-Universität Bern nicht mehr stattfindet. 
    • Der Gebrauch des Wortes „Drittmittel“ verschleiert die Tatsache, dass in der Realität eine massive Korruption im öffentlichen Dienst stattfindet: Drittmittel haben sich zu einer allgemein akzeptierten Form der Korruption weiterentwickelt. 
    • Da die großen Hersteller ohnehin die Abteilungen verschiedener Universitäten unter ihrer mentalen und physischen Kontrolle haben, erhalten einige Assistenten durchaus auch Sonderaufgaben. Eine solche Sonderaufgabe betrifft die Erstellung von Gutachten. Selbstverständlich sind diese Assistenten unter strenger Aufsicht ihrer Führungspersonen. Diese Personen vertreten im Regelfall einen der großen Implantathersteller. So kommt es dazu, dass unabhängige Gutachtenerstellungen gar nicht mehr möglich und zu erwarten sind. Im Gegenteil: Da die Universität und die Professoren direkt von den Vertriebsergebnissen der von ihnen protegierten „Premium-Implantate“ profitieren, haben sie ein großes Interesse daran, alle Konkurrenzimplantate vom Markt zu vertreiben. Und dazu sind falsch erstellte Gutachten ein hervorragendes Kampfmittel.
    • Gutachter haben sich ferner oft mit der Frage zu befassen, wer als Nachbehandler in Frage kommt. Die Quasi-Zuweisung von Patienten, denen man eine „Wiederholungsbehandlung“ zu Lasten der Haftpflichtversicherung zukommen lassen will, wird im Regelfall mit einer Zahlung an den Zuweiser (d.h. an den Gutachter) abgegolten, weswegen der Gutachter nicht mit seinem eher geringen Gutachter-Honorar auskommen muss, er kann geschickt seine Einkünfte und Einflussmöglichkeiten am Markt ausbauen. Das ist quasi ein Nebenprodukt der gutachterlichen Tätigkeit: Es bilden sich Seilschaften bzw. Verteilungskoalitionen[1] und genau das wird durch das Gericht und die Fragestellung unterstützt.
    • Unhaltbare Zustände an den zahnmedizinischen Fakultäten (und offenbar auch in Graz) liegen auch dann vor, wenn dort heute noch Behandlungen durchgeführt werden, die den prä-implantologischen Knochenaufbau einschließen, die ferner mit „unbelasteten Einheilzeiten“ verbunden sind und die das schwerwiegende Risiko der Periimplantitis beinhalten. Das Gutachten der Frau Dr. Theisen ist dazu geeignet, solche aus Sicht eines aufgeklärten Patienten heute nicht mehr akzeptable Behandlungen zu verteidigen. Hieran hat die Gutachterin großes persönliches Interesse, da sie selber Vorträge für die alte Methode der Osseointegration hält und daran verdient. Zudem ergibt sich aus dem CV der Gutachterin, dass sie selber mit der alten (heute nicht mehr Zeitgemäßen) Methode der Osseointegration arbeitet und offensichtlich weiterhin arbeiten will. Ihre publizierte Arbeitsweise besteht darin, mit für den Knochen viel zu großen Implantaten zu arbeiten. Sie hat dringendes Interesse daran, dass sich die neue Methode nicht am Markt durchsetzt (was sie allerdings, wie die Realität zeigt, nicht verhindern kann). Österreichische Patienten strömen zu tausenden in Länder, in denen sie nach der modernen Methode der Osseofixation behandelt werden, d.h. sie gehen dorthin, wo sie sich keinem Knochenaufbau und keiner Wartezeit unterziehen müssen und wo Implantat-Typen zur Anwendung kommen, die das Risiko der Periimplantitis nicht mit sich bringen.
    • Bei der Gutachterin Dr. Theisen kommt hinzu, dass sie selber wissenschaftlich an der Frage der Sofortbelastung von (herkömmlichen) Implantaten forscht und dass Systeme und Verfahren. die mit basalen Implantaten arbeiten, ihren Behandlungsmitteln nachweislich um das Mehrfache überlegen sind. Auch diese Tatsache gilt es in ihrem eigenen Interesse zu verschleiern, und zu dieser Verschleierung gibt der Gutachterin Dr. Theisen dieser Begutachtungsauftrag eine optimale Steilvorlage, die sie auch genutzt hat.
    • Unabhängig davon gilt der folgende Satz seit langem: „Der Weg zur Professur bzw. zu dauerhaften Freundschaft mit einem der großen Hersteller von Implantaten wird heute häufig über den Weg der Erstellung von falschen Gutachten freigemacht. Mit solchen Gutachten kann man Systemtreue beweisen.“ Die zahlreichen Analysen der falschen Gutachten auf dieser Website, z.B. die Beurteilung der Gutachten von Prof. Fischer-Brandies, zeugen von einer innigen Zusammenarbeit mit der Firma Straumann AG, so wie überhaupt die Mehrzahl der für falsch befundenen Gutachten von Straumann-nahen Gutachtern stammen.
      Es gibt jedoch auch noch andere Interessensgruppen, die versuchen, die Marktsituation und das Zusammenspiel von unterschiedlichen Gruppen von Fachpersonen zu ihren Gunsten zu verändern. So wird beispielsweise der Umstand ausgenutzt, dass private Krankenversicherungen von „Vertrauenszahnärzten“ beraten bzw. fehlgeleitet werden, die aus der Gruppe der Kieferchirurgen stammen. Diese Vertrauenszahnärzte (z.B. der DKV Krankenversicherung) behindern moderne Implantologie ohne Knochenaufbau seit mehr als 20 Jahren, was der DKV in dieser langen Zeit mutmaßlich Ersparnisse im Bereich von zig Millionen Euro beschert hat. Der Sachverhalt wird nachfolgend im Detail erläutert.
    • In den Augen von Kieferchirurgen sind Implantationsverfahren, die ohne Knochenaufbau auskommen, freilich ein rotes Tuch: Denn Kieferchirurgen verdienen nicht nur reichlich an den Knochenaufbauten, sie kommen durch die Knochenaufbauten erst so richtig an Patienten. Denn die Zahl der implantierenden Zahnärzte hat stark zugenommen, jedoch ist die Zahl der Zahnärzte, die auch den Knochenaufbau vornehmen, wesentlich geringer. Implantationsverfahren, die ohne Knochenaufbau auskommen, bringen die gesamte Implantologie zurück in die Hand der dafür ausgebildeten Zahnärzte. Dies wissen versierte Vertrauenszahnärzte zum Schutze des Einkommens ihres Berufsstandes zu verhindern.

