Analyse 23

Erstellung eines weiteren inhaltlich und v.a. in der Beurteilung überwiegend falschen Gutachtens zugunsten der auftraggebenden Versicherung

Gutachter: Dr. Oliver Ebenbeck & Dr. Daniel Ebenbeck, Regensburg/Deutschland

Gutachten/Stellungnahme vom: 18.8.2020
Analyse vom 30.7.2021

In der Anlage zu dieser Analyse wird die Stellungnahme der Dres. D. Ebenbeck & O. Ebenbeck, gerichtet an die Süddeutsche Krankenversicherung a.G. abgebildet (Anlage 1, 2 Seiten), die zu einer prompten Leistungsablehnung führte.

Da der/die Versicherte über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, konnte die Sache vor ein ordentliches Gericht in Deutschland gebracht werden, welches einen versierten professionellen Gutachter einsetzte. Sein Gutachten ist anonymisiert als Anlage 2 abgebildet, 11 Seiten.

Während Ebenbeck & Ebenbeck leichtfertig und ohne haltbare Begründung ihre Stellungnahme so formulierten, dass es zur Leistungsverweigerung der Süddeutschen Krankenversicherung a.G. kam, kommt der professionell und sorgsam arbeitende Gerichtsgutachter zu einem komplett anderen Ergebnis. Seine Analyse stützt die Forderung des/der Versicherten hinsichtlich des Umfangs der Behandlung, der Zahl der Implantate, usw.

Unsere Analyse befasst sich am Beispiel des vorliegenden Falles mit der Zusammenarbeit der Krankenversicherung mit den beiden Gutachtern:

Eine Krankenversicherung bevorzugt die Hinzuziehung von externem Sachverstand, um Leistungsbescheide begründen zu können. Selbstverständlich suchen sich private Krankenversicherungen solche medizinischen Helfer aus, die ihnen dabei helfen, die Leistungen abzulehnen. Man kann sich angesichts der hohen Zahl der Nennungen auf dieser Website des Eindrucks nicht erwehren, dass die Dres. Ebenbeck & Ebenbeck sehr schnell Gründe finden, um eine Leistungsablehnung vorzubereiten, auch wenn die beiden - wie sie selber schreiben - in keine Richtung Haftung übernehmen.

Für eine Krankenversicherung sind solche Schreiben sehr wertvoll, weil sich viele Versicherte sicherlich durch das Schreiben der beiden Ebenbecks „ins Bockshorn jagen lassen“, sie geben zu früh ihre Ansprüche auf Leistungen der Krankenkassen auf (obwohl sie ja jahrelang in solche Versicherungen einbezahlt haben).

Man kann davon ausgehen, dass solche „Entscheidungs-/Begründungshilfen“, die die Ebenbecks liefern, durch die Krankenversicherung mit 500–700 Euro vergütet werden und dass dadurch nicht selten die Leistungerbringung durch die Krankenversicherung unterbleiben kann. Wenn also 500-700 Euro in die Ablehnunghilfe investiert werden, so kann die Versicherung oft 30.000-40.000 Euro sparen. Wenn man bedenkt, wie wenig Tiefgang die Stellungnahme der beiden Ebenbecks hat und wie wenig Zeit für die Analyse mutmasslich aufgewendet werden muss, dann ist diese Vorgehensweise für die beiden Seiten eine Win-Win-Situation. Nur eben zu Lasten des Versicherten.

An dieser Stelle muss hinzugefügt werden, dass es denkbar wäre, dass die Dres. Ebenbeck mittelbar oder sogar unmittelbar ihre ärztlichen Pflichten verletzen, wie sie sich aus dem Eid des Hippokrates ergeben, der folgenden Satz enthält:

„Meine Verordnungen werde ich treffen zu Nutz und Frommen der Kranken, nach bestem Vermögen und Urteil; ich werde sie bewahren vor Schaden und willkürlichem Unrecht.”

Die Frage, ob die beiden Unterzeichner der Stellungnahme im Rahmen ihrer Vorgehensweise ihre zahnärztliche Approbation noch in einer zulässigen Art und Weise benutzen (ausnutzen), sollte durch die zuständigen Fachpersonen/Verantwortlichen z.B. in der bayerischen Landeszahnärztekammer beurteilt werden.

Anlage 1 - Stellungnahme der Dres. D. Ebenbeck & O. Ebenbeck an die Süddeutsche Krankenversicherung a.G. als PDF

Anlage 2 - Gerichtsgutachten als PDF