Analyse 15

Gutachtenanalyse mit Erläuterung der Umstände der Begutachtung, auf der Grundlage eines St. Gallischen Verwaltungsgerichtsurteils

Gutachter:
Dr. Dr. E. Meier, Zahnarzt und Oralchirurg, 8640 Rapperswil SG, Schweiz

Sachverhalt

Wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des St. Gallischen Verwaltungsgerichts B 2013/251 vom 24.3.2015 ergibt, hat der Gutachter auch in diesem Verfahren seine Pflichten a grob verletzt, indem er in seinem Gutachten erneut (siehe auch Gutachten-Analyse 14)

  • unbewiesene Tatsachen als bewiesen darstellte und
  • gegen anerkannte Grundsätze einer ordentlichen Begutachtung verstieß.

Der Gutachter,- im unten zitierten Urteil des St. Gallischen Verwaltungsgerichts B 2013/251 „Sachverständiger" genannt -, erstellte im Auftrag des Gesundheitsdepartementes des Kantons St. Gallen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer eine «Begutachtung» sowie zwei ergänzende Stellungnahmen zur Behandlung eines Patienten (,,F.O." genannt). Dem Gutachter wurden durch das Departement zur Erstellung des Gutachtens die Patientenbeschwerde , die Stellungnahme des Beschwerdeführers und die Krankengeschichte zur Verfügung gestellt. Außerdem stützt sich der Gutachter gemäß eigenen Angaben auf

  • telefonische Auskünfte des Patienten und
  • telefonische Auskünfte des Zahnarztes Andre Seifert sowie auf "von Herrn F.O. selbst zugeschickte Röntgenbilder".

Die Details der fehlerhaften Begutachtung ergeben sich aus dem folgenden Auszug des rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteils:

„Welche Röntgenbilder dem Gutachter vorlagen, steht nicht mit Sicherheit fest. Inhalt und Verlauf der Telefongespräche des Sachverständigen mit F.O. [d.h. dem Patienten] und Zahnarzt A. Seifert, welcher die Patientenanzeige für F.0. eingereicht hatte, der nicht nur nachbehandelnder Zahnarzt, sondern auch früherer Arbeitgeber des Beschwerdeführers war, sind unbekannt. Insbesondere ist offen, ob sich der Sachverständige mit ihnen auch über die - offenbar zentrale - Frage von Schmerzen beim Zahn 47 und die Umstände der Abfassung und Unterzeichnung der Beschwerde unterhalten hat. Der Beschwerdeführer konnte sich dementsprechend nicht im verfahrensrechtlich gebotenen Maß an der Sachverhaltsermittlung durch den Sachverständigen beteiligen.

Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Umstände der Einreichung der Patientenanzeige an der Bedeutung der Rüge durchaus Zweifel wecken. Gemäss Krankengeschichte (act. 13/36.1) wurde F.O. vom 21. August 2008 bis 27. Januar 2010 durch den Beschwerdeführer in der Zahnärztlichen Klinik Q . AG zahnärztlich betreut. Unbestritten ist, dass die Zahnärztliche Klinik Q. AG, handelnd unter anderem durch Zahnarzt A. Seifert, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2010 per 31. März 2011 kündigte und ihn gleichzeitig freistellte (act. 8/10 und 11). Am 10. November 2011 erschien F.O. in der Zahnärztlichen Klinik Q . AG mit einer herausgefallenen Krone auf dem Zahn 47. Auf seine Frage vom 16. November 2011, wie es sein könne , dass zwei Jahre nach der Kronenzementierung so eine Entzündung auftrete, gab Zahnarzt A. Seifert gemäß Eintrag in der Krankengeschichte zur Auskunft, darüber könne man nur spekulieren, es seien verschiedene Ursachen denkbar. In diesem Zeitpunkt ging der nachbehandelnde Zahnarzt offenbar nicht davon aus, es komme in erster Linie ein Behandlungsfehler des Beschwerdeführers in Betracht.

Die Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer unterzeichnete F.O. denn auch erst am 20. Februar 2012 (act. 13/33.1); Zahnarzt A. Seifert leitete sie schließlich am 16. April 2012 (!) an die Vorinstanz weiter (act. 13/33). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich Ende 2011, anfangs 2012 in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner früheren Arbeitgeberin befunden (vgl. act. 13/70 Seiten 3 und 4), ist unbestritten.

Erst später stellte sich heraus, dass Zahnarzt A. Seifert vom Patienten F.O. eine Blankounterschrift erschlichen hatte, d.h. der Patient F.O. unterzeichnete keine ausformulierte Patientenbeschwerde, sondern ein leeres Blatt Papier, welches Zahnarzt A. Seifert erst später so ausfüllte, wie ER es brauchte, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Obwohl der Sachverhlt später dem Gesundheitsdepartement St. Gallen bekannt wurde, ging das Gesundheitsdepartement St. Gallen nicht gegen Zahnarzt A. Seifert vor, sondern hielt an dem Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer fest.