Teil 2: Details zu den Fehlern der Gutachterin Dr. Kerstin Theisen 

All dies voraus geschickt werden nachfolgend gutachterliche Aussagen der Frau Dr. Theisen zu einem Behandlungsfall mit strategischen Implantaten analysiert. Ohne die vorstehenden Zusammenhänge zu kennen, wäre es für den Laien schwer, den Analyseergebnissen und der gesamten Situation Glauben zu schenken.

Die behandelte Patientin war (was sie aber nicht angab) seit Jahren Schmerzpatientin (d.h. sie hatte schwerste Schmerzen ohne Ursache), was vermutlich durch massiven Schmerzmittelmissbrauch und den Missbrauch von zahlreichen Psychopharmaka (gleichzeitig) bedingt war. Sie was diesbezüglich schon öfter in der Psychiatrie im Krankenhaus zu Rankweil eingeliefert und behandelt worden. Auch diese Umstände hatte sie vor der Behandlung nicht angegeben. 

Dr. Theisen begeht die folgenden schweren gutachterlichen Fehler:

  • Auf die Frage des Gerichts, was die Entfernung der (perfekt eingesetzten) Implantate kosten würde, teilt sie mit, dass diese Entfernung 12.000 Euro kosten würde.
  • Sie begründet sodann die hohen Kosten damit, dass sowohl im Ober- als auch im Unterkiefer eine nicht den Leitlinien (welche das sein sollen lässt sie offen) entsprechende Anzahl von Implantaten eingesetzt worden seien. Diese Angabe ist fachlich falsch, weil es keine anwendbare Leitlinie gibt, die sich zu der Implantatanzahl bei Corticobasal® Implantaten bezieht. Die einzige anwendbare, dafür aber verbindliche Weisung stellt die Gebrauchsanweisung des Herstellers dar, der angibt, dass für zirkuläre Brücken im Oberkiefer mindestens zehn Implantate eingesetzt werden müssen, und für zirkuläre Brücken im Unterkiefer mindestens acht Implantate. An diese Weisung haben sich die Anwender der Methode und der Implantate zu halten. Es liegt nicht im Ermessen einer Gutachterin, die Produktinformationen von zugelassenen Medizinprodukten nach eigenem Gutdünken außer Kraft zu setzen. 
  • Die Gutachterin bezieht sich sodann auf die angeblichen Angaben eines ungenannten Professors mit ungenannter Ausbildung (eventuell war es ein Professor für Mathematik), der angab, dass die Schmerzen bei der Implantatentfernung „enorm“ seien. Die Gutachterin gibt dazu an, dass sofort nach der Explantation eine Augmentation geplant sei, d.h. ein Knochenaufbau. Sie vergisst es, das Gericht darüber aufzuklären, dass eine Knochenaugmentation gar nicht nötig ist, dass es ferner keine medizinische Indikation für die Implantatentfernung gibt, und dass die Patientin seit rund drei Jahren ohne jegliche Probleme mit der festsitzenden Versorgung und den Implantaten versorgt sei. Freilich hat diese Behandlung nichts an der psychogenen Grunderkrankung und der Schmerzerkrankung an sich geändert, die bei der Patientin in Wellen auftritt und nicht nur den Kopf, sondern den gesamten Körper erfasst. Diese (teilweise suchtbedingte) Erkrankung ist so schwerwiegend, dass die Patientin sogar stationär aufgenommen werden muss. Sie bestand lange vor der Implantation und die wellenartig wiederkehrenden Schübe dieser Erkrankung haben nichts mit den Dentalimplantaten zu tun. 
  • Die von der Gutachterin auf Seite 3 des Gutachtens unten beschriebenen Komplikationen bei der Explantation (die allesamt bei der Implantation nicht aufgetreten sind) sind in der Tat krass, weswegen ein normaler Mediziner diesen Eingriff niemals durchführen würde, zumal es keine medizinische Indikation dafür gibt.
  • Die Klägerin ist vor allem durch die Gutachterin und den Straumann-Clan der die Implantologie der Republik Österreich im Griff hält, stark verunsichert. Die Gutachterin gibt an, dass die Klägerin stark an Gewicht verloren hat und in ihren Freizeitaktivitäten behindert ist. Detaillierte Angaben und Nachweise fehlen hierzu, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass die Gutachterin auch diesen Punkt frei erfunden hat. Die Gutachterin geht bei ihren Schilderungen so weit, dass sie behauptet, dass es die Vorstellungskraft sprengt, was die Patientin erleiden musste. Richtig ist, dass die Gutachterin selber medizinisch völlig unbeleckt erscheint, sie erkennt nicht die Ursache der Schmerzen der Klägerin, sie hat keine Ermittlungen hinsichtlich eine langandauernden vorbestehenden Schmerzerkrankung ermittelt, sie hat sich von den ärztlichen Behandlern keine sachdienlichen Angaben zum eigentlichen Leiden der Patientin angefordert, und insofern ihren Gutachterauftrag nicht sachgerecht ausgeführt. Als sie auf das Grundleiden der Patientin hingewiesen wurde, leitete sich keine Ermittlungen diesbezüglich ein.
  • Die Gutachterin ist kindlich naiv oder massiv böswillig, wenn sie schwere, den gesamten Körper umfassende Schmerzzustände auf einige sachgerecht eingesetzte Dentalimplantate zurückführt und bestätigt, dass diese Dentalbehandlung mit den von der Patientin angegebenen „Schmerzen überall“ in Einklang zu bringen seien. Ein solcher Zusammenhang ist undenkbar.
  • Die Gutachterin schreibt explizit, dass keine Besserung dieser (körperweiten) Schmerzzustände zu erwarten ist, so lange die Implantate nicht entfernt sind. Dies begründet sie damit, dass die Länge und Ausrichtung der Implantate, teilweise in den Bereich anatomischer Strukturen (was gar nicht stimmt), zu erhöhtem Ungemach bis hin zu Sensibilitätsstörungen, Entzündungen, Frakturen führen kann bzw. bereits führt.
    Diese Angaben sind falsch, soweit sie als Prognose zu betrachten sind, und sie sind falsch, soweit sie sich auf die Beschreibung des aktuellen Zustands beziehen. Denn es lag und liegt keine Sensibilitätsstörung vor (diese wäre bereits unmittelbar nach der Implantation bemerkbar gewesen und eine solche Störung wurde von der Patientin nie angegeben), ebenso lagen, solange die Patientin beim Erstbehandler untersucht wurde, weder Frakturen noch Entzündungen vor.
    Die Suprastruktur wurde nicht insuffizient gestaltet, sondern exakt entsprechend der 3. IF® Guideline für diese Art der Implantatversorgung (Anlage 1). Die Gutachterin vermag nicht anzugeben, welche angeblichen Beschwerden im Bereich der Kiefergelenke vorliegen und was eine „physiologische Kauflächengestaltung“ genau ist (oder sein soll), noch welche Abweichungen von einer altersgerechten Gestaltung von Kauflächen angeblich vorliegen. Der Gutachterin fehlen offensichtlich die Kompetenzen, um die angeblichen Abweichungen zu beschreiben und zu erkennen, weswegen sie auf vage, durch nichts gestützte Behauptungen ausweicht.
  • Die Gutachterin überschreitet ihre Kompetenzen, wenn sie Abwägungen zu allgemeinmedizinischen Erkrankungen trifft, für deren Behandlung ein Neurologe mit Spezialkenntnissen notwendig wäre. An diesem Mangel leidet das gesamte Gutachten, nicht nur die Gutachtenergänzung vom 23.07.2026.
  • Im Rahmen dieser Analyse macht es keinen Sinn, die Schmerzberechnungen nach österreichischem Recht zu analysieren, zumal sich diese Berechnungen auf die Knochenaugmentation (Knochenaufbau) erstrecken, ein gerne von Kieferchirurgen durchgeführter schmerzhafter und teurer Behandlungsschritt, der jedoch heute in der gesamten oralen Implantologie gar nicht mehr notwendig ist. Die Durchführung von unnötigen Behandlungen und Zusatzbehandlungen ist ohne Aufklärung darüber, dass diese Eingriffe nicht nötig sind, in jedem Fall rechtswidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Eingriffe in Österreich durchgeführt werden sollten, da in diesem Land besonders strenge Aufklärungsvorschriften gegeben sind, die auch vom Universitätspersonal einzuhalten sind.
  • Beispielswerise hätte auch die Gutachterin offenlegen müssen, dass sie von dem hier zutreffenden Bereich der Osseofixation überhaupt keine Ahnung hat, dass sie keine einzige Literaturstelle oder Studie kennt etc. und dass sie deswegen, weil sie die mittlerweile recht große und sehr wissenschaftlich geprägte Szene der Anwender der Methode nicht kennt, auch keine Literatur finden konnte.
    Grundsätzlich sind alle Nicht-Anwender der modernen Methode, aber ganz besonders die universitären Nicht-Anwender der modernen Implantologie-Methode in einem schwerwiegenden Aufklärungs-Dilemma: Würden sie gegenüber ihren Patienten zugeben, dass es einer sehr wirksame Behandlungsmethode gibt, die den Patienten innerhalb von drei Tagen von seinen Problemen befreit und ihn zugleich langfristig wieder kaufähig macht, dann würde kein Patient die alte Methode der Osseointegration mit all ihren Nachteilen wählen, mit der die Universität ihre Drittmittel einhebt und die von den Professoren in privaten Seminaren gepuscht wird. 
    Da bei vielen Universitätsangehörigen die Loyalität gegenüber den Drittmittelgebern weitaus grösser ist als die Loyalität gegenüber den Patienten, bleibt den Universitätsmitarbeitern gar nichts anderes übrig, als die moderne Behandlungsmethode der Osseofixation in jeder Hinsicht und wann immer möglich zu diskreditieren. Jedes andere Verhalten würde an ihren eigenen Einkommensmöglichkeiten sägen. Bekanntlich leben die Universitäten wie auch die Universitätsmitarbeiter nicht davon, Patienten zu behandeln. Für den Ausgang von Behandlungen, die mit dem von der Universität gepushten Produkt durchgeführt wurden, kann die Universität selber nicht auf die Füße fallen. Alleine schon aus dem vorgenannten Grund sind Universitätsmitarbeiter, die über finanzielle oder persönliche Bindungen and Drittmittelgeber gebunden sind, als Gutachter grundsätzlich auszuschließen. Den Nachweis, dass ein einzelner Universitätsmitarbeiter nicht von solcher Beeinflussung betroffen ist, wird der Mitarbeiter nicht erbringen können, wenn bekannt ist, dass im Allgemeinen Gelder und Begünstigungen an seine Universität fließen. Das Gericht kann unter diesen Umständen Beteuerungen von potentiellen Gutachtern keinen Glauben schenken.
    Wenn ein Privatpraktiker ein von der Universität gepushtes Produkt verwendet und dabei Fehlschläge unterlaufen, dann steht ihm freilich auch der universitär positionierte „Gutachterservice“ des Produktherstellers zur Seite. Schon im Jahre 2001 hatte der Straumann-Professor Daniel Buser diese Zusammenhänge wie folgt auf den Punkt gebracht: „Nehmen Sie lieber die „Straumann“-Implantate, denn wenn die Behandlung fehlschlägt oder Fehler unterlaufen sind, dann wird Ihnen vor Gericht auf jeden Fall geholfen.“
    Diese Aussage belegt für sich alleine schon, wie korrupt das System speziell im Bereich der dentalen Implantologie ist, wo einfache Schrauben im Wert von 5 bis 10 Euro für 350 Euro oder mehr verkauft werden. Denn diese Premium-Preise der an sich ganz simplen Produkte erlauben es, Teile der Margen an unterschiedliche Personen zu verteilen, die professionell (geschützt) Proxy-Arbeiten verrichten.
     

Abb. 1: Im vorliegenden Fall hat die spätere Gutachterin Dr. Kerstin Theisen, die unter dem Banner der auf dem Bild genannten Implantathersteller auftritt, dem Gericht glaubhaft vorgetragen, dass sie für solche Vorträge keinerlei Honorare erhält und dass auch sonstige Vergünstigungen nicht gewährt werden. Alles findet freiwillig und kostenlos statt. 

Die Gutachterin bestreitet, dass es den Begriff der Osseofixation überhaupt gibt, was abermals frei erfunden ist bzw. auf die grobe Unkenntnis der Gutachterin hinweist. Richtig ist die Darstellung der AI.

Grok3 (03.08.2026 07:22) schreibt zur Frage der Bezeichnung „Osseofixation“ das Folgende:

Der Begriff der Osseofixation beschreibt die makromechanische Verankerung eines Implantats durch den Chirurgen direkt im kortikalen Knochen (meist in der zweiten oder dritten Kortikalis). Das Prinzip dieser kortikalen Fixation ist aus der Traumatologie und der orthopädischen Chirurgie bekannt (AO-Prinzipien der Frakturbehandlung seit den 1970er-Jahren), wurde jedoch als Fachbegriff „Osseofixation“ erst in der oralen Implantologie geprägt.