Warum die Beschwerde an die Vorinstanz erst rund drei Monate nach der Notfallbehandlung eingereicht wurde (durch Zahnarzt A. Seifert) und sich der nachbehandelnde Zahnarzt anschließend weitere rund zwei Monate Zeit für die Weiterleitung liess, wenn er von unsachgemäßen Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers ausging, ist denoch nicht nachvollziehbar.

Unter den dargelegten Umständen erscheint verständlich, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, eine genügende Abklärung des Sachverhalts hätte auch eine Befragung von F.O. zum genauen Vorgang der Vorbereitung und Unterzeichnung der Aufsichtsbeschwerde erfordert. Zudem ist der Inhalt der telefonischen Befragungen von F.O. und B.K. durch den Sachverständigen unbekannt. Abgesehen von der grundsätzlichen Problematik telefonischer Befragungen erweist sich der Vorwurf, die Beurteilung der Behandlung von F.O. beruhe auf Abklärungen des Sachverständigen, die unter Missachtung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zustande gekommen sind, deshalb als begründet."

Der Gutachter hat auf jegliche persönliche Untersuchung (inkl. Befragung) des Patienten verzichtet. Das Gesundheitsdepartement hatte den Gutachter betreffend der Röntgenbilder auf den Zahnarzt A. Seifert, d.h. den Nachbehandler und ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers verwiesen. Angeblich wurden die Röntgenbilder sogar vom Patienten selber an den Gutachter zugestellt. Dennoch lagen weder der Beurteilung vom 27.03.2013, noch den Ergänzungsberichten vom 30.05.2013 oder vom 23.07.2013 Röntgenbilder bei. Ob dem Gutachter die Röntgenbilder zur Verfügung standen, steht dementsprechend bis heute nicht fest. Daher kann wohl mit Recht vermutet werden, dass der Gutachter seine sachverständigen Ausführungen ausschließlich auf telefonische Anweisungen (!) seines Freundes , Zahnarzt Andre Seifert stützte, der zugleich Nachbehandler war und vermutlich sogar die Beschwerde des Patienten aus eigenem Antrieb selber verfasst hat, um den Beschwerdeführerin ein aufsichtsrechtliches Verfahren zu verwickeln. An diesem Vorhaben wirkte der Gutachter offenbar als willfähriger Gutachter mit. Jedenfalls erfolgte die Erstellung der „Begutachtung" durch entgegen jeglichen Standards, welche für die Erstellung von Gutachten gelten.

Ob der Patient verstanden hatte, welche Folgen die Unterschrift haben würde, wurde nicht ermittelt. Eine einfache Befragung des Patienten hätte hier Klarheit geschaffen: auch dies wurde vom Gutachter und sowieso vom Gesundheitsdepartement vollständig unterlassen.

Auch der angebliche Kantonszahnarzt, Dr. Beat Wider, der die fachliche Aufsicht über das Disziplinarverfahren führte, hat beschlossen, auf weitere Abklärungen zu verzichten und die Disziplinarstrafe auszusprechen. Die Leitung des Gesundheitsdepartements hat dieses Vorgehen toleriert. Das Verwaltungsgericht St. Gallen hat diesbezüglich grobe Mängel festgestellt.

II. Würdigung

  1. 1. Der Gutachter übt die gutachterliche Tätigkeit aufgrund eigener freier Entscheidung aus und auf der Grundlage seines eidgenössischen Zahnarztdiploms. Die Begutachtungen stellen somit einen (wohl wesentlichen) Teil seines Leistungs Spektrums als Zahnarzt und Oralchirurg dar, und seine Leistungen und seine Vertrauenswürdigkeit insgesamt sind demzufolge gerade auch an den Resultaten seiner gutachterlichen Tätigkeit zu messen.
  2. 2. Der Gutachter verstieß in jedem Fall gegen die ganz allgemeinen, zumindest europaweit gültigen Grundsätze der Begutachtung, wie sie z.B. in der RL 123/2006 (Dienstleister-Richtlinie) niedergelegt sind: In Artikel 14 Ziff. 6 RL 2006/123/EG wird unter den „unzulässigen Anforderungen" an Genehmigungsverfahren - dazu sind auch Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug von Berufsausübungsbewilligungen zu zählen - die Mitwirkung von Konkurrenten an Genehmigungsverfahren explizit aufgezählt: So dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von einer der folgenden Anforderungen abhängig machen:
    Ziff. 6: der direkten oder indirekten Beteiligung von konkurrierenden Marktteilnehmern, einschließlich in Beratungsgremien, an der Erteilung von Genehmigungen oder dem Erlass anderer Entscheidungen der zuständigen Behörden, mit Ausnahme der Berufsverbände und -vereinigungen oder anderen Berufsorganisationen , die als zuständige Behörde fungieren; dieses Verbot gilt weder für die Anhörung von Organisationen wie Handelskammern oder Sozialpartnern zu Fragen, die nicht einzelne Genehmigungsanträge betreffen, noch für die Anhörung der Öffentlichkeit.