Dies unterscheidet sich klar von der klassischen Osseointegration (nach Brånemark), bei der es um den biologischen Prozess der direkten knöchernen Verbindung zwischen Implantatoberfläche und lebendem Knochen geht. Die Zeitspanne zum Erreichen einer belastungsfähigen Osseointegration beträgt üblicherweise 4–6 Monate. Bei vollständig polierten, dynamisch mit dem Knochen interagierenden Implantaten kann die vollständige Integration durch Modelling und Adaptation hingegen bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen.

Verwendung und Kontext

  • Der Begriff taucht vor allem in Publikationen, Konsensus-Dokumenten und Lehrmaterialien der International Implant Foundation (IF®) sowie im Zusammenhang mit Corticobasal® Implantaten (auch Strategic Implant® genannt) auf. Hier wird Osseofixation als Methode der direkten kortikalen Verankerung (z. B. bi-kortikale oder tri-kortikale Abstützung) beschrieben, die eine hohe Primärstabilität ermöglicht und häufig eine sofortige Belastung erlaubt. Sekundär kann an den nicht-kortikalen Anteilen des Implantats noch eine Osseointegration bzw. Osseoadaptation erfolgen.
  • In der klassischen, weit verbreiteten Implantologie (zweiteilige Titanimplantate mit rauer Oberfläche) wird das ältere Verfahren der Osseointegration angewendet.
  • Der Begriff „Osseofixation“ selbst erscheint in der spezialisierten Literatur der Schule der sofortbelasteten Implantologie ab den 2010er-Jahren prominent (z. B. in Konsensusdokumenten, Anatomie-Terminologie-Papieren und in direkten Vergleichen zur Osseointegration). Er ist dort seit etwa 10–15 Jahren etabliert, bleibt jedoch auf diesen Fachkreis beschränkt, da die konsequente kortikale Fixation nur in diesem Bereich integraler Bestandteil der Therapie ist.” 

Damit ist bewiesen, dass der Begriff Osseofixation seit 10 bis 15 Jahren gebräuchlich ist und zwar eben in der Methode der Osseofixation, aber nicht in der Methode der Osseointegration, die die Gutachterin offensichtlich ausschließlich kennt.

Falsch ist ebenfalls, dass die Osseointegration der Erfolgsfaktor jeder Implantation sei. Jedenfalls bei osseofixierten Implantaten ist das Eintreten der Osseointegration keine Voraussetzung für eine prothetische Behandlung.

Osseointegrierende Implantate sind ein Relikt aus den frühen Zeiten der Implantologie. Diese historische Methode mit sehr vielen Nachteilen verbunden ist, die heute eine korrekte und rechtlich abgesicherte Anwendung heute im Grunde verhindert, da eine Überprüfung der Behandlungstätigkeit mit osseointegrierenden zu dem Ergebnis führen wird, dass es viel sicherere und risikoärmere, preiswertere und auch ästhetisch zu besseren Ergebnissen führende Methoden gibt.

Vergleiche zwischen der historischen, nachteilsbehafteten Methode der Osseointegration und der modernen Methode der Osseofixation fallen massiv zu Gunsten der modernen Methode aus, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass vollständig aufgeklärte Patienten heute noch die veraltete Methode der Osseointegration wählen würden[2].

Die Gutachterin stellt den Sachverhalt um die „frühzeitige Belastung“ nicht sachgemäß dar, wenn sie behauptet, dass 2-Phasen-Implantate mit konischer Gewindegeometrie zur Kompression des Alveolarknochens führen, insbesondere in kortikalen Anteilen, was wiederum eine frühzeitige prothetische Versorgung ermöglich. All diese Maßnahmen treffen nicht auf die osseofixierten (Anm. der Red.) Implantate zu.

Diese Aussage erscheint auf den ersten Blick logisch und korrekt, sie vernachlässigt aber das Folgende:

  • Kortikaler Knochen kann nicht komprimiert werden, es kann also nicht hyperkortikaler Knochen durch hohe Eindrehkräfte erzeugt werden.
  • Die beschriebene Knochenkompression (von spongiösem Knochen) kann nur durchgeführt werden, wenn dafür auch genug Knochen vorhanden ist, was bei den meisten Patienten nicht der Fall ist. Genau deswegen werden heute in bis zu 80 % der Behandlungsfälle zunächst langwierige, riskante und teure Knochenaufbaumaßnahmen durchgeführt, die weitaus mehr Zeit beanspruchen als die Integration der Implantate.
  • Richtig ist vielmehr, dass auch bei massiver Atrophie jeder Patient sofort mit osseofixierten Implantaten versorgt werden kann, d.h. in diesem Bereich der Implantologie gibt es jedenfalls im Hinblick auf „geringe Knochensubstanz“, keine Einschränkungen oder zeitlichen Verzögerungen, es gibt also im Bereich der Osseofixation keine eigentliche Patienten-Deselektion. Die Methode der Osseointegration führt jedoch zu einer erheblichen Patienten-Deselektion (ca. 40 bis 50 % der anfragenden Patienten werden nicht behandelt und zwar aus unterschiedlichen Gründen), weswegen die Osseointegration heute nicht mehr als allgemein anwendbare Methode gilt.

Die Aussagen und Kritikpunkte der Gutachterin sind also heute gar nicht mehr anwendbar, da es modernere Implantationsmethoden gibt. Die Gutachterin arbeitet in einer Universität, die von großen Herstellern der osseointegrierenden Implantate finanziell unterstützt wird (Drittmittel), sie selber dürfte ebenfalls aus einer teilweise drittmittelfinanzierten Arbeitsstelle tätig sein und sie wird sich daher in keinster Weise mit alternativen Behandlungstechnologien beschäftigen dürfen, auch wenn die größten wissenschaftlichen Studien[3] der oralen Implantologie belegt haben, dass die Methode der Osseofixation die weitaus bessere und sicherere Methode ist.

In Graz an der Universität gehen die Uhren offenbar anders als an anderen Orten dieser Welt, sie gehen ca. 20 Jahre nach. An der Universität fehlt darüber hinaus profundes Wissen aus dem Bereich der dentalen Implantologie. Das Gutachten der Frau Dr. Theisen ist eine Schande für jede Universität und speziell für eine deutschsprachige Universität.

Die Gutachterin teilt mit, dass das Behandlungsverfahren der Osseofixation in den Konsensusdokumenten der International Implant Foundation IF® definiert und beschrieben ist. Zugleich behauptet die Gutachterin jedoch, dass diese Behandlung keine „wissenschaftlich anerkannte Methode“ darstellt. Dem wird entgegengehalten, dass der Begriff „wissenschaftliche anerkannte Methode“ nicht definiert ist. Eine Kategorisierung von anerkannten und nicht anerkannten Methoden ist auf Medizinprodukte dieser Art nicht anwendbar, es kommt alleine auf die Ergebnisse der klinischen Prüfung und anderer Kategorien der Testung an. Das von der Gutachterin in Frage gestellte Produkt ist nicht nur CE-zertifiziert, sondern es hat auch (vor kurzem) die MDR-Zertifizierung erhalten. Es ist rechtswidrig, von einem Produkt zusätzliche „Nachweise“, insbesondere „weitere wissenschaftliche Nachweise“ zu verlangen, die nicht einmal die an der Universität zu Graz verwendeten, technisch rückständigen Medizinprodukte erfüllen. 

Wie schon im laufenden Verfahren ausgeführt, sind AWMF-Leitlinien nicht auf dem Gebiet der Republik Österreich ratifiziert worden, sie gelten dort also nicht. Ebenso wenig gelten sie in der Schweiz. Dass die Gutachterin immer wieder auf diesen Leitlinien herumreitet, die die hier in Frage gestellten Medizinprodukte auch nicht im Ansatz betreffen, gibt Anlass an der mentalen Integrität der Gutachterin Dr. Theisen zu zweifeln.

Im Fundus zu dieser Kategorie von Produkten finden sich mehr als 600 Publikationen, die im Zusammenhang mit dieser Produktkategorie stehen. Das einwandfreie Funktionieren der Methode wurde in einer 12-Jahres-Studie im Frühjahr 2024 der Fachöffentlichkeit auf einem internationalen Kongress präsentiert. Nachfolgend wurden 2025 die Ergebnisse dieser Studie im Rahmen einer umfangreichen Publikation schriftlich präsentiert. In diese Studie sind mehr als 17.000 Implantate eingeschlossen. Es handelt sich um die größte jemals im Bereich der dentalen Implantologie durchgeführten prospektiven Einzelstudie. Der Gutachterin scheint diese Studie nicht bekannt zu sein. Dies mag daran liegen, dass es ihr an ihrem universitären Arbeitsplatz an der Universität Graz gar nicht erlaubt ist, Literatur zu studieren, die sich mit anderen Behandlungsmethoden befasst als mit der Methode der veralteten Osseointegration. Deswegen scheint ihr die Publikation 

Ihde S, Sipic O, Ihde A, Majeed, M M.
Long-Term Outcomes of Immediately Loaded Cortical and Basal Implants in Full-Arch Rehabilitation: A Prospective Practice-Based Study
Experience-based and evidence-oriented Corticobasal® Implantology (EECI), Vol. 19, No. 2, International Implant Foundation Publishing, 2025

entweder nicht bekannt zu sein, oder die Gutachterin verschweigt dem Gericht wichtige Tatsachen, was ebenfalls die Grenze zur Strafbarkeit (der Gutachterin) überschreiten könnte.

Die Publikation von Palka und Lazarov (die die Gutachterin zitiert und die somit als bekannt gelten muss) sowie die vorstehend zitierte Langzeitstudie belegen die Richtigkeit des Konzepts der Implantatbehandlung unmittelbar nach der Zahnentfernung und der Entfernung der parodontal involvierten Weichgeweben mit nachfolgender Desinfektion. Die Komplikationsraten sind jeweils publiziert, die Gutachterin muss einfach die Publikationen studieren, was sie offenbar nicht tun konnte, weil sie keine Übersicht über die Literatur hatte und weil mutmaßlich ihre eigene Drittmittelabhängigkeit und die Drittmittelabhängigkeit ihres Arbeitgebers und / oder ihrer Vorgesetzten echte wissenschaftliche und ergebnisoffene Arbeit nicht zulässt. Soweit die Gutachterin bemängelt, dass „kontrollierte“ Studien fehlen würden, so wird sie an dieser Stelle herzlich eingelassen, die von ihr bemängelte Studie von 2024 selber in den Praxisräumen in Belgrad und in Montenegro zu „kontrollieren“. Von den ausführenden Praxen werden ihr alle Patientendossiers anonymisiert bereitgestellt werden. Die Bewältigung dieser „Kontrolle“ dürfte lediglich zwei bis drei Monate ihrer geschätzten Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

Auch die nachfolgend zitierte Literaturstelle wurde von der Gutachterin offenbar nicht gefunden und nicht berücksichtigt:

Pillai P.
Full-Mouth Strategic Implant® Rehabilitation in a Severely Periodontally Compromised Patient: A 10-Year Clinical Follow-Up.
Experience-based and evidence-oriented Corticobasal® Implantology (EECI), Vol. 20, No. 3, International Implant Foundation Publishing, 2026

Zur Frage des Gerichts nach den Premium-Systemen wird wie folgt Stellung bezogen: Die Gutachterin behauptet, dass Premium-Implantat-Systeme sich dadurch auszeichnen, dass umfangreiche wissenschaftliche Dokumentation, hohe Fertigungsqualität und langfristige Ersatzteilverfügbarkeit vorliegen. Wie oben erwähnt verfügte die Herstellerin über eine umfangreiche Sammlung von wissenschaftlichen Publikationen, wobei die ersten Publikationen ca. 1972 erschienen. Zu diesen Publikationen gehören auch Verlaufsstudien, die in einem Fall zwölf Jahre max. Beobachtungszeit beinhalten. 

Die Qualität des Designs und der Fertigung belegt das CE-Zeichen.

Eine langfristige Ersatzteilverfügbarkeit wird bei Corticobasal® Implantaten nicht benötigt, weil es außer dem einteilig hergestellten Implantat keine „Ersatzteile“ gibt, was sich schon aus dem klar erkennbaren Implantat-Design ergibt. Die Aussagen der Gutachterin sind somit falsch, und betreffend der „Ersatzteilverfügbarkeit“ zusätzlich erdenklich dumm. Nichts anderes kann von einer Gutachterin angenommen werden, die bei einteilig hergestellten Implantaten die langfristige Nachkaufbarkeit von Ersatzteilen verlangt. Genau das Gegenteil von dem, was die Gutachterin berichtet, ist zutreffend: Die im vorliegenden Behandlungsfall vom Beklagten verwendeten Implantate sind so intelligent designt und so perfekt hergestellt, dass keine „Ersatzteile“ jemals notwendig werden.

Fakt ist hingegen, dass die Vergleichsstudie von 2-phasigen Implantaten, die in der vorgenannten Studie von Ihde S. et al, 2025[3], gegenübergestellt wurde, die Komplikationshäufigkeit bei fast 50 % lag, wohingegen in der Gruppe der Corticobasal® Implantate kein einziges Mal ein Ersatzteil verwendet werden musste.

Zur Frage 5b kann alleine schon aufgrund der erteilten MPG-Zertifizierung des Produkts festgehalten werden, dass alle relevanten nationalen und internationalen Standards / Normen bewiesenermaßen erfüllt wurden. 

Bei der Anwendung dieser modernen Methode der Osseofixation werden in der Tat weitestgehend andere Grundsätze bei der Implantatpositionierung vorgegeben und zwar in den rund 10 Konsensusdokumenten der International Implant Foundation IF®.

Auf die Frage 5c wird erwidert, dass es auf die Meinung der Wissenschaften gar nicht ankommt. Gemäß EU-Regelungen darf kein Mitgliedsland der EU nationale Anforderungen an zugelassene Medizinprodukte stellen, die national neben der CE-Zertifizierung gelten oder zu erfüllen wären. Dies mag für die Gutachterin nicht einleuchtend sein, jedoch gilt es für das Gericht. 

Anerkannte (und nicht anerkannte) medizinische Methoden gibt es im Bereich der Psychotherapie, jedoch nicht in der Implantologie und auch nicht in der sonstigen Medizin. Die Frage der anerkannten Methoden spielt lediglich bei der Erstattung von Behandlungskosten (durch gesetzliche Versicherungen) eine Rolle.

Zur Frage 6a vergisst die Gutachterin anzumerken, dass die Klägerin in freier Eigendosierung des Präparat Ibuprofen einnahm. Dieses Schmerzmittel erzeugt jedoch alleine ohne anderes Hinzutun chronische Schmerzen bei empfindlichen Patienten. Insofern kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich die Schmerzen durch unkontrollierte Medikamenteneinnahme teilweise und evtl. sogar Großteils selber zugefügt hat.

Die Gutachterin hat die Frage 6b nicht beantwortet.

Die Gutachterin behauptet sodann bei Frage 6d, dass Schmerzen aus dem Bereich der Kiefer in die Kieferhöhle und die Nase projiziert werden, und anschließend als ausstrahlende Schmerzen (quasi auf den gesamten Körper) ausstrahlen können. Dies trifft freilich nicht zu und es wurde auch nie wissenschaftliche nachgewiesen, es handelt sich um ein frei erfundenes Märchen der Gutachterin.

Richtig ist das Folgende (Auskunft Grok 03.08.2026):

Lokale und regionale Projektionen zwischen Kiefer, Zähnen, Kieferhöhle und Nase sind wissenschaftlich gut belegt und klinisch alltäglich:

  • Die Wurzeln der Oberkieferseitenzähne liegen anatomisch extrem nah am Boden der Kieferhöhle (oft nur durch eine dünne Knochenlamelle getrennt oder sogar direkt in die Schleimhaut ragend). Entzündungen der Kieferhöhle (Sinusitis maxillaris) können daher Zahnschmerzen imitieren – und umgekehrt können dentogene Prozesse in die Kieferhöhle übergreifen.
  • Beide Strukturen werden von Ästen des N. trigeminus (v. a. N. maxillaris) versorgt. Das führt zu klassischem referred pain: Der Schmerz wird an einer anderen Stelle wahrgenommen als er entsteht.
  • Ähnliches gilt für Irritationen der Nasenschleimhaut bzw. bestimmter Nervenäste (z. B. N. ethmoidalis anterior), die Kopf- und Gesichtsschmerzen vom „Sinus-Typ“ auslösen können.

Diese Zusammenhänge sind in der zahnmedizinischen, HNO- und orofazialen Schmerzliteratur seit Jahrzehnten beschrieben und diagnostisch relevant.

Die Ausstrahlung „quasi auf den gesamten Körper“ ist dagegen nicht belegt und entspricht keinem anerkannten pathophysiologischen Mechanismus.

Bekannte Ausstrahlungsmuster bei Kiefergelenk- oder Kaumuskulaturproblemen (CMD/TMD) oder myofaszialen Triggerpunkten bleiben in der Regel auf:

  • Gesicht, Schläfen, Stirn
  • Ohren
  • Nacken und Schultergürtel
  • gelegentlich Arme

begrenzt. Eine generalisierte, körperweite Projektion von Kieferschmerzen ist weder durch Studien noch durch klinische Leitlinien gestützt. Solche Behauptungen finden sich eher in nicht-evidenzbasierten oder esoterischen Kontexten.“
 

Auf Frage 6d erläutert die Gutachterin wie folgt: Es ist möglich, dass der ganze Körper von stärksten Schmerzen betroffen ist, wenn einzelne Implantate im Bereich anatomischer Strukturen positioniert sind und sodann ausstrahlende Schmerzen verursachen.

Fakt ist allerdings, dass keine Hinweise darauf vorliegen das Implantate in der Nähe von Nerven oder mit Nervenkontakt positioniert wurden, was man mit Hilfe einer CT-Untersuchung nachweisen könnte. Die Gutachterin hat eine solche Untersuchung nicht veranlasst, sie stellt Behauptungen über die Nervnähe auf, die sie hätte verifizieren müssen. Ein wichtiges Indiz dafür, das keine Nervenbeeinträchtigung vorliegt, ist die Tatsache, dass die Klägerin keine Parästhesie im Kieferbereich berichtet bzw. hat.

Dass eine dreidimensionale Situation nicht auf 2-dimensionalen Röntgenbildern nachgewiesen werden kann zeigt diese Röntgenaufnahme:

Abb. 2 (die einen anderen Patientenfall zeigt): Obwohl sich alle fünf distalen Implantate optisch direkt über den N. Alv. Mandibularis projizieren, sind alle Implantate in der Realität ausreichend weit vom Unterkiefer-Nerv entfernt und die Patientin hat auch nach Jahren weder eine Parästhesie noch Schmerzen. Um die relative Lagebeziehung zwischen den Implantaten und dem Nerv beurteilen zu können, wäre eine CT-Aufnahme notwendig gewesen. Die Erstellung einer solchen Aufnahme hat die Gutachterin kunstfehlerhaft unterlassen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass es nicht den geringsten Hinweis darauf gibt, dass eines oder mehrere der Implantate zu nahe an einem Nerven positioniert sind und so die Ganzkörper-Schmerzen erzeugt haben. Die Gutachterin hätte neben der panoramischen Untersuchung (OPG) eine 3D-Untersuchung vornehmen müssen, wenn sie aufgrund der panoramischen Untersuchung den Verdacht gehegt hätte, dass Nervnähe vorliegt, die Einfluss auf das Behandlungsergebnis und die (angeblichen Schmerzen) gehabt hätte. Die fehlende 3D-Untersuchung ist insofern ein schwerer gutachterlicher Fehler.

Gegen Ende des Gutachtens werden der Gutachterin mehrere Fragen zur Problematik der Schmerzerkrankung der Patientin gestellt. Die Gutachterin teilt hierzu mit, dass dies nicht in ihr Fachgebiet fällt. Sie vergisst allerdings dem Gericht mitzuteilen, dass alleine schon wegen der eventuellen Schmerzberechnungen ein Teilgutachten unerlässlich ist. Da ein solches Gutachten mutmaßlich auch ergeben würde, dass die Schmerzerkrankung, an der die Patientin seit vielen Jahren leidet (und die auch schon lange vor der Implantation bestand), in keiner Weise etwas mit den Kieferimplantaten zu tun hat. Die Kieferimplantate sind nach wie vor unbeanstandet eingeheilt, was die Gutachterin anhand der Angaben des 1. Konsensusdokuments der International Implant Foundation IF® hätte selber überprüfen können. Es gibt und gab zu keinem Zeitpunkt Gründe für die Vornahme von Explantationen und die von der Gutachterin vorgeschlagene Totalexplantation ist nichts anderes als eine massive, in keiner Weise vertretbare Körperverletzung.

Zusammenfassung

Das Gutachten vom 23.07.2026 der Frau Dr. Theisen ist medizinisch falsch, irreführend und spekulativ zu Lasten des Beklagten ausgefallen. Solche fehlerhaften Beurteilungen dürfen einer Gutachterin nicht unterlaufen.

Soweit die Gutachterin sich zur Methode äußert, sind ihre Ausführungen schon deswegen falsch ausgefallen, weil sie diese Methode nie selbst angewendet hat und weil ihr Literaturkenntnisse fehlen, weswegen sie auch keine Literatur angibt um ihre unsinnigen Behauptungen zu untermauen. Der große Fundus an wissenschaftlichen Artikeln, welcher sich in Journalen findet, die sich mit dem Fachgebiet der Corticobasal® Implantate befassen, scheint an ihr vorbeigegangen zu sein. Mit dem Gutachtentenor schützt sie auch die Tatsache, dass die implantologischen Behandlungen an der Universität Graz nicht mehr dem Stand der Technik und erst recht nicht mehr dem heutigen Facharztstandard entsprechen. Dies muss sie schon deswegen verschweigen, weil sie mutmaßlich selber in solche Behandlungen verwickelt ist und weil ihre Vorgesetzten diese Behandlungen mutmaßlich jeden Tag durchführen – teils in der Universität und typischerweise auch in einer etwaigen Privatpraxis. Zudem verdienen alle Beteiligten an den Post-Graduate Kursen und den vertriebsunterstützenden Tätigkeiten, die die Drittmittelgeber erwarten.

Es ist (unter Berücksichtigung dessen, dass jeder Zahnarzt eine umfassende Ausbildung erhalten haben sollte) kaum zu glauben, dass ein so falsches Gutachten von einer Universitätsmitarbeiterin erstellt wurde. Beim Durchlesen des Gutachtens entsteht an vielen Stellen der Eindruck, dass Frau Dr. Theisen das Gutachten eventuell nicht selber geschrieben hatte, denn mit vielen ihrer Aussagen würde sie nicht einmal ihre eigene Staatsexamens-Prüfung bestehen.

Abschließend erfolgt hier eine Beurteilung des Sachverhaltes unter rechtlichen und strafrechtlichen Aspekten:

Die hier untersuchte Begutachtung wurde auf dem Territorium der Republik Österreich vorgenommen, österreichisches Recht ist ausschließlich anwendbar.

Durch die falsche Begutachtung soll die betroffene Patientin dazu bewegt werden, sich zahlreichen ansonsten nicht medizinisch indizierten Behandlungen zu unterziehen.

Im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) gibt es Normen, die Beihilfe zur schweren Körperverletzung und bestimmte gemeinschaftliche Begehungsformen unter Strafe stellen. Medizinisch nicht indizierte Operationen können unter Umständen als Körperverletzung (oder verwandte Delikte) strafbar sein, insbesondere, wenn sie durch Täuschung über die Notwendigkeit quasi erzwungen werden.

Teil 3: Geplante schwere Körperverletzung und Beihilfe

  • § 84 StGB (schwere Körperverletzung) erfasst u.a. Fälle, in denen jemand einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch (auch nur fahrlässig) eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung / Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung / Gesundheitsschädigung herbeiführt. Der Strafrahmen beträgt je nach Variante bis zu 3 Jahren bzw. 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Qualifikationen gelten u. a. bei Begehung „mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung“ (§ 84 Abs. 5 Z 2).
  • Weitere relevante Tatbestände: absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 StGB, höhere Strafen) und Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB).
  • Beihilfe / Beteiligung: Nach dem Einheitstätersystem des § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch, wer einen anderen dazu bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (physische oder psychische / intellektuelle Unterstützung, z. B. Bestärken des Tatentschlusses). Beitragstäter werden wie Täter bestraft (nach ihrer Schuld gemäß § 13 StGB). Es gibt keine separate „Beihilfe“-Norm wie im deutschen Recht; die Beteiligung ist umfassend erfasst.

Ein „bandenartiges“ oder gemeinschaftliches Vorgehen kann die Qualifikation nach § 84 Abs. 5 Z 2 (verabredete Verbindung von mindestens zwei Personen) erfüllen oder – bei entsprechender Organisation und Zielsetzung auf fortgesetzte schwere Taten – an Bandenbegriffe in anderen Normen (z. B. früherer § 278 StGB oder verwandte Bestimmungen) anknüpfen.

Medizinische Eingriffe ohne Indikation

Ärztliche Heilbehandlungen, die medizinisch indiziert und lege artis (nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft) durchgeführt werden und auf wirksamer Einwilligung beruhen, erfüllen in der Regel nicht den Tatbestand der Körperverletzung (§§ 83 ff. StGB), weil sie sozialadäquat bzw. gerechtfertigt sind.