Diese Vorschrift bedeutet im Einzelnen für die vorliegenden Fälle:

  1. Herr Dr. Dr. Meier hätte den Gutachtenauftrag ablehnen müssen (und können), da er im gleichen Kanton und Einzugsgebiet wie der zu begutachtende Zahnarzt steht und damit im direkten Konkurrenzverhältnis . Dies hätte auf jeden Fall gegolten, und zwar unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Behandler.
  2. Herr Dr. Dr. Meier wäre ohnehin nicht als Gutachter in Frage gekommen, weil er Mitglied einer Berufsorganisation ist (“SS0”), die sich per Satzung ausschließlich für die Belange eidgenössischer Zahnärzte (d.h. Zahnärzte, die die schweizerische Staatsbürgerschaft haben) einsetzen und somit automatisch gegen ausländische Zahnärzte - was auch in der Praxis immer wieder beobachtet werden kann,- so auch hier. Aus dem Urteil des Bundesgerichts geht denn auch hervor, dass sich Herr Dr. Dr. Meier explizit auf die Qualitätsrichtlinien der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft stützte (er meinte, der zu beurteilende Zahnarzt habe gegen diese verstoßen), obwohl erwiesen ist, dass Herr Dr. Dr. Meier selbst (!) gegen diese Richtlinien verstoßen hat. Dies heißt: Derjenige, der über die Qualitätsrichtlinien der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft zu wachen hat, ist selbst nicht in der Lage, gemäß diesen Richtlinien zu handeln, was wir als bedenklich einstufen (zumal dies vom Gesundheitsdepartement ganz offensichtlich toleriert wird, dazu nachfolgend mehr).v Unabhängig davon gelten ohnehin umstrittenen “Qualitätsrichtlinien” allenfalls für Mitglieder der SSO-Zahnärztegesellschaft, die sich diesem unwissenschaftlichen Unsinn durch Mitgliedschaft in der SSO freiwillig unterwerfen.

Der Gutachter nahm dabei (mindestens) billigend in Kauf, dass einem Kollegen die berufliche Existenz entzogen wurde. Das Vorgehen ist in höchstem Masse sorgfaltswidrig. Die Art und Weise, wie der Gutachter Zähne verwechselte und wie telefonische Aussagen eines anderen Mitbewerbers - der mit dem zu beurteilenden Zahnarzt erst noch in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung von hoher Intensität steckte zur Grundlage des Gutachtens gemacht wurden, überschreitet aus unserer Sicht die Grenze zum schädigenden Vorsatz (resp. zumindest Eventualvorsatz), da es kaum denkbar ist, dass Zähne „aus Versehen" verwechselt werden (wenn dies so wäre, müsste ja zu Lasten von Herrn Dr. Dr. Meier per sofort ein Berufsausübungsverbot wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit verhängt werden). Auch kann man nicht „versehentlich" telefonische (nicht verifizierte) Auskünfte (an denen der Beschwerdeführer nicht teilhaben konnte) zur Grundlage eines Gutachtens machen (solche Telefonate erfolgen gezielt und bewusst und es werden intentional solche Auskünfte zur Grundlage eines Gutachtens gemacht). Da der Gutachter Dr. Dr. Meier unter der Fachaufsicht des angeblichen Kantonszahnarztes stand (gemäß Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2012 wurde das Gutachten im Auftrag des angeblichen Kantonszahnarztes erstellt), ist ebenso erwiesen, dass der angebliche Kantonszahnarzt Dr. Wider das Gutachten von Dr. Dr. Meier gelesen und studiert hat (es ist nicht denkbar, dass er als Auftraggeber und fachlicher Berater des Gesundheitsdepartementes dies nicht getan hat, denn dies wäre seinerseits ein Abberufungsgrund gegen Dr. Dr. Meier), womit der angebliche Kantonszahnarzt Dr. Wider das entsprechende Gutachten gebilligt und ausdrücklich gutgeheißen hat, obwohl ihm - als Spezialist und langjähriger Auftraggeber für Gutachten - die eklatanten fachlichen Mängel der beiden von Dr. Dr. Meier erstellten Gutachten sofort hätten auffallen müssen.

Diese vorstehenden Ausführungen bedürfen keiner weiteren Kommentierung, da sie die fachlich höchst bedenkliche Amtsausübung des beigezogenen Gutachters Dr. Dr. Maier in eindrücklicher Weise belegen.