  • Ohne medizinische Indikation (oder bei Täuschung über die Notwendigkeit / angebliche Fehler früherer Operationen) kann der Eingriff als Körperverletzung (§§ 83, 84 ff. StGB) strafbar sein, wenn er die körperliche Unversehrtheit verletzt und keine wirksame Rechtfertigung (Einwilligung nach § 90 StGB unter Beachtung der Grenzen, z. B. keine Sittenwidrigkeit) vorliegt. Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie auf Täuschung beruht (mangelhafte / fehlerhafte Aufklärung über Indikation und Risiken).
  • Zusätzlich oder alternativ greift § 110 StGB (eigenmächtige Heilbehandlung): Wer einen anderen ohne dessen (wirksame) Einwilligung behandelt oder medizinisch falsch berät (wozu ein Gutachten (auch wenn nach medizinischen und juristischen Regeln für Begutachtungen technisch korrekt aber inhaltlich falsch erstellt wurde) geeignet sein kann). Solche eigenmächtigen Heilbehandlungen und Anstiftung zu nicht indizierten medizinischen Behandlungen sind mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Das ist ein Privatanklagedelikt (Verfolgung nur auf Verlangen des Betroffenen). Bei Täuschung über die Notwendigkeit fehlt die wirksame Einwilligung[4].
  • Weitere mögliche Delikte: Betrug (§§ 146 ff. StGB) bei Täuschung über die Notwendigkeit zum Erlangen von Vermögensvorteilen (Honorare), Nötigung (§ 105 StGB) bei entsprechendem Druck, oder fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB) bei Behandlungsfehlern.
  • Da die Gutachterin nur berät und nicht behandelt, werden ihr die Nachfolgebehandlungen nicht angelastet werden können. Das Setup für diese Art von Betrug direkt vor dem anwesenden Gericht ist an Hinterlistigkeit nur schwer zu übertreffen. Die Gutachterin wird für ihre unrichtigen Aussagen vom Gericht bezahlt, sie profitiert in jedem Fall. Durch das Gutachten deckt sie die bevorstehenden schweren Körperverletzungen durch ihre Kollegen mit Blick auf deren zukünftige, ganz öffentlich an einer österreichischen Universität begangenen Taten ab, was besonders verwerflich ist und was das bandenartige Zusammenwirken der Mediziner möglich erscheinen lässt und erst möglich macht.

1 Der Begriff „Verteilungskoalition“ wurde von dem amerikanischen Volkswirtschaftsprofessor Mancur Olson geprägt.
Mit dem Begriff Verteilungskoalition meint Mancur Olson organisierte Sonderinteressengruppen (wie Verbände, Lobbys oder Kartelle), die sich zusammenschließen, um durch politische Einflussnahme einen größeren Anteil am gesellschaftlichen Wohlstand für sich zu beanspruchen, statt selbst zur wirtschaftlichen Wertschöpfung beizutragen. Die Folgen: Je mehr und je länger solche Verteilungskoalitionen in einer stabilen Gesellschaft und Demokratie wirken, desto stärker bremsen sie das Wirtschaftswachstum und die dynamische Entwicklung eines Landes. Sie machen die Wirtschaft unbeweglicher und weniger anpassungsfähig.
Als historisches Beispiel führte Olson unter anderem den Vergleich von Deutschland und Großbritannien nach dem Zweiten Weltkrieg an: In Deutschland waren viele alte Verteilungskoalitionen durch den Zusammenbruch 1945 zerschlagen worden – das habe dem späteren Wirtschaftswunder den Weg geebnet.
Der Begriff wird bis heute in der Politischen Ökonomie und in der Diskussion über Lobbyismus, Verbände und Wachstumshemmnisse verwendet.
Medizinische Gutachter sind in diesem Kartel zum Handlanger und zum und Bereitsteller von Falschinformationen geworden.

Kernmerkmale von Verteilungskoalitionen

Eigennutzen auf Kosten anderer: Sie streben nach Pfründen und Privilegien (Rent-Seeking), deren Ertrag exklusiv an die Mitglieder fließt, während die Kosten über den Markt oder Steuern auf die Allgemeinheit abgewälzt werden (Beispiel: Steuerfinanzierte Universitäten werden ihrer Aufgabe nicht gerecht, indem sie Mitarbeitende für externe Privatfirmen arbeiten lassen und damit sogar eine Hierarchie (im Sinne von Nabe und Speiche) von Zusatzeinkommen aufstellen).
Wirtschaftliche Schädigung: Ihre Aktivitäten verlangsamen das Wirtschaftswachstum, da sie Märkte verzerren, Innovationen hemmen und bürokratische Hürden oder Sonderregelungen durchsetzen. Innovative Firmen und Personen wandern ab.

2 Ihde S, Sipic O, Ihde A, Majeed, M M. A
Multi-Criteria Framework for Comparing Dental Implant Technologies: A 9-Field Decision Matrix Approach
Experience-based and evidence-oriented Corticobasal® Implantology (EECI), Vol. 19, No. 2, International Implant Foundation Publishing, 2025

3 Ihde S, Sipic O, Ihde A, Majeed, M M.
Long-Term Outcomes of Immediately Loaded Cortical and Basal Implants in Full-Arch Rehabilitation: A Prospective Practice-Based Study
Experience-based and evidence-oriented Corticobasal® Implantology (EECI), Vol. 19, No. 2, International Implant Foundation Publishing, 2025

4 Die betroffene Patientin wird mit dem Gutachtenergebnis freilich zufrieden sein, weil sie mutmaßlich Geld erhält. Dass die auf sie zukommende medizinische Behandlung nicht notwendig war, wird sie nicht glauben.

Kommentare

"Genau das, was ich in meinem kleinen Mikrokosmos als unwissender kleiner Zahnarzt erlebt habe, in der Peripherie lebend und arbeiten und wovon vor allem der einfache Zahnarzt nichts begreift und wenn man es ihm erzählt auch nicht glauben kann. Erst als Sachverständiger bekommt man einen Einblick dafür, was eigentlich die Hintergründe und wirtschaftlichen Verstrickungen von Kollegen, Sachverständigen, Universitätsprofessoren, Gerichten, Richter und Richterin in einer übergeordneten Dimension darstellen. Ein durch und durch korruptes System, das Gutachten nur dazu missbraucht um ihre korrupte Strukturen aufrecht erhalten.
Was nicht in deren korrupte System passt, muss eliminiert werden durch Ignorieren von Beweisen und Befunden, Ablehnen von Gutachten, Erstellung von Gefälligkeitsgutachten, falsche Gutachten, Bereitstellung von falschen Aussagen, denn ein Gericht als Laie kann niemals den Wahrheitsgehalt überprüfen. Ein Gutachten zu verfassen ist eine Charakter-Sache."

Dr. Dr. XY, vereidigter Gerichtssachverständiger in der Republik Österreich