Im Ergebnis führte die falsche Begutachtung jedoch dazu, dass dem betroffenen Zahnarzt ein Berufsverbot auferlegt worden war, was angeischts der langen Verfahrensdauer schliesslich dessen berufliche Existenz in der Schweiz zerstörte. Dies hatte der Falschugtachter billigend in Kauf genommen. Zur Rechenschaft gezogen wurde er bisher dafür nicht.

Ebenfalls wurde der Beitrag des angeblichen Kantonszahnarztes Dr. Beat Wider bislang nicht untersucht: Wenn er wirklich die Aufgabe des Kantonszahnarztes wahrnehmen würde, dann hätte er den Inhalt des Gutachtens prüfen müssen und er ware unweigerlich zu dem Schluss gekommen, das das Gutachten unbrauchbar war. Das er genau dies aber nicht getan hat, ist nicht auszschliesen (sondern geradezu nahe liegend), dass Dr. Beat Wider und Dr. Erwin Meier konspirativ zusammen gearbeitet haben, um einen gemeinsamen, unliebsamen Mitbewerber vom Markt zu entfernen.

Sowohl Dr. Maier als auch Dr. Wider betreiben jeder für sich konkurrenzierende Praxen in der Region. Es ist davon auszugehen dass Dr. Beat Wider angesichts der Tatsache, dass es das Amt des Kantonszahnarztes im Kanton St Gallen nicht gibt (es gibt dort lediglich, gesetzlich verankert, lediglich den Kantonsarzt, den Kantonschemiker und den Kantonspharmazeut).

Die Datenschutzabteilung des Kantons St. Gallen hat generell zu der Hinzuziehung von Herrn Dr. Beat Wider zu Begutachtungen, Akten von Verfahren, und zur Teilnahme an Sitzungen betreffend einzelner Disziplinarfälle folgende Bedenken geäussert:

“In Ihrem Schreiben vom 26.4.2016 stellen Sie fest, dass für die Ausübung der Funktion des Amtes des Kantonszahnarztes, das zur Zeit Herr Dr. med. dent. Beat Wider bekleidet, eine ausreichende Rechtsgrundlage fehlt. Dabei handelt es sich nicht um eine datenschutzrechtliche Frage, und die Fachstelle für Datenschutz ist nicht die zuständige Stelle, dies zu beurteilen. Von der Beurteilung dieser Frage hängt aber ab, ob die Datenbearbeitung durch den Kantonszahnarzt zulässig ist. Wir können daher lediglich Ihrer Ausführung beipflichten, wonach eine Bearbeitung von Personendaten nur dann zulässig ist, wenn eine Rechtsgrundlage besteht oder die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist bzw. bei besonders schützenswerten Personendaten eine formell-gesetzliche Grundlage vorhanden bzw. die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist (Art. 5 des kantonalen Datenschutzgesetzes [sGS 142.1; abgekürzt DSG]).

Die Zuständigkeit der Fachstelle für Datenschutz ergibt sich aus Art. 30 i.V.m. Art. 24 DSG. Sie umfasst u.a. ihre Beratungstätigkeit, die sich auf einzelne, konkrete Fragen Betroffener zum Datenschutz bezieht (Art. 30 Abs. 1 Bst. b DSG); sie erlaubt keine Ermittlung i.S. einer strafrechtlichen Untersuchung. Auch Fragen, die z.B. mögliche Verletzungen des Amtsgeheimnisses betreffen, sind im Rahmen einer Strafuntersuchung zu klären. Um diese zu veranlassen, ist eine Strafanzeige/-klage einzureichen. Dasselbe gilt für die Prüfung der Strafbarkeit gemäss Art. 40 DSG.”

Die Strafuntersuchung unterblieb, weil die angerufene Anklagekammer des Kantons St. Gallen offenbar zu dem Schluss kam, dass Herr Dr. Beat Wider eben doch Kantonszahnarzt sei (obwohl es das Amt nachweislich gar nicht gibt).

Angesicht der guten Vernetzung von Herrn Dr. Beat Wider im Kanton St. Gallen war mit einem anderen Ergebnis nicht zu rechnen. Der Kanton St. Gallen gilt innerhalb der Schweiz als einer der korruptesten Kantone schlechthin. Bitte lesen Sie auch Analyse 14.

Zu ergänzen ist noch am Rande dass der Gutachter Dr. Dr. Maier ein direkter Schüler des berner (Straumann-) Professors Daniel Buser ist. Prof. Buser findet auf dieser Website aufgrund mehrerer falscher Gutachten und falscher Publikationen auch des öfteren Erwähnung.

Nachfolgend bilden wir das Organigramm Gesudheitsdepartements des Kantons St. Gallen (entnomen aus der offiziellen Website des Kantons) ab. Ein “Kantonszahnarzt” ist dort nicht zu finden